Erstellt am 28.04.2010 um 11:19 Uhr von rainerw
Wieso findest Du keine Regelung?
§ 7 BUrlG
Erstellt am 28.04.2010 um 11:25 Uhr von Forentroll
Oder wie wärs hiermit:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Urlaub.html
Erstellt am 28.04.2010 um 13:07 Uhr von rkoch
Nur als Anekdote:
Auch der zitierte Link geht auf einen Aspekt des BUrlG nicht ein, den wohl kaum jemand kennt, da er unter Missachtung des Gesetzes von wahrscheinlich jedem AN und AG gelebt wird.
§7 BUrlG sagt nämlich ganz klar folgendes aus:
> Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende
> betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine
> Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Der Wortlaut ist eindeutig und sagt aus, das der GESAMTE Urlaub UNGETEILT genommen werden MUSS, also bei 20 Tagen auch 20 Tage am Stück!
Ausnahmen: dringende betriebliche oder in der Person des AN liegende Gründe
Man beachte die Wortwahl, das ODER sagt auch aus, das sich das dringende auch auf die in der Person des AN liegenden Gründe bezieht.
Das klingt jetzt wie Buchstabenklauberei hat aber in der Rechtswelt Konsequenzen! Nicht der persönliche Wunsch des AN, sondern nur ein dringender persönlicher Grund ist ein Grund für eine Teilung. In der Kommentierung liest sich das Vorgesagte dann so:
> Der AN hat einen Anspruch auf ungeteilten Urlaub des laufenden Urlaubsjahres
> in VOLLER HÖHE, es sei denn dem AG (Beachte: AG!) steht insoweit ein
> Leistungsverweigerungsrecht aus betriebl. oder in der Person des AN liegenden
> Gründen zu! Der bloße WUNSCH des AN auf Gewährung von Urlaub in zwei oder
> mehr verschiedenen Zeiträumen GENÜGT den ges. Anforderungen NICHT!
> In der Praxis wird §7 regelmäßig missachtet und der Urlaub - auch ohne vorliegen
> der in S. 1 genannten Gründe - in kleineren Einheiten gewährt, im Einzelfall sogar
> an nur einzelnen Tagen. Diese Handhabung ist mit dem G. nicht zu vereinbaren,
> auch nicht angesichts der Regelungen des §13 I 3, und führt dazu, das der
> Urlaub des AN nicht ordnungsgemäß erfüllt wird.
> ****** Er könnte noch einmal verlangt werden! *****
> Das gilt auch, wenn der AN sich mit dieser Art von Leistung einverstanden erklärt.
Auszugsweise: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht.
Spaßig, nicht?
Auf Textilrat angewendet: Nur wenn dringende (!!!!!!) betriebliche Gründe diese Teilung in 25 und 5 notwendig machen kann der AG diese Teilung überhaupt vornehmen, insofern ist sein Begehren mit 99%iger Wahrscheinlichkeit unzulässig. Rechtlich Durchsetzen kann er es sicher nicht. Das nur am Rande......
Erstellt am 28.04.2010 um 13:22 Uhr von DonJohnson
rkoch
"ist zu gewähren..." klar, da das BUrlG ein Arbeitnehmerschutzgesetz ist, ist es so ausgedrückt und wird vom AG so verlangt.
Ich bin aber nciht dieser Meinung, wenn der AN eine Urlaubsteilung wünscht. Man könnte sich auch vortrefflich streiten, ob es hier vorrangig um den gesetzlichen Urlaubsanspruch handelt, da zumindest dieses eindeutig in § 7 behandelt wird. (mindestens zu gewähren)
Ein Verstoß der AN gegen § 7 kann ich also nicht erkennen...
Erstellt am 28.04.2010 um 13:35 Uhr von rkoch
@DJ
wie gesagt, das Zitat stammt aus der "Bibel" des Arbeitsrechts und ist sicher nicht unbeachtlich. Damit stellst Du Dich gegen eine anerkannte Rechtsauslegung....
Was die Frage Mindesturlaub/tatsächlicher (Tarif-) Urlaub angeht könnte man sich tatsächlich streiten, aber darauf bin ich auch nicht eingegangen. Faktisch handelt es sich ja nur um eine Besserstellung in Sachen Menge. In wie weit TV das BUrlG Kraft "bessere Regelung" in dieser Hinsicht außer Kraft setzen können entzieht sich meiner Kenntnis, die Frage der "besseren Regelung" bleibt IMO mangels Interesse unbeantwortet. Schließlich stelle ich ja auch nicht in Frage, wie der Urlaub tatsächlich gelebt wird, ich mache es ja auch nicht anders.
