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Überstunden - Wenn der BR den Überstunden nicht zustimmt gilt das für alle Feste+Leiharbeiter?

B
bebelein
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe eine frage.Der BR hatte bis 31.03 den Überstunden zugestimmt und danach nicht mehr weil die GL nicht im stande ist uns auf die BV eine antwort zu geben oder ein angebot zu mitteilen. Jetzt versucht der Produktionleiter die MA von der Leihfirma zu Überstunden zu überreden das ist meines wissens nach auch nicht richtig. Wenn der BR den Überstunden nicht zustimmt gilt das für alle feste+leiharbeiter. Vielen dank für eine schnelle antwort

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Community-Antworten (7)

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Erwin

27.04.2010 um 13:10 Uhr

Für Überstunden von Leiharbeitnehmern, welche über die betrieblich übliche Arbeitszeit hinausgehen i.d.R. 8 Std., ist der BR des Entleihers zuständig also in der MB.

Dieses macht auch Sinn, da der AG sonst ggf. Einstellungen, möglicher wiese auch in Form von mehr leiharbeitnehmer, vornehmen müsste um die Arbeiten zu bewältigen.

PS: bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ist der BR in der MB gem. § 99

A
Ausgebeuteter

27.04.2010 um 13:18 Uhr

Erwin, dazu eine Frage:

der BR des "Entleihers" bestimmt mit bei den Arbeitszeiten der Leiharbeitnehmer

gibts da Gesetze oder Urteile ?

interessiert mich brennend dann könnte sich der Leiharbeitnehmer an den BR des Entleihers wenden ggfs. per Beschwerde, wenn es Probleme gibt bezüglich Arbeitszeiten ? Verstoß gegen Ruhepausen ?

bei uns sagt der BR, er wäre für uns nicht zuständig

E
Erwin

27.04.2010 um 13:52 Uhr

Der BR des Entleiher ist für die Themen § 87 BetrVG im Betrieb des Entleihers zuständig. Hier dann auch für die Themen betriebsübliche Arbeitszeit und auch Beachtung Einhaltung des ARbZG und BV zum Thema Arbeitszeit.

Weiter muss der BR ja Handlungsfähig bleiben, damit der AG-Entleiher ncht über den Weg Mehrarbeit die MB beim Thema "Beschäftigung von Leiharbeitnehmer gem. § 99 BetrVG aushebeln/ umgehen kann.

Der BR kann sich ja bei solchen rechtlichen Fragen auch externe Beratung,wa auch ein Anwalt sein kann, holen. Er muss nur beim Thema Betrater, vorher prüfen ob er im Betrieb diese findet. Wenn es aber um unterschiedliche Auslegung der Rechtsmeinung zwischen AG und BR geht, findet der BR im Betrieb diese Betrungsleistung nicht. Folge odernunggemäßer Beschluss und externe Beratung. Aber auch die Gewrekschaft hilft hier weiter. Die kann dann auch Urteile dem BR bereitstellen.

Aber, für Mehrarbeit der Leiharbeitnehmer welche nicht zur Überschreitung der betriebsüblichen Arbeitszeit führen ist der BR des VERLEIHERS zuständig.

A
Ausgebeuteter

27.04.2010 um 14:19 Uhr

wir arbeiten als Leiharbeitnehmer 12 stunden, die anderen alle 8 pausen werden nur gemacht, wenn gerade nichts los ist und auch dann muß man in Bereitschaft bleiben

kann man da den BR des Entleihers mal anhauen der hält sich für nicht zuständig wir selber haben keinen BR und auch einen andern Tarifvertrag als der Entleiher

wir "bewachen" den Laden, als Fremdfirma befristete Verträge müsste man anonym machen, sonst wird man gleich entsorgt

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Erwin

27.04.2010 um 15:54 Uhr

Ausgebeuteter

lese doch einmal das ArbZG, findet man im Web. Also 12 Stunden tägich / dauerhaft geht nicht.

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§ 4 Ruhepausen Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Wird hier gegen verstoßen die zutändige Behörde i.d.R. bei Regierungspräsidium einschalten, diese reagieren dann. Sie behandeln Hinweise/ Anzeigen auch vertraulich.

Abe rauch beide BR, also Verleiher / Entleiher ansprechen und auf § 80 Abs.1 BetrVG und siene Pflichten hier hinweisen.

E
erwinsausbilder

27.04.2010 um 16:11 Uhr

ohhhh, erwin wieder

wenn du schon das ArbZG bemühst, lass nicht das weg, das du nicht brauchen kannst

oder ist dir der § 7 ArbZG nicht bekannt ? offenbar nicht

genauso die diversen tarifverträge also 12 std. sind in manchen gewerben üblich und zulässig

L
lächeln

27.04.2010 um 16:20 Uhr

hast du nur erwin ausgebildet oder auch noch den ein oder anderen User mehr!

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