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Erkrankt während angetretenen Resturlaub

K
klausi511
Apr 2021 bearbeitet

Hallo, ich arbeite im ÖD und habe im März 2021 meinen Resturlaub (15 Tage aus 2020 angetreten. Der Urlaub musste bis zum 31.03.21 genommen werden.

Am 15.03. habe ich meinen Urlaub angetreten und bin am 23.03. erkrankt - Oberschenkelhalsbruch. Dem AG habe ich dies mitgeteilt und die AU (bis 28.04.21) vorgelegt.

Was passiert mit meinem Resturlaub, den ich wegen Krankheit nicht weiter genießen konnte? Der Chef meint er wäre verfallen, da er angetreten wurde vor dem 31.03. und daher nicht weiter übertragen werden kann. Ich denke, nach Ende der AU darauf ich auf Antrag die Tage im März nachholen?

Danke vorab.

682015

Community-Antworten (15)

D
DummerHund

16.04.2021 um 11:10 Uhr

Dann soll dein Chef dir mal schriftlich vorlegen wo es steht das der Urlaub verfällt nur weil du den Urlaub vor dem 31.03. angetreten hast. Ich würde dich hier einen Langszeitkranken gleich stellen und gebe mal folgende Seite mit: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/urlaubsabgeltung-wenn-der-mitarbeiterlaenger-krank-ist_76_162902.html

N
nicoline

16.04.2021 um 11:11 Uhr

klausi511 Bist du Beschäftigter beim Bund, Land oder Kommune? PS: Wird der TVöD angewendet?

K
klausi511

16.04.2021 um 11:31 Uhr

Der Herr ist Beschäftigter bei einer Kommune - TVÖD-VKA.

Was tue ich wenn mein Antrag ignoriert wird? Wann muss bzw. bis wann darf ich den verbliebenen Resturlaub abtreten? Vielen Dank vorab.

B
BRHamburg

16.04.2021 um 11:36 Uhr

Warum könnte der Urlaub nicht letztes Jahr genommen werden?

N
nicoline

16.04.2021 um 11:44 Uhr

Dummer Hund, Deine Bemühung in allen Ehren, aber, zwischen dem, was hier die Frage ist und einem Langzeitkranken gibt es leider einen Unterschied:

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/urlaub-62-uebertragung-bis-zum-313_idesk_PI13994_HI1437492.html

Praxis-Beispiel

Ein 45-jähriger langjähriger Mitarbeiter bei einem TVöD-Arbeitgeber hat zu Beginn des Jahres 2019 12 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2018. Der Urlaub wird bei dem Arbeitgeber automatisch bis zum 31.3. des Folgejahres übertragen. Er kommt auch der erweiterten Mitwirkungsobliegenheit bezüglich des übertragenen Resturlaubs nach. Der Mitarbeiter hat seinen Resturlaub aus dem Vorjahr am 28.3.2019 angetreten (Urlaubszeitraum vom 28.3. bis 12.4.2019 = 12 Urlaubstage). Er wird ab 2.4.2019 krank und reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2.4.2019 bis 5.4.2019 (= 4 Kalendertage) ein.

Der Urlaubsanspruch für diese 4 Krankheitstage ist "verfallen" insofern, als der Urlaub nicht mehr nachgewährt wird. Denn Voraussetzung für eine nochmalige Übertragung wäre, dass der Mitarbeiter den Urlaub wegen Erkrankung nicht angetreten hätte. Er hat ihn jedoch angetreten. Die Erkrankung ist erst danach erfolgt.

Hieran ändert auch die Rechtsprechung des EuGH zum Verfall des Urlaubs bei Krankheit nichts, weil es sich bei den 10 Tagen Resturlaub (nur) um tariflichen Mehrurlaub handelt, der der tariflichen Verfallregelung unterliegt.

Bei dem hier geschilderten Fall ist der gesetzliche Mindesturlaub mindestens nach Ablauf der ersten 5 Urlaubstage gewährt, also hier am 19.03. Nach meiner Auffassung verfällt der Rest des Urlaubs tatsächlich, da der Urlaub ja angetreten wurde.

Sollte es jemand besser wissen, her damit..........

K
klausi511

16.04.2021 um 12:06 Uhr

Der Urlaub konnte wegen längerer AU nicht genommen werden und wurde auf Antrag übertragen bis 31.03.21

In dem Fallbeispiel wurde der AN am 02.04. krank. Ich bin bereits im März erkrankt. Also vor dem 31.03.21. Hatte 1 Woche angetreten und quäle mich seitdem mit dem Oberschenkelhalsbruch rum.