Grad nochmal meinen zweiten Kommentar zu Rate gezogen. Wedde macht es sich einfach und zitiert einfach den ErfK-Dörner:
Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren (ErfK-Dörner Rn 24). Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Gewährung des gesamten Jahresurlaubs an einem Stück. Anders ist es nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. In diesem Fall muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage (= 2 Wochen) umfassen, vorausgesetzt der Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von mehr als 12 Werktagen. Wegen der dringenden betrieblichen Belange gilt das unter § 7 Rn 11 Gesagte, bei den persönlichen Gründen kommt es ausschließlich auf Belange im persönlichen Bereich des Arbeitnehmers an. Der bloße Wunsch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Urlaub in zwei oder mehr verschiedenen Zeiträumen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (ErfK-Dörner § 7 Rn 24). Die Bestimmung gilt auch für den nach § 5 erworbenen Teilurlaub und den aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub. Beide müssen allerdings nicht zusammen mit dem Urlaub des laufenden Kalenderjahres gewährt werden (Leinemann/Linck Rn 100 f.).
Die übliche Handhabung, dass Urlaub ohne Vorliegen der Gründe in § 7 II 1 in kleineren Einheiten gewährt wird, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Wenn der gesamte Urlaub in kleinen Einheiten gewährt wird, liegt keine ordnungsgemäße Erfüllung für den mindestens zusammenhängend zu gewährenden Urlaub von 12 Werktagen vor (ErfK-Dörner § 7 Rn 25). Dies gilt auch dann, wenn eine solche Aufteilung des Urlaubs auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht (BAG, 29. 7. 1965, 5 AZR 380/64). Der Urlaub kann nochmals verlangt werden.
Erstellt am 28.04.2010 um 13:55 Uhr von DonJohnson
rkoch
Hey, ich weiß gerade nicht, was du da schreibst. Es handelt sich um ein Arbeitnehmerschutzgesetz!!! Das heißt, der zusammen hängende Urlaub ist vom AG zu gestatten. Auch steht da doch ganz klar, dass mindestens 12 Werktage hintereinander gestattet werden müssen.
Ich glaube, du denkst gerade in die verkehrte Richtung ;-)))
Erstellt am 28.04.2010 um 14:05 Uhr von rainerw
@rkoch
Nach dem wiees so schön geschrieben steht magst Du ja recht haben. Aber sag mal erhrlich, wo wird es so gelebt? Deshalb tendiere ich hier in DJ´s Richtung. Versuchedas mal rein Mathematisch auf einen Großbetrieb auszurechnen. Entweder gebe es dann nur noch kollektive Betriebsruhe oder das Jahr müsste verlängert werden. Die 3. Möglichkeit wäre den Personalstamm müsste erhöht werden. Das wiederum würde mehr Kosten verursachen die dann ein Endverbraucher beim Kauf der Ware zahlen müsste. Nicht alles lässt sich also 1:1 so umsetzen.
Ist aber auch nur so ein Gedanke, also meine Ausage auch nicht SOOO eng sehen.
Erstellt am 28.04.2010 um 14:33 Uhr von DonJohnson
rainer
Aber auch noch mal um es echt klar zu stellen. Der Gesetzgeber fordert nicht vom AN, dass dieser den Urlaub kpl an einem Stück nehmen muß. Darum die aussage mindestens 12 Werktage.
Es ist und bleibt was es ist. Ein Arbeitnehmerschutzgesetz, dass dem AN Rechte sichern soll, nämlich, dass er bestimmen kann wann und wie lange er Urlaub zu bekommen hat. Die Ausnahme wurde hier groß und breit besprochen. An den 12 Werktagen kann aber auch auch die Ausnahme nicht rütteln!
@all
Wie gut dass es Betriebsräte und § 87 Abs 1 Nr 5 gibt, was die Durchsetzung erleichtert...
Erstellt am 28.04.2010 um 23:31 Uhr von Kölner
@all
Der Satz der Sätze ist hier auch mal wieder: Es gibt einen, der es macht und einen, der es mit sicht machen lässt!