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Wer kann einen Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat beschließen?

K
Köpenicker
Apr 2021 bearbeitet

So die Frage ist für einen Freund. Das Unternehmen hat 150 Filialen aufgeteilt in eine Ost und West Region und einen Produktionsstandort 1500 Mitarbeiter wovon ca 1000 Mitarbeiter in den Filialen sind. Es gibt nur am Produktionsstandort, einen BR der auch nur für diesen zuständig ist. gBR ist nicht vorhanden. Es geht hierbei um ein anhängiges Gerichtsverfahren, zur Wahl eines BR für das Verkaufspersonal . Die Gegenseite hat wohl eine BV mit dem BR vom Standort geschlossen. Das im nächsten Jahr ein Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt wird.

Kann ein Standort BR für das ganze Unternehmen, einen Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat beschließen ?

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Community-Antworten (3)

C
celestro

21.04.2021 um 23:23 Uhr

"Kann ein Standort BR für das ganze Unternehmen, einen Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat beschließen ?"

Das halte ich für absoluten Mumpitz.

K
Köpenicker

21.04.2021 um 23:26 Uhr

Denke ich auch, soweit wie ich gelesen hab kann das nur ein GBR und auch der muss abwägen ob es sinnvoll ist.

C
celestro

22.04.2021 um 00:10 Uhr

https://www.hensche.de/Arbeitsrecht_Urteile_Unternehmenseinheitlicher_Betriebsrat_BAG_erschwert_Bildung_unternehmenseinheitlicher_Betriebsraete_BAG_7ABR71-11.html

daraus:

"bb) Der Ge­samt­be­triebs­rat war für den Ab­schluss der Be­triebs­ver­ein­ba­rung über ei­nen ein­heit­li­chen Be­triebs­rat im Un­ter­neh­men nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Be­trVG zuständig. Es han­delt sich um ei­ne An­ge­le­gen­heit, die das Ge­samt­un­ter­neh­men be­trifft und die nicht durch die ein­zel­nen Be­triebsräte „in­ner­halb ih­rer Be­trie­be“ ge­re­gelt wer­den kann (eben­so Fit­ting § 3 Rn. 72; Fran­zen GK-Be­trVG 9. Aufl. § 3 Rn. 40; DKKW-Trümner 13. Aufl. § 3 Rn. 168; Ri­char­di in Ri­char­di Be­trVG 13. Aufl. § 3 Rn. 79). Et­was an­de­res folgt ent­ge­gen der An­sicht des Be­triebs­rats Nord auch nicht aus der Ver­wen­dung des Be­griffs „Be­triebs­ver­ein­ba­rung“ in § 3 Abs. 2 Be­trVG; die­sen Be­griff ver­wen­det das Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz - wie zB § 47 Abs. 4 Be­trVG zeigt - auch für Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­run­gen. Auch § 50 Abs. 1 Satz 2 Be­trVG, wo­nach der Ge­samt­be­triebs­rat den Ein­zel­be­triebsräten nicht über­ge­ord­net ist, steht der Zuständig­keit des Ge­samt­be­triebs­rats für den Ab­schluss ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung über die Bil­dung ei­nes un­ter­neh­mens­ein­heit­li­chen Be­triebs­rats nicht ent­ge­gen. Die Vor­schrift stellt le­dig­lich klar, dass der Ge­samt­be­triebs­rat dem ört­li­chen Be­triebs­rat bei der Wahr­neh­mung sei­ner Auf­ga­ben kei­ne Wei­sun­gen er­tei­len kann."

einen solchen habt Ihr aber nicht. Ich glaube nicht, dass dies dann zur Folge hat, das der eine BR das beschließen kann / darf.

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