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Ordnungsgemäße Ladung

J
JuergenWAF
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

im Fitting steht folgenes:

§33 RN 22

Die Beschlussfassung setzt eine ordnungsgemäße Ladnung de BRMitgl. voraus. Werden nichht alle BR-Mitgl. geladen, ist die Sitzung nicht ordnungsgemäß; die auf ihr gefassten Beschlüsse sind unwirksam (BAG 18. 1. 06 SuS 07, 697) ....

Ich weiß jetzt das einige Beschlüsse bei uns ungültig sind, aber wie soll ich das beweisen ? Die ordentlichen BR-Mitglieder sind in der Firma anwesend, wollen aber bei der Beschlussfassung nicht teilnehmen. ( Hat sich schon einige male herausgestellt) somit werden die Ersatzmitglieder geladen. Aber wie kann ich soetwas noch jahre später beweisen ? Wer ist in der Beweispflicht ?

Gruß

1.56606

Community-Antworten (6)

S
SCENIC

31.08.2011 um 09:58 Uhr

In diesem Falle sind keine Ersatzmitglieder zu laden, da keine Verhinderung der ordentlichen Mitglieder erkennbar ist, außer, wenn jemand persönlich von einem Beschluss etc. betroffen ist natürlich. Deshalb, so der BR beschlussfähig, sind die gefassten Beschlüsse auch gültig, wieso sollte der BR diese im Nachhinein kippen wollen. Besser wäre sicher, dass in Zukunft auf die Einhaltung der Vorschriften des BetrVG geachtet wird.

U
Ulrik

31.08.2011 um 10:49 Uhr

@Scenic

So wie ich das gelesen habe, wurden Ersatzmitglieder geladen, obwohl, wie Du sagst, keine Verhinderung der BRM vorlag. Damit wurde falsch geladen und die Beschlüsse sind tatsächlich ungültig.

@ Jürgen

Beweispfllicht hin oder her, Du wirst den entsprechenden Beschluss anfechten müssen, bzw. der BR. Dann geht das m. E. vor Gericht, und der Richter wird schon prüfen, ab eine Verhinderung vorlag und ob richtig geladen wurde.

R
rkoch

31.08.2011 um 11:19 Uhr

Ergänzend zu Ulrik: Am Ende wird das ArbG Unterlagen vom BR anfordern um sich ein Bild von dem ordnungsgemäßen Zustandekommen des Beschlusses zu machen. Für den Anfechtungsantrag reicht es darzulegen, warum man der Meinung ist das der Beschluß nicht ordnungsgemäß zustandegekommen ist. Den Rest macht das ArbG.

Aber eben: So lange Du nicht selbst den Beschluß vor dem ArbG anfechten willst ist die Frage an sich irrellevant.

EDIT: weils mir gerade noch einfällt: Ein entsprechender Antrag an das ArbG setzt natürlich überhaupt ein "Rechtsschutzinteresse" des Antragstellers voraus. Ein Beschluß ist also nur anfechtbar wenn der Anfechtende ein Betroffener ist. Für ein BRM kommen z.B. in Frage: Falsche Ladung (sprich Antragsteller hätte geladen werden müssen, war aber nicht) Falscher TOP (Thema verfehlt, also Vorbereitung nicht möglich) Falsche Stimmenauszählung (Stimme des Antragstellers wurde absichtlich falsch gewertet, z.B. Enthaltung als Ja) Gesetzwidriger Beschluß (z.B. vehemente Verweigerung von eigenen Schulungsmaßnahmen) etc., aber nicht: Meinung des Antragstellers wurde ignoriert Gesetzwidriger Beschluß zu Lasten anderer etc.

P
paula

31.08.2011 um 12:33 Uhr

Wir sollten doch einmal unterscheiden, wie Du hier gegen einzelne Sachen vorgehst:

Sind wir im Beschlussverfahren, dann handelt es sich um ein Amtsermittlungsverfahren. Das Gericht wird evtl. beim BR nachfragen (aber nur wenn eine Partei auch hier einen Fehler in der Beschlussfassung vorträgt)

Anders im Urteilsverfahren. Dieses ist ein sog. Parteiverfahren und hier gelten die normalen Beweislastregeln. Das bedeutet, dass ich als Partei die anspruchsbegründenen Tatsachen als Beweis vorlegen oder benennen muss. Die anpruchsvernichtenden Tatsachen, Einwände, Einreden etc muss die Gegenseite vortragen. Daher kommt es in diesen Verfahren genau darauf an, was ich einklage denn danach richtet sich meine Beweislast. Das Gericht wird in einem solchen Parteiverfahren NIE selber ermitteln oder irgendwo nachfragen. Das wäre ein revisionsfähiger Verfahrensfehler

Es kommt demnach darauf an, was Du (als BRM oder AN) einklagst, was der BR einklagt. Danach richtet sich der Verfahrensgang.

Eine Antwort auf Deine Frage ist demnach mehr als schwierig

S
SCENIC

31.08.2011 um 13:15 Uhr

@Ulrik Ich wollte auch nur ausdrücken, dass, auch wenn jemand ohne Verhinderungsgrund nicht zur Sitzung kommt, dennoch bei ordnungsgemäßer Ladung und Beschlussfähigkeit die entsprechenden Beschlüsse gültig sind. Habe nicht vermutet, dass lt. Anfrage generell falsch geladen wird!

R
rkoch

31.08.2011 um 13:30 Uhr

@SCENIC

Du hast zwar vollkommen recht, aber wenn Du JuergenWAFs Frage nochmal genau liest schreibt er eben:

sind in der Firma anwesend, wollen aber bei der Beschlussfassung nicht teilnehmen. somit werden die Ersatzmitglieder geladen.

Und das ist eben falsche Ladung, was JuergenWAF ja selbst schon festgestellt hat.....

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