Gründung KBR, zur Verdeutlichung mal einige Fragen dazu
Sacht mal.... bezüglich meiner Recherche bin ich auf eine Fragestellung für mich gestoßen. Und zwar handelt es sich um die KBR Gründung als solches. Ich bin zwei oder dreimal über den Punkt gestolpert dass das beherrschende Unternehmen die Gründung des KBR beschließen muss. Dann hieß es auch mal das der Betrieb der mehr als die Hälfte oder die Hälfte der AN vertritt die Gründung des KBR beschließen muss.
Also muss zuerst einer der beiden og. überhaupt beschließen das ein KBR gebildet werden soll und erst danach, dann wohl als nächste Beschlussfassung, berufen die einzelnen Betriebe die KBR Mitglieder oder wie jetzt? Oder ist die Gründung des KBR bereits mit der Berufung seiner Mitglieder als gegründet anzusehen, automatisch quasi?
Community-Antworten (8)
25.01.2013 um 16:17 Uhr
im Betriebsvervassungsgesetz steht es doch.
§ 54 Errichtung des Konzernbetriebsrats (1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind. (2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.
Es können also Gesamtbetriebsräte die Bildung beschließen wenn sie einzeln oder zusammen mehr als die Hälfte der Mitarbeiter des Konzerns vertreten.
Dazu zwei Beispiele. Im Konzern gibt es drei GBR die wie folgt Mitarbeiter vetreten. GBR1: 1000 MA GBR2: 900 MA GBR3: 600 MA
Hier können immer zwei GBR zusammen die Gründung eines KBR beschließen.
Im Konzern gibt es zwei GBR und einen BR jeweils eines Unternehmens GBR1 300 MA GBR2 1000 MA BR Unternehmen 3 : 3000 MA
hier kann nur der BR von Unternehmen 3 die Gründung eines KBR beschließen. GBR1 und GBR 2 haben nicht die nötigen 50 % der MA zusammen.
26.01.2013 um 11:32 Uhr
@Niemand,
§ 54 Errichtung des Konzernbetriebsrats (1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.
und
Es können also Gesamtbetriebsräte die Bildung beschließen wenn sie einzeln oder zusammen mehr als die Hälfte der Mitarbeiter des Konzerns vertreten.
sowie
Hier können immer zwei GBR zusammen die Gründung eines KBR beschließen.
als auch
hier kann nur der BR von Unternehmen 3 die Gründung eines KBR beschließen.
Auf soetwas und soetwas ähnliches bin ich eben auch immer wieder gestoßen, nur habe ich nirgends etwas finden können WIE der KBR gegründet wird. Wenn ein BR oder ein GBR - natürlich von mehreren BR oder GBR - der Meinung ist das ein KBR gebildet werden sollte (!) WER entscheidet das? Das Gremium? Per Beschluss? Vorab vor Entsendung bzw. Berufung in den KBR?
Müsste also zwingend (!) vor Bildung eines KBR darüber im Gremium gesprochen / beraten werden und dazu zwingend (!) ein Beschluss gefasst werden oder reicht es - sagen wir mal ein GBR hat 60% der AN zu vertreten - das der BRV nur die Entsendung von 2 KBR Mitglieder aus dem Gremium auf die TO setzt?
Also wie müsste (!) zwingend (!) die TO aussehen wenn ein KBR gebildet werden soll, so:
- Beratung über die Bildung eines KBR, Sinn oder Unsinn?
Beschluss:
Der BR beschließt die Bildung eine KBR.
Dafür Dagegen Enthaltung
- Sollte die Bildung eines KBR nach Beratung des BR über den TOP 1 abgeschlossen sein und die Bildung eines KBR auf Zustimmung des Gremiums stoßen, wird folgende Beschlussfassung bestimmt:
Beschluss:
Der BR beschließt 2 Mitglieder aus dem Gremium in den KBR zu berufen.
Dafür: Dagegen: Enthaltung
- Beratung über die in den KBR zu berufenden Mitglieder des BR, inkl. der Ersatzmitglieder. Diese Beratung wird abschließen mit der namentlichen Nennung und Beschließung der BRM und der Ersatzmitglieder die in den KBR entsendet werden sollen.
Beschluss:
Der BR beschließt die BRM:
Müller Maier
in den KBR zu entsenden.
Dafür: Dagegen: Enthaltung
3a.
Beschluss:
Der BR beschließt die BRM:
Schmidt als Ersatzmitglied für Müller Lehmann als Ersatzmitglied für Maier
als Ersatzmitglieder in den KBR zu entsenden.
