Erstellt am 14.04.2010 um 20:05 Uhr von Rassmus
Spreng,
in § 80 Abs. 2 BetrVG ist geregelt, dass der BR zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten ist.
Im Satz zwei des Absatzes wird dann ausgeführt, dass im Rahmen der zu stellenden Unterlagen dem Betriebsauschuss oder einem damit befassten Ausschuss des BR (§28 BetrVG) Einblick in die Listen der Bruttolöhne zu gewähren ist. Wo ein solcher Ausschuss nicht besteht, geht dieses Recht auf den BR-Vorsitzenden oder ein beauftragtes BR-Mitglied über.
Ausgehändigt werden brauchen die Listen nicht. Notizen können aber gemacht werden.