Wer kann einen Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat beschließen?
So die Frage ist für einen Freund. Das Unternehmen hat 150 Filialen aufgeteilt in eine Ost und West Region und einen Produktionsstandort 1500 Mitarbeiter wovon ca 1000 Mitarbeiter in den Filialen sind. Es gibt nur am Produktionsstandort, einen BR der auch nur für diesen zuständig ist. gBR ist nicht vorhanden. Es geht hierbei um ein anhängiges Gerichtsverfahren, zur Wahl eines BR für das Verkaufspersonal . Die Gegenseite hat wohl eine BV mit dem BR vom Standort geschlossen. Das im nächsten Jahr ein Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt wird.
Kann ein Standort BR für das ganze Unternehmen, einen Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat beschließen ?
Community-Antworten (3)
21.04.2021 um 23:23 Uhr
"Kann ein Standort BR für das ganze Unternehmen, einen Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat beschließen ?"
Das halte ich für absoluten Mumpitz.
21.04.2021 um 23:26 Uhr
Denke ich auch, soweit wie ich gelesen hab kann das nur ein GBR und auch der muss abwägen ob es sinnvoll ist.
22.04.2021 um 00:10 Uhr
daraus:
"bb) Der Gesamtbetriebsrat war für den Abschluss der Betriebsvereinbarung über einen einheitlichen Betriebsrat im Unternehmen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig. Es handelt sich um eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen betrifft und die nicht durch die einzelnen Betriebsräte „innerhalb ihrer Betriebe“ geregelt werden kann (ebenso Fitting § 3 Rn. 72; Franzen GK-BetrVG 9. Aufl. § 3 Rn. 40; DKKW-Trümner 13. Aufl. § 3 Rn. 168; Richardi in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 3 Rn. 79). Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Betriebsrats Nord auch nicht aus der Verwendung des Begriffs „Betriebsvereinbarung“ in § 3 Abs. 2 BetrVG; diesen Begriff verwendet das Betriebsverfassungsgesetz - wie zB § 47 Abs. 4 BetrVG zeigt - auch für Gesamtbetriebsvereinbarungen. Auch § 50 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wonach der Gesamtbetriebsrat den Einzelbetriebsräten nicht übergeordnet ist, steht der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nicht entgegen. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass der Gesamtbetriebsrat dem örtlichen Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keine Weisungen erteilen kann."
einen solchen habt Ihr aber nicht. Ich glaube nicht, dass dies dann zur Folge hat, das der eine BR das beschließen kann / darf.
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