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Kann eine BV im Ausland arbeitende Mitarbeiter ausschließen?

R
Ratsmitglied
Okt 2025 bearbeitet

Hallo liebe Gemeinschaft,

ich bin Mitglied eines Betriebsrates einer deutschen Firma. Wir befinden uns mit Management in frühen Verhandlungen bezüglich Gehaltsbändern. Nun würde Management gerne auf eine Betriebsvereinbarung hinarbeiten, die nur für die in Deutschland arbeitenden Angestellten gelten soll.

Die Mehrheit der Angestellten der Firma wohnt und arbeitet in Deutschland, es gibt aber einige Festangestellte, die zum Teil mit deutschen, zum Teil z.B. französischen Verträgen aus dem Ausland im home office arbeiten. Der offizielle Arbeitsplatz ist jedoch nach wie vor der Firmensitz in Deuschland, es handelt sich nicht um vertraglich geregelte mobile work. Diese Angestellten haben unterschiedliche Nationalitäten, jedoch grundsätzlich keine anderen Konditionen im Arbeitsvertrag als die in Deutschland ansässigen Angestellten. Alle bisherigen Betriebsvereinbarungen gelten für die gesamte Belegschaft.

Ich habe dazu eine sehr starke persönliche Meinung, aber mir fällt es schwer, hier wirklich stichfeste Faktoren zu finden, die eine solche Beschränkung eindeutig möglich oder unmöglich machen. Diese Angestellten würden ja nicht aufgrund ihrer Nationalität, sondern ihres Wohnortes diskriminiert werden, den sie faktisch frei wählen können. Bei meiner Recherche bin ich bisher noch nicht auf eine eindeutige Rechtslage gestoßen.

Habt ihr Erfahrung mit so etwas? Könnt ihr mich da bei der Rechtslage helfen? Es muss ja viele Firmen geben, die ihre Angestellten so verteilt haben.

Vielen Dank!


Hinzufügung 10.10.2025.:

Am ehesten anwendbar finde ich bisher § 8 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum Grundsatz der Gleichstellung und einem entsprechenden Kommentar im Däubler, der bei der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitskräften auf den Equal pay/Equal treatment-Grundsatz verweist. Aber das ist eben nicht ganz genau die Situation, wenn auch in meinen Augen durchaus vergleichbar.

18902

Community-Antworten (2)

OH
Olav HB

10.10.2025 um 13:21 Uhr

Solange die Gerichtsbarkeit de Arbeitsverträge Deutschland ist, und davon gehe ich aus, denn dort ist auch der Firmensitz, kann man m.E. keine Vereinbarungen treffen, die Mitarbeitenden im Ausland anders behandelt, als die Mitarbeitenden im Inland.

Für die Verträge die nicht nach Deutschem sondern z.B. nach Französischem Recht geschlossen wurde, greifen ggf. die Rechtsvorschriften dort, wobei es auch dann noch auf die individuelle Verträge ankommt.

Als BR würde ich mich nicht auf BVs einlassen die Arbeitnehmer im Ausland grundsätzlich anders behandeln als die im Inland. Ausnahme dabei wäre Vergütungsvereinbarungen die, berechtigt, höhere Lebensunterhaltskosten im Ausland abdecken sollen.

Aber wie bei alle BVs, nimmt euch als BR einen Anwalt, das macht der Arbeitgeber nämlich auch.

P
Pickel

10.10.2025 um 18:08 Uhr

Olav HB, das ist falsch. Eine Abweichung ist grundsätzlich möglich, wenn es dafür sachgerechte Gründe gibt.

Bei Menschen mit dauerhaften Arbeitsplatz im Ausland gibt es diese. Denn die Lohn- und Inflationsentwicklung in diesen Ländern ist abweichend, Sozialabgaben sind nicht identisch und auch Feiertagsregelungen sind abweichend. Ebenso viele weitere Begleitumstände des Beschäftigungsverhältnisses.

Ergo ist es sachlich zu begrpnden, hier eine Unterscheidung zu treffen. Und damit ist dies auch zulässig.

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