Erