Ordnungsgemäße Gehaltseinstufung
Guten Abend an alle! welchen Handlungsspielraum hat der BR um einen Mitarbeiter zu unterstützen der schon seit 10 Jahren nicht tarifgerecht eingestuft ist und nun eine tarifgerechte Einstufung durchsetzen möchte.
Community-Antworten (7)
26.04.2010 um 22:40 Uhr
eigentlich keine, der AN muss am besten mit Hilfe der Gewerkschaft klagen.
Der Br könnte handelnm wenn eine erneute Eingruppierung anstehen würde, dann könnte er die Zustimmung verweigern.
BAG, Beschluß vom 27.1.1987 - 1 ABR 66/85 -
Mitbestimmung bei Eingruppierung
Fundstellen: AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; EzA Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972; NZA 1987, 489-492
Leitsätze:
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Der Betriebsrat kann einer vom Arbeitgeber geplanten Ein- / Umgruppierung die Zustimmung mit der Begründung verweigern, die vom Arbeitgeber angewandte Vergütungsgruppenordnung sei nicht diejenige Ordnung, die im Betrieb zur Anwendung kommen müsse.
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Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber die bislang im Betrieb zur Anwendung gekommene Vergütungsgruppenordnung ändert.
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Dieses Mitbestimmungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitgeber aufgrund von Auflagen des Bundes als Zuwendungsgeber verpflichtet ist, seine Arbeitnehmer nach einer geänderten Vergütungsgruppenordnung - der Anlage 1a zum BAT nach Maßgabe des sogenannten Absenkungserlasses vom 27.12.1983 - zu vergüten.
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Die Tatsache, daß ein Arbeitgeber die Geltung eines Tarifvertrages, von dessen Geltungsbereich er nicht erfaßt wird, einzelvertraglich mit seinen Arbeitnehmern vereinbart, führt nicht dazu, daß in seinem Betrieb Arbeitsbedingungen im Sinne von § 77 Abs. 3 BetrVG üblicherweise tariflich geregelt sind.
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Der Abschluß von Firmentarifverträgen mit einzelnen privaten Forschungseinrichtungen begründet keine übliche tarifliche Regelung im Sinne von § 77 Abs. 3 BetrVG für den gesamten Bereich privater Forschungseinrichtungen.
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Der Senat hat Bedenken, die Vorschrift des § 100 BetrVG auch auf Ein- und Umgruppierungen anzuwenden.
26.04.2010 um 22:44 Uhr
erwin, papperlapapp.............
der AN muß individualrechtlich am besten mit anwaltlicher Hilfe seine evtl. Rechte durchsetzen
26.04.2010 um 22:52 Uhr
Als Gewerkschaftsmitglied würde ich auch einen Anwalt über die Gewerkschaft einschalten. Kostet nix und sind erfahren in solchen Dingen.
26.04.2010 um 23:43 Uhr
Ihr Helden! Wie wäre es mit einer genauen Lektüre des § 80 BetrV`? Voraussetzung ist die Tarifgebundenheit...
27.04.2010 um 00:32 Uhr
@Kölner
Und was soll hier der § 80?? Es geht hier nicht um eine aktuelle Ein- oder Umgruppierung, also kein MB-Fall. Es ghet hier um Induvidualrecht, AN muss klagen!
@kurzundknapp habe ich etwas anders geschrieben??
Ich habe ja nur weiter auf den Fall hingewiesen wo der BR beim Thema "Eingruppierung" in der MB ist, ich habe nie gesagt bei diesem Fall!
27.04.2010 um 00:43 Uhr
erwin, nee, ne? Wie war das mit BetrVG lesen und verstehen? Sorry, bin heute abend wahrscheinlich nicht die Netteste... aber: "darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, TARIFVERTRÄGE und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden" aus § 80 BetrVG ist ziemlich eindeutig.
Wenn der AG sich nach Aufforderung durch BR trotz TV Gebundenheit weigert, dann bist Du beim Individualrecht, aber nicht unbedingt mit Hilfe der Gewerkschaft, sondern mit Hilfe eines Anwalts.
Die Gewerkschaft könnte bei TV Gebundenheit auch klagen, wenn der AG TV nicht korrekt anwendet...
27.04.2010 um 08:55 Uhr
@ erwin
genau das ist es
man fragt nach einem Rezept für Hühnersuppe
und du lieferst die Gebrauchsanweisung für ein drei Gänge Menü unter Berücksichtigung einer koscheren Zubereitung
das nenne ich "papperlapapp"
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