Erstellt am 13.04.2010 um 14:42 Uhr von Indigo
Bei uns ist es so geregelt, dass die Bezahlung ab Beginn bzw. bis zum Ende der Kernarbeitszeit erfolgt (9:00 bis 15:30 h). D.h. habe ich um 8:00 h einen Arzttermin und bin um 9:05 h im Betrieb, werden mir satte fünf Minuten gutgeschrieben.
Erstellt am 13.04.2010 um 17:41 Uhr von Troisdorfer
Wenn du eine bescheinigung des Arztes vorlegst,muss
die gesammte benötigte Zeit gutgeschrieben werden ...
MFG Troisdorfer
Erstellt am 13.04.2010 um 17:50 Uhr von BentoBox
"Wenn du eine bescheinigung des Arztes vorlegst,muss die gesammte benötigte Zeit gutgeschrieben werden ..."
Da bin ich anderer Meinung
Erstellt am 13.04.2010 um 21:07 Uhr von ridgeback
Da die Regelung des § 616 BGB abdingbar ist, können sowohl durch TV, als auch durch BV oder AV die Ansprüche aus § 616 BGB ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Erstellt am 14.04.2010 um 08:31 Uhr von geploeg
Habt Ihr auch ein Gleitzeitkonto? Dann wäre ein Arztbesuch aus meienr Sicht gar nicht zu vergüten, da die "verlorene" Zeit ja wieder reingearbeitet werden kann.
Erstellt am 14.04.2010 um 10:57 Uhr von Harzhexe
Wir haben auch Gleitzeit und bei uns wird das so gehändelt, wenn ein Arztbesuch nötig ist für z.B. eine Blutabnahme (nüchtern), dann zahlt der AG die "Arbeitszeit". Handelt es sich um eine andere Untersuchung, bei der es nicht erforderlich ist, nüchtern zu erscheinen geht der Arztbesuch vom Gleitzeitkonto abgezogen. Das steht glaube ich auch irgendwo im Gesetz, bin mir aber nicht sicher.
Erstellt am 14.04.2010 um 13:57 Uhr von paula
Aus meiner Sicht greift § 616 BGB hier nicht. § 616 BGB sieht eine Vergütungspflicht nur vor, wenn es dem AN unmöglich ist seine Arbeitsleistung wegen eines in seiner Person liegenden Grundes zu erfüllen, die er nicht zu vertreten hat.
Das ist bei einem Arzttermin im rahmen einer solchen Gleitzeit aber nicht mehr gegeben. Der AN kann Arbeitszeit so legen, dass diese nicht mit dem Arzttermin kollidiert.
Schauen wir uns doch die Situation an, wenn keine Gleitzeit besteht. Auch dann besteht die Vergütungspflicht des AG nur dann wenn kein Arzttermin außerhalb der persönlichen Arbeitszeit möglich war. Der AN hat sogar die Verpflichtung auf einen solchen Termin hinzuwirken.
Bei der Gleitzeit ohne Kernarbeitszeit besteht ja kein Problem mehr mit einem solchen Termin. Der AN kann die Zeiten durch den Arztbesuch ja problemlos nacharbeiten
Flexible Arbeitszeit hat halt Vorteile aber auch Nachteile
Erstellt am 14.04.2010 um 14:58 Uhr von Petrus
@paula:
> Bei der Gleitzeit ohne Kernarbeitszeit besteht ja kein Problem mehr mit einem solchen Termin.
> Der AN kann die Zeiten durch den Arztbesuch ja problemlos nacharbeiten
In der Frage ging es aber um Gleitzeit _mit_ Kernarbeitszeit!
Wenn also der Arztbesuch nur zu der von seesee angegebenen Zeit möglich ist/war (z.B. weil die Praxis erst um 7:30 öffnet und der Termin (Blutabnahme nüchtern) morgens sein musste), was dann? IMHO greift §616 BGB dann zumindest ab Beginn der Kernarbeitszeit.
Erstellt am 14.04.2010 um 15:48 Uhr von paula
hoppla... zu schnell gelesen ;-) oder sah sie vorhin noch anders aus? wohl eher nicht.... doch Augenarzt ;-)
ab Beginn der Kernzeit für die eine Anwesenheitspflicht besteht würde ich auch § 616 BGB sehen. Wenn man nicht in der BV eine Regelung hat die für diese Fälle etwas besonderes vorsieht.
Problem bei Kernzeiten ist sehr häufig das ggf Termine außerhalb der Arbeitszeit möglich sind. Anders aber sicher bei dem hier geschildert Fall von akuten Schmerzen. Beim Labortermin sollte man als AN aber wenigstens mal nachfragen ob nicht eine andere Möglichkeit gegeben ist
Erstellt am 14.04.2010 um 20:19 Uhr von nicoline
http://www.vnr.de/b2b/personal/arbeitsrecht/keine-zeitgutschrift-bei-arztbesuch-waehrend-der-gleitzeit.html
Ein besonderes Ärgernis für viele Arbeitgeber ist es, wenn Mitarbeiter wochentags ihren Arzt aufsuchen und hierfür anschließend eine Zeitgutschrift verlangen. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hat hier vor allem für Klarheit gesorgt.