Dafür: Dagegen: Enthaltung:
Muss dies also zwingend (!) genau in dieser Reihenfolge sein oder kann Punkt 1 der TO unterm Tisch fallen und man beginnt gleich mit Punkt 2?
Was wäre wenn Punkt 1 nie stattgefunden hat, sondern gleich mit Punkt 2 begonnen wurde und ein BR-Gremium - wie gesagt, dieses Gremium würde zB. 60% der AN vertreten - ohne eine vorherige Beratung nach Punkt 1 dieser TO einfach nur die Berufung bzw. Entsendung seiner beiden Mitglieder beschlossen hätte? Ist der Beschluss das zwei Mitglieder aus dem Gremium in den KBR berufen werden also gleichzeitig ein Beschluss das ein KBR gegründet wurde oder wurde, weil Punkt 1 dieser TO nie zur Debatte stand, noch gar kein KBR gebildet und die Entsendung von zwei Mitgliedern wäre garnicht möglich, da noch kein KBR per Beschluss, der zeingend wäre (?), gebildet wurde?
Dazu kann ich eben nichts finden ;)
26.01.2013 um 16:36 Uhr
Ich kann dir zwar in dieser Frage nicht helfen aber bevor wir nach der Spaltung die KBR Mitglieder gewählt haben, haben wir dein Punkt 1 nicht auf der TO gehabt und darüber gesprochen ob wir überhaupt einen KBR brauchen sondern haben gleich die Mitglieder per Beschluss gewählt. Einige in unserem Gremium waren auch gegen die Bildung eines KBR, hat den BRV aber nicht wirklich interessiert. Wir sind die AN Vertreter von knapp über 70% der im Konzern beschäftigter. Aus diesem Grund würde mich natürlich auch sehr interessieren ob wir vorher überhaut einen KBR hätten beschliessen müssen und was durch die Nichtbeachtung nun für Rechtsfolgen auf uns zukommen würden.
27.01.2013 um 10:16 Uhr
Kennt sich hier im Forum wirklich niemand mit dieser Materie aus? Hamma!
@Seebär,
wie gesagt ich konnte explizites dazu eben nicht finden. Ich befürchte aber, da § 54 Abs. 1 BetrVG zumindest Wörtlich gesehen, eindeutig ist, der da heißt:
(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.
und zumindest mir suggeriert das nur durch BESCHLÜSSE der GBRs oder einzelner BR - wenn sie denn mindest 50% oder mehr als 50% der AN vertreten - die Errichtung eines KBR möglich ist. Ist kein Beschluss dazu von den GBRs oder einzelne BR gefasst worden, ist mEn. auch kein KBR errichtet worden und deshalb können auch keine KBR Mitglieder in den noch nicht errichteten KBR berufen werden, zumindest wenn man diesen § wörtlich nimmt.
Sollte (!) diese Auffassung richtig sein, dann sind sämtliche Beschlüsse die jemals in diesem KBR getroffen wurden nichtig, jedenfalls wenn man sich auf diese Beschlüsse berufen will und der AG diese gerichtlich anzweifelt. Ihr solltet dieses Thema auf jedenfall mal im Gremium besprechen. Vielleicht liege ich auch falsch, denke aber eher nicht ;)
Meiner Meinung nach wäre die Reihenfolge so wie von mir weiter oben beschrieben einzuhalten. Ich hoffe auch das Ihr die Ersatzmitglieder in einer seperaten Beschlussfassung gewählt habt und die Reihenfolge, also wer für wenn im Verhinderungsfall nachrückt, auch so in die Beschlussfassung mit reingenommen habt, sonst wären in jedem Fall die Ersatzmitglieder falsch gewählt worden und Beschlüsse die mit den falsch gewählten Ersatzmitgliedern zustande kamen sind auch nichtig (...).
Aber das sich hier im Forum nun garkeiner mit dieser Materie auskennt ist schon erstaunlich ;)
28.01.2013 um 09:35 Uhr
So genau kann ich das auch nicht sagen. Bei uns wird diskutiert ob man einen KBR gründen will. Dafür ist ein Kickoff geplant wo sich alle betroffenen GBR treffen und vor und Nachteile besprechen wollen. Hier wird wohl auch die Gewerkschaftvertreterin anwesend sein, die dann auch vorbereitet sein wird und sagt was zu tun ist.
Wenn ihr Probleme habt fragt eure Gewerkschaft. Die haben bei solchen Dingen mehr Ahnung.
28.01.2013 um 10:09 Uhr
Aber das sich hier im Forum nun garkeiner mit dieser Materie auskennt ist schon erstaunlich
Wieso? Wurde doch im Grunde alles gesagt....
Muss dies also zwingend (!) genau in dieser Reihenfolge sein oder kann Punkt 1 der TO unterm Tisch fallen und man beginnt gleich mit Punkt 2?
