Bereitschaftsdienst soll in Rufbereitschaft geändert werden - was tun?
Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft
Das Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 hat beschieden, dass Bereitschaftsdienst (BD) im vollen Umfang Arbeitszeit ist. Demanch dürfen diensthabende Ärzte und vergleichbare Berufsgruppen nur noch 8 Stunden bzw. 10 Stunden werktäglich beschäftigt werden (vergl. § 3 ArbZG). Ausnahmen sind in § 7 ArbZG bestimmt (z.B. TvöD-BT-Krankenäuser).
Die neue Rechtsprechung des EuGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis im öffentlichen Dienst und in privaten Unternehmen, in denen Bereitschaftsdienst geleistet wird. Bereitschaftsdienst in einer Rehaklinik ist etwas anderes als ein Bereitschaftsdienst in einer Kreiskrankenhaus-Chirurgie. Trotzdem gilt auch hier: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit.
Meine Frage:
Eine Reha-Klinik beabsichtig, den Bereitschaftsdienst in eine "ambulante Rufbereitschaft" (was auch immer das ist) zu ändern. Die Verwaltungsleitung teilte mit, dass die diensthabenden Ärzte ihre Rufbereitschaft auf eigenen Wunsch in einem Zimmer in der Klinik verbringen wollen. Die Verwaltungsleitung argumentiert, dass sie dem Wunsch der Ärzte nachkommt und dabei den Erholungswert der Ärzte besonders im Auge hat, da der diensthabende Arzt im Bedarfsfall eine längere Wegstrecke zu bewältigen hätte. Diese Argumente sind fadenscheinig und unverschämt! Mit dieser Vorgehensweise wird der sonst üblich Bereitschaftsdienst umgangen. Nach der allgemeinen Definition gilt:
Bei der Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer sich dem Arbeitgeber zur Verfügung halten. Solange der Arbeitnehmer erreichbar ist, kann er seinen Aufenthaltsort frei bestimmen. Die Betonung liegt auf frei bestimmen. Natürlich darf der Arbeitnehmer bestimmen, dass er z.B. im Auto auf dem Parkplatz vor der Firma / Klinik schläft oder wo auch immer. Aber was, wenn er in der Firma / Klinik schlafen will oder sich dort aufhält? Das Gesetz (Arbeitszeitgesetz) verbietet es nicht, der Arbeitnhemr ist in der Wahl seines Aufenthaltsortes frei! Der Arbeitgeber umgeht den klassischen Bereitschaftsdienst durch eine "ambulante Rufbereitschaft". Mit einem großen Unterschied: Rufbereitschaft ist im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst Freizeit!!"! Es gibt keine Argumente, dieses Verhalten zu unterbinden.
Habt ihr Ideen?
Vielen Dank
Community-Antworten (2)
18.02.2007 um 09:34 Uhr
Hallo GAB-Arbeitszeit,
es würde mich schwer wundern, wenn eine Rehaklinik die ärztliche Notfallversorgung nicht durch ärztliche ANWESENHEITSDIENSTE gewährleisten können müsste! Stichwort: Versorgungsauftrag / Qualitätssicherung.
Ein weiteres Indiz für einen, als Arbeitszeit zu vergütenden Bereitschaftsdienst könnte sein, wenn die Ärzte auf Abruf innerhalb von z.B. max. 10 Minuten tätig sein können müssen. Die Möglichkeit, eine echte "Rufbereitschaft" innerhalb der häuslichen Umgebung ableisten zu können, wäre dann vermutlich eingeschränkt bishin unmöglich.
18.02.2007 um 14:04 Uhr
Hallo Fayence,
vielen Dank für die Informationen. Die Reha-Kliniken argumentieren, dass sie in der Regel keine Akut-Patienten behandeln. Eine Notfallversorgung im eigentlichen Sinn würde entfallen. Demnach kämme auch das Urteil vom Bundesarbeitsgericht vom 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 (Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft) nicht zum tragen. Das müsste man im Einzelfall überprüfen (Stichwort Qualitätssicherung, z.B. bei der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED)).
Der AVR Caritas regelt in § 7 Abs. 3, dass das Wohnen im Bereich der Einrichtung nicht als Rufbereitschaft gilt. Der TVöD sagt dazu nichts aus. Das Arbeitszeitgesetz auch nicht. Nach den Bestimmungen darf der Arbeitnehmer den Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft frei bestimmen. Er muss nur sicherstellen, dass der für den Arbeitgeber im Bedarfsfall erreichbar ist. In diesem Fall bestimmen die "Ärzte" auf eigenem Wunsch das Zimmer in der Klinik als Aufenthaltsort. Die ärztliche Versorgung ist somit sichergestellt. Die Ärzte dürfen aber wieder länger beschäftigt werden (Tagdienst, Rufbereitschaft, Tagdienst), da Rufbereitschaft nur während der Inanspruchnahme als Arbeitszeit gilt.
Argumentativ spricht derzeit nichts gegen diese Maßnahme.
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