Wenn Ihr Mitarbeiter einen Arztbesuch während der Gleitzeit hat, können Sie einen Wunsch auf spätere Zeitgutschrift ablehnen. Ebenso wenig besteht für diese Ausfallzeiten ein Anspruch auf Sonderurlaub. Im konkreten Fall bestand eine Gleitzeitvereinbarung mit einem Gleitzeitrahmen von täglich 6:00 bis 20:00 Uhr.
Die frei wählbare Kernarbeitszeit betrug 4,5 Stunden. Eine Mitarbeiterin suchte an 2 Tagen jeweils für 1 Stunde Ihren Internisten auf und legte über die Notwendigkeit der Besuche jeweils eine ärztliche Bescheinigung vor. Sie verlangte eine Zeitgutschrift.
Das LAG wies die Klage ab. Bei Teilnahme an einer im Betrieb geltenden Gleitzeitregelung kann ein Mitarbeiter für Arztbesuche während der Arbeitszeit keine Zeitgutschrift verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Betriebsparteien ausdrücklich eine solche Zeitgutschrift vereinbart haben.
Nach Meinung der Arbeitsrichter lasse die Gleitzeitregelung dem einzelnen Mitarbeiter gerade den Freiraum, die von ihm zu leistende Arbeitszeit entsprechend seinen persönlichen Bedürfnissen einzuteilen. Das führt zwangsläufig dazu, dass Dienstbefreiungen für Arztbesuche, soweit sie nicht den Kernarbeitszeitraum berühren, weitgehend entfallen. Es muss also keine Zeitgutschrift gewährt werden. Ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht ebenfalls nicht.
Erstellt am 14.04.2010 um 20:27 Uhr von hundkatzemaus
nicoline
und du denkst , dieses Urteil ist mal eben so auf diesen Fall zu übertragen?
Bei einer Kernarbeitszeit von 7.30 bis 15.00?
Erstellt am 14.04.2010 um 20:33 Uhr von nicoline
hundkatzemaus
wer aufmerksam lesen kann, ist klar im Vorteil:
Das führt zwangsläufig dazu, dass Dienstbefreiungen für Arztbesuche,
****soweit sie nicht den Kernarbeitszeitraum berühren,****
weitgehend entfallen.
Erstellt am 14.04.2010 um 20:46 Uhr von hundkatzemaus
nicoline
na wenn du meinst. dieser Arbeitgeber möchte aber aber gar nicht mehr bezahlen.
Erstellt am 14.04.2010 um 21:03 Uhr von nicoline
hundkatzemaus,
ach weißt Du, was ich meine ist doch völlig egal, aber, vielleicht hätte ich etwas belehrender oder kleinkarierter, ganz zu meiner Kleidung passend, antworten sollen, damit auch Du verstehst, dass man sich an diesem Urteil orientieren kann, wenn man im Betrieb etwas regeln möchte, was bislang noch nicht zur Zufriedenheit geregelt ist. Denn es gab die Fragen:
*Muss der Arbeitgeber dann ab 7.00 Uhr bezahlen*
*welche Zeit ist zu bezahlen, wenn* etc.
Erstellt am 14.04.2010 um 21:16 Uhr von hundkatzemaus
vielleicht hätte ich etwas belehrender oder kleinkarierter, ganz zu meiner Kleidung passend, antworten sollen
Sei einfach du. Du mußt und solltest dich nicht verbiegen. Trenn das Problem vom Menschen. Vielleicht hilft das.
Erstellt am 14.04.2010 um 21:30 Uhr von nicoline
hundkatzemaus
*Sei einfach du.*
Was bist Du? Psychologe, Psychiater, psychologischer Lebensberater, Erzieher, Sozialpädagoge, dass Du meinst, solche Ratschläge geben zu müssen?
*Du mußt und solltest dich nicht verbiegen.*
Sei froh, dass Du mich nicht wirklich kennst, sonst hättest Du wahrscheinlich schon mal unangenehm zu spüren bekommen, wie wenig ich mich verbiege.
*Vielleicht hilft das.*
Was mir wirklich helfen würde wäre, wenn ich es hier nicht dauernd mit einer multiplen Tierpersönlichkeit zu tun hätte, deren Äußerungen mich an diverse andere nicks erinnert, die aber immer nur aus dem Hinterhalt schießt. Vielleicht solltest Du mal überlegen, was Dir wirklich helfen könnte!