D
DummerHund

16.04.2021 um 12:31 Uhr

Gut, halten wir es mal so fest wie nicoline es hier geschrieben hat. Bin auch gespannt ob da jemand noch was anders hat. Möchte dem Fragesteller jedoch noch folgende Möglichkeit mit geben, so wie wir es dieses Jahr mit meiner Frau, Arzt und Krankenkasse geregelt haben. Frau Langzeitkrank. Ag hat auch das Urteil vom EuGH anerkannt. Da sie alten Urlaub, (sogar aus 2019) nicht nehmen konnte da ihr Krankschreibung über den 31.03. hinaus ging und damit auch über die 15 Monate raus gefallen wäre hat sie ihre Krankschreibung unterbrochen. Sie hat dem AG signalisiert das sie wieder arbeiten kann. Gleichzeitig aber auch das sie ihren Anspruch auf Resturlaub für diese Zeit geltend macht. Nach Ablauf des Urlaubs ist sie dann wieder zum Arzt und hat sich erneut krank schreiben lassen.

K
klausi511

16.04.2021 um 13:07 Uhr

Das Ganze erschließt sich für mich leider nicht wirklich. Ich habe einen Oberschenkelhalsbruch und kann einfach nicht arbeiten gehen. Wenn man im Urlaub erkrankt hat man doch grundsätzlich ein Anrecht darauf, dass die Tage an denen man nachweislich krank war gutgeschrieben bekommt. Das war alles vor dem 31.03. - auch wenn der Urlaub bereits angetreten wurde. Damit wäre doch ein AN schlechter gestellt, nur weil er Resturlaub nimmt und dann erkrankt.

B
BRHamburg

16.04.2021 um 13:23 Uhr

Der Resturlaub unterliegt ja auch anderen Rechtsgrundlagen als der normale Urlaub der laufenden Jahres. Ich würde nicht mal sicher sein, ob es überhaupt ein Anspruch auf Resturlaub gibt. Aber das führt jetzt zu sehr vom Thema.

D
DummerHund

16.04.2021 um 13:26 Uhr

@klausi511 Sollte aber hier in Kürze keine eine andere Rechtliche Grundlage aufzeigen, wird es dir nicht viel nützen und Weg über Anwalt und Gericht könnte langwierig und teuer werden. Von daher habe ich dir die Möglichkeit auf gezeigt wie wir es gemacht haben. Dieser weg ohne Brechstange ist kurz und Schmerzlos.

D
DummerHund

16.04.2021 um 13:30 Uhr

@BRHamburg Das der AN hier noch Urlaub zu steht hat der AG doch dadurch signalisiert das er den Urlaubsantritt vor dem 31.03. genehmigt hatte.

K
klaus511

16.04.2021 um 13:39 Uhr

Gesetz dem Fall mir steht der Resturlaub in Form von den gutgeschriebener Tagen wegen AU rechtlich zu und der AG verweigert sich diesen zu genehmigen - aus welchen Gründen auch immer - möglicherweise damit eine Frist abläuft - bis wann müsste ich den Urlaub angetreten haben? Meine mich zu erinnern, dass es mal hieß direkt nach Auslauf der AU sonst kein Anspruch.

R
Relfe

16.04.2021 um 13:42 Uhr

wenn der AG die Genehmigung verweigert, dann darfst Du den Urlaub gar nicht antreten. Zuerst muss der Anspruch geklärt sein, dann den Urlaub beantragen und dann nach der Genehmigung den Urlaub antreten. Stelle den Urlaubsantrag und wenn der AG diesen ablehnt, dann klärst Du das ggf. mit Hilfe eines Anwaltes

B
BRHamburg

16.04.2021 um 15:18 Uhr

Wie viel gesetzlicher Urlaub steht dir im Jahr zu? 20 Tage bei 5 Tagen / Woche? Und wie viel Tage Erholungsurlaub hast du im letzten Jahr genommen? Findet ein TV Anwendung und was sagt dieser zum Thema Urlaub?

N
nicoline

16.04.2021 um 16:06 Uhr

klausi511 In dem Fallbeispiel wurde der AN am 02.04. krank. Ich bin bereits im März erkrankt. Also vor dem 31.03.21. Es ist vollkommen unerheblich, wann man erkrankt, ob vor oder nach Ablauf des Übertragungszeitraums! Ausschlaggebendes Kriterium ist, ob der Urlaub vor Ablauf des Übertragungszeitraums ANGETRETEN wurde. Aussage im Praxisbeispiel: Denn Voraussetzung für eine nochmalige Übertragung wäre, dass der Mitarbeiter den Urlaub WEGEN Erkrankung NICHT ANGETRETEN hätte. Er hat ihn jedoch angetreten. Die Erkrankung ist erst danach erfolgt. Ich würde gerne etwas anderes sagen, aber, auch du hast keinen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs.

BRHamburg

  • Findet ein TV Anwendung und was sagt dieser zum Thema Urlaub?* Wie geschrieben steht, findet der TVöD VKA Anwendung und der sagt zum Urlaub:

§ 26 TVöD 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres ANGETRETEN werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

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