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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Bereitschaftsdienst Ruhezeit Freizeitausgleich

B
BooBoo
Mai 2021 bearbeitet

Hallo,

unser erst seit kurzen neu aufgestellter Betriebsrat hängt jetzt seit einiger Zeit an den Dienstplänen. Einige Gesetze sind klar verständlich, andere hingegen etwas schwerer.

Folgender Sachverhalt:

Wir arbeiten in einen Wohnheim für Menschen mit psychischen Erkrankungen (5 Tage Woche vertraglich Vereinbart). Es kommt jeden Monat vor das 3 Bereitschafsdienste abgeleistet werden müssen. Das bedeutet z.B. Samstags Spätdienst 7,5h bis 22 Uhr. Im Anschluß Bereitschaft in der Einrichtung (man kann schlafen muß aber raus wenn Klient Hilfe braucht) bis 7 Uhr Sonntag. Pauschale Vergütung von 2,5h für die Bereitschaft.

Im Dienstplan steht dieser Sonntag als Freier Tag. Und genau hier sind wir uns nicht wirklich im klaren ob das in Ordnung ist. Man beginnt seinen freien Tag um 7 Uhr auf der Arbeit. Im Anschluß müssten 11 Stunden Ruhezeit folgen. Das ist so wie ich das Verstehe kein freier Tag. Oder ?

Auch kommt es vor das MA Samstag 7,5h spät arbeiten + Bereitschaft + dann Sonntag 7,5 Früh. Hängt man die Ruhezeit dran beginnt der folgende Ersatzruhetag Nachts. Ergo keine 24h vom freien Tag. Vielleicht kann mir jemand ein wenig helfen um zu verstehen ob das alles so rechtens ist.

vielen Dank im voraus

grüße

43806

Community-Antworten (6)

§
§§Reiter

14.05.2021 um 13:28 Uhr

Hallo BooBoo,

Da kommt es drauf an, was genau in Eurem Tarifvertrag geregelt ist. Lt. Arbeitszeitgesetz sind solche Konstrukte mit Arbeit + anschließendem Bereitschaftsdienst möglich, ABER nur aufgrund von tarifvertraglichen Regelungen. Auch gibt es tarifvertragliche Regelungen wie z.B.: "Als Arbeitstag gilt immer der Tag an dem eine Schicht begonnen wurde." (Ist in unserem TV so). Damit gilt der Sonntag dann als frei, auch wenn bis 7 Uhr früh gearbeitet wurde (da die Schicht ja am Samstag begonnen wurde und damit der Samstag als Arbeitstag gilt).

Gerade als Betriebsrat in einer sozialen Einrichtung kommst Du mit dem ArbZG alleine nicht weit. Dieses enthält doch einige Öffnungsklauseln für Tarifverträge und die werden auch fleißig genutzt. Daher kann ich Euch als neu aufgestelltem Betriebsrat nur dringend empfehlen Euch zeitnah und intensiv mit Eurem Tarifvertrag und den dort enthaltenen Regelungen zur Arbeitszeit usw. auseinander zu setzen.

K
kratzbürste

14.05.2021 um 14:25 Uhr

"unser erst seit kurzen neu aufgestellter Betriebsrat hängt". Das ist normal. Ihr solltet euch schulen lassen. Bis dahin könntet ihr die Hilfe der Gewerkschaft in Anspruch nehmen oder einen Sachverständigen hinzuziehen.

B
BooBoo

14.05.2021 um 14:56 Uhr

Danke für die Antworten. Einen Tarif Vertrag gibt es nicht. Die Betriebsvereinbarung regelt nur die Vergütung der Bereitschaftsdienste ansonsten nichts.

K
krambambuli

14.05.2021 um 15:04 Uhr

Na dann § 80 Abs.3 BetrVG, einen Sachverständigen beschließen, Kostenvoranschlag besorgen, den AG auffordern diese zu übernehmen - und los geht's.

Sachverständige: Bei Arbeitszeitfragen vielleicht die TBS.

§
§§Reiter

14.05.2021 um 15:41 Uhr

Zitat von BooBoo "Einen Tarif Vertrag gibt es nicht. Die Betriebsvereinbarung regelt nur die Vergütung der Bereitschaftsdienste ansonsten nichts."

Wenn das tatsächlich so ist, dann geht das so nicht.

§ 7 ArbZG - Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, (...)

Eine Verlängerung der Arbeitszeit über 10 Stunden kann NICHT einfach in einer BV zugelassen werden. Eine Verlängerung der Arbeitszeit über 10 Stunden kann nur AUF GRUND EINES TARIFVERTRAGS in einer BV zugelassen werden. (oder direkt im TV).

In Eurem Fall ist die Bereitschaftszeit ganz klar Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG, da die Zeit in der Einrichtung verbracht werden muss. D.h. bei diesem Konstrukt (7,5 Stunden Arbeit + 9 Stunden Bereitschaft im Anschluss) handelt es sich um eine Schicht mit verlängerter Arbeitszeit (16,5 Stunden) und dies ist nur auf Grund eines Tarifvertrags möglich. Also ist entweder Eure Regelung (Arbeit + Bereitschaft im Anschluss) rechtswidrig, oder es gibt bei Euch einen TV (von dem Du nichts weißt), der das zulässt.

B
BooBoo

15.05.2021 um 11:02 Uhr

Danke für eure Antworten. Es scheint dann tatsächlich so zu sein das unsere Dienstpläne rechtswidrig sind. Da kein Tarifvertrag vorhanden ist. Dann wird die Prüfung durch einen Rechtsanwalt da wahrscheinlich ein Muß sein.

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