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Feiertage und Freizeitausgleich

J
jimbob2019
Apr 2020 bearbeitet

Hallo Ihr,

wir sind ein ein Großes Callcenter mit ca 700 AN Die Regelarbeitszeit sind 40 Std bei 5 Tage die Wo. . Wir haben ca. 20 verschiedene Klienten (Firmen) für die wir Dienstleistungen anbieten.

Es gibt unterschiedliche Schichtpläne, je nach Anforderungen des Klienten, wo bei einigen Samstags bzw auch Sonntags gearbeiten werden muss. Die glücklichsten sind natürlich die, die nur von Mo-Fr arbeiten müssen. Bei denen die am WE arbeiten müssen, werden die Tage vor dem zu arbeitenden WE als Freitzeitausgleich verteilt. Also z.B. Sam arbeiten dafür den Mittwoch vor dem Sam. frei oder Sam und So arbeiten dafür Mo und Fr frei.

Das alles ist ja soweit in Ordnung. Aber wie ist es wenn ein Feiertag in der Woche fällt und am Samstag gearbeitet werden soll.

Kann der AG den Feiertag als ausgleich für den gearbeiteten Samstag nehmen?? Würde hier nicht auch der Gleichbehandlungsgrundsatz greifen gegenüber den MA die nur von Mo-Fr arbeiten müssten, die ja dann nur 4 Tage arbeiten müssten??

Also was ich meine ist, das MA die Samstags arbeiten müssen ja ein Nachteil gegen über den haben die das nicht müssten . Kann mir da jemannd helfenund wo hann man das im AG lesen??

Vielen Dank im Vorraus

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Community-Antworten (5)

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krambambuli

14.04.2020 um 10:18 Uhr

Bist du Betriebsrat? Oder gibt es wenigstens einen im Betrieb?

Auf jedem Fall muss man Feiertage und Feiertagsausgleich im Sinne des ArbZG anders betrachten als vergütungspflichtige Arbeitszeiten, Gleichbehandlungsgrundsätze, usw. Allein die Tatsache, dass die beiden Ersatztage für Sa und So nicht zusammenhängend sind, erscheint mir als unzumutbar.

K
Kjarrigan

14.04.2020 um 13:02 Uhr

Unzumutbar? Das ArbZG geht noch immer von einer 6 Tage Woche aus Werktage sind Mo - Sa.

K
kratzbürste

14.04.2020 um 15:14 Uhr

Nicht alles was im Gesetz möglich ist, ist deshalb auch zumutbar. Kann doch nicht sein, dass ein Teil der AN Sa und So frei haben und die anderen an zwei einzelnen Wochentagen. Der BR hat bei der Ausübung seiner Mitbestimmung nicht nur die Einhaltung von Gesetzen im Auge zu behalten. Er muss sich z.B. auch um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf kümmern, die Gleichbehandlung aller AN im Betrieb, Recht und Billigkeit usw.

K
Kjarrigan

14.04.2020 um 17:33 Uhr

Hallo Kratzbürste doch der Gesetzgeber hält es für zumutbar ansonsten hätte er es ja verboten oder eingeschränkt. Der Gesetzgeber ermöglicht es auch 14 Tage bzw. sogar noch mehr hintereinander zu abreiten. Und es soll sogar Unternehmen geben in der es MA gibt die einen 9 to 5 Job haben und andere Kollegen in Schicht mit Nachtarbeit abreiten -wie ungerecht!

Ich bin ja bei dir das ein BR auf viele Dinge achten soll (Betonung auf soll) aber das alle MA GENAU GLEICH sind - das steht nirgendwo - oder?

P
Pjöööng

14.04.2020 um 17:58 Uhr

"Kann der AG den Feiertag als ausgleich für den gearbeiteten Samstag nehmen?"

Das kommt drauf an, was damit genau gemeint ist.

Wenn die Kollegen den immer gleichen Wochentag frei haben (oder zumindest ein nachvollziehbares System die Verteilung der Wochentag regelt), dann sollte das zulässig sein.

Also ein Arbeitnehmer der immer Mo, Di, Mi, Fr, Sa arbeitet, der hätte an Himmelfahrt Pech! Aber der Arbeitgeber kann in der Himmelfahrtswoche NICHT sagen "Liebe Wochenendarbeiter, so ein Pech für Euch: Aller freien Tage liegen diese Woche auf dem Donnerstag!"

Ein engagierter Betriebsrat würde sich hier möglicherweise für einegünstigere Lösung stark machen.

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