Erstellt am 19.04.2010 um 07:10 Uhr von mainpower
Hallo,
wenn nicht im Arbeitszeitgesetz, wo soll es denn sonst stehen?
Erstellt am 19.04.2010 um 07:58 Uhr von neskia
Gewerbeordnung:
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und ZEIT der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind......
Erstellt am 19.04.2010 um 08:02 Uhr von ridgeback
SunFlowers,
zusätzlich hat gem § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG der BRat mitzubestimmen bei der Einführung und Festlegung von Lage und Dauer der unbezahlten Ruhepausen.
Erstellt am 19.04.2010 um 08:25 Uhr von Hannelore
@mainpower
>>> wenn nicht im Arbeitszeitgesetz, wo soll es denn sonst stehen?
Wie neskia und ridgeback hingewiesen haben in der:
Gewerbeordnung, BV und BetrVG und ggf. noch in weiteren zu beachtenden Verordnungen und Regelungen, ggf. aus anderen Gründen/ Sicherheits-/ Gesundheitsgründen.
Das ArbZG besagt "nur" wann eine wieviel insgesamt an einem Arbeitstag an Pausen erfolgen müssen.
@SunFlowers
Wie Du hier erkennst, legt es der AG unter Beachtung der MB und der geltenden Gesetze usw. fest. Sollten AG und BR sich hier nicht verständigen können ggf. auch die EInigungsstelle oder das ArbG