Die Antwort darauf lautet (eigentlich wie immer) NEIN! Am Ende eines Beschlusses muss ein gewisser Zustand erreicht werden. Wenn dieser Zustand unterwegs eigentlich noch irgendwelcher "Zwischenbeschlüsse" bedurft hätte, werden diese impliziert, wenn der Endzustand erreicht wird.
Bsp: BR will einen Ausschuss bilden. Er beschließt die Mitglieder des Ausschusses. Das impliziert, dass die BRM auch mit der Bildung des Ausschusses einverstanden waren, ansonsten hätten sie mit der Benennung von Mitgliedern nicht einverstanden sein dürfen, also auch keinen solchen Beschluss fassen dürfen.
Das gleiche gilt im Grunde für die Bildung des KBR. Viel interessanter ist der Weg, WIE das ablaufen soll.
Irgendeiner der (G)BR muss ja mal mit der Idee "KBR" anfangen. Eine Bildung eines KBR auf einer gemeinsamen Sitzung der (G)BR des Konzerns ist nicht vorgesehen... I.d.R. soll das also so ablaufen:
Einer der (G)BR beschließt einen KBR errichten zu wollen (ggf. indem er bereits seine Mitglieder benennt) und teilt das allen anderen im Konzern vorhandenen (G)BR mit.
Die einzelnene BRV der (G)BR bringen den TOP: "Bildung eines KBR" auf die TO und teilen die entsprechenden Beschlüsse dem initierenden (G)BR mit.
Der initierende (G)BR fasst die Ergebnisse zusammen und - sofern die 50% erreicht sind - teilt dem AG und den anderen (G)BR das Ergebnis und die Bildung des KBR mit.
Sofern alle (G)BR zu diesem Zeitpunkt auch schon die entsprechenden Entsendebeschlüsse gefasst haben, kann die kostituierende Sitzung steigen, ansonsten müssen noch die entsprechenden Beschlüsse gefasst und dem initierenden (G)BR mitgeteilt werden. Die erste Sitzung des KBR beruft i.d.R. der BRV desjenigen (G)BR ein, welcher die größte Anzahl der AN vertritt. Sofern dieser passiv bleibt, kann auch einer der anderen (G)BR die initiativer ergreifen.
Ist doch eigentlich ganz einfach, oder? Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn sich die an der Bildung beteiligten (G)BR entsprechend abstimmen.
28.01.2013 um 12:40 Uhr
@rkoch,
Wieso? Wurde doch im Grunde alles gesagt....
und
Ist doch eigentlich ganz einfach, oder?
Mitnichten ;)
Der BRV ist nur Vertreter in der Erklärung des BR und nicht Vertreter des BR im Willen - also nicht Willensbildner sondern nur Willensübermittler -, er ist auch nur primus inter pares, also weshalb sollte es ein BRV erlaubt sein gleich die KBR Mitglieder zu berufen ohne vorher über den Sinn oder Unsinn der Bildung eines KBR zu beraten - denn das dürfte, impliziert, ja dann auch nicht auf der TO stehen und fällt deshalb unterm Tisch - wie es ja eben § 54 Abs. 1 BetrVG vorschreibt? Das klingt für mich nicht logisch, da im og. § eben steht:
Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.
Eine vorherige Beschlusslage ob überhaupt ein KBR gebildet werden soll ist deshalb mEn. zwingend um DANACH dann die KBR Mitglieder in diesem KBR zu berufen. Fehlt, um mal bei meinen og. Beispiel zu bleiben, der Punkt 1 der og. TO, handelt der BRV ohne Vollmacht ;)
Das der Gesetzgeber Implizierungen in seinen Gesetzen vorsieht wage ich auch mal zu bezweifeln, denn Du weisst auch das jedes Wort und jeder Halbsatz aus guten Grunde so formuliert wurde ;)
28.01.2013 um 15:57 Uhr
Das Thema hat sich erledigt, ich bin fündig geworden, weil es hat mir echt keine Ruhe gelassen:
Errichtung eines Konzernbetriebsrates und Entsendung von Mitgliedern eines Betriebsrates müssen ausdrücklich beschlossen werden, die bloße Entsendung stellt noch keinen Errichtungsbeschluss dar.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss vom 11.02.2005, Az.: 2 TaBV 945/04
http://www.judicialis.de/Landesarbeitsgericht-Berlin_2-TaBV-945-04_Beschluss_11.02.2005.html
Somit muss zwingend mit dem og. Punkt 1 begonnen werden ehe man KBR Mitglieder entsendet, was ja eigentlich auch logisch ist ;)
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