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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zwangsurlaub vor Betriebsschliessung

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ganadero1
Apr 2021 bearbeitet

Hallo, unser Betrieb schließt zum 30.09.2021. Ab dem 10.09.2021 soll die Arbeit eingestellt werden wegen Rückbau. D.h. ca 3 Wochen vor Beendugung des Arbeitsverhältnisses. Kann der Arbeitgeber verlangen daß URlaub genommen werden muss, oder nuss er die MA bezahlt freistellen? Danke im Voraus für die Antworten B. Kopf

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Community-Antworten (6)

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ganther

23.04.2021 um 00:39 Uhr

Besteht ein BR?

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ganadero1

23.04.2021 um 08:00 Uhr

Ja 3 Personen BR. Der ist der Meinung eine Schließung ist kein wichtiger Grund nach §7 Abs. 1 BUrlG

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Relfe

23.04.2021 um 11:24 Uhr

der Urlaub kann doch gewährt werden (Absatz 4). Damit sollte die Sachlage klar sein, ansonsten verfällt der Urlaub, weil er Arbeitsverhältnis beendet. Der AN kann ja den Urlaub nur innerhalb des Arbeitsverhältnisses beantragen und der AG auch nur innerhalb des Arbeitsverhältnisses gewähren. Somit kann der Urlaubswunsch des AN auch nicht außerhalb des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem AG beantragt werden, weil der AG nur innerhalb zuständig ist. Wenn der AN den Urlaub nicht beantragt und der AG den dann zum Ende des AV gewährt, dann ist doch alles in Ordnung.

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celestro

23.04.2021 um 11:25 Uhr

"Kommt es wegen der Corona-Krise zu einer Betriebsschließung, sind Arbeitgeber dennoch nicht dazu berechtigt, kurzfristig „Zwangsurlaub“ anzuordnen. Hintergrund ist, dass die Arbeitgeber das Betriebsrisiko tragen und dieses nicht auf die Beschäftigten abwälzen dürfen. Es besteht allerdings grundsätzlich die Möglichkeit, Betriebsferien anzuordnen und gegebenenfalls hierüber mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung zu treffen. Dabei muss jedoch eine für die Beschäftigten zumutbare Ankündigungsfrist eingehalten werden. Als ausreichende Vorlaufzeit werden ca. sechs Monate angesehen, sodass zumindest die kurzfristige Anordnung von Betriebsurlaub regelmäßig nicht möglich sein sollte.

https://bewerbung.com/urlaubsanspruch-in-der-corona-krise/"

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rsddbr

23.04.2021 um 11:46 Uhr

@celestro Ich denke, der Fragesteller meint hier keine vorrübergehende Betriebsschließung, sondern eine dauerhafte.

@ganadero1 Wenn ein Betriebsrat besteht, so kann der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsruhe und damit "Zwangsurlaub" vereinbaren. Einseitig anordnen geht in diesem Fall nicht. Reicht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht mehr aus, hat der Arbeitgeber den Lohn weiterzuzahlen. Er kann dann entweder den Arbeitnehmer arbeiten lassen oder bezahlt freistellen. Einen bereits genehmigten Urlaub darf der Arbeitgeber nicht mehr rückgängig machen.

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Relfe

23.04.2021 um 11:52 Uhr

von der Fragestellung gehe ich auch davon aus, das

  1. der Betrieb entgültig geschlossen wird (Beendigung des AV)
  2. es sich um Urlaub handelt, der bisher nicht verplant oder beantragt wurde

ansonsten ergibt sich natürlich eine ganz andere Rechtslage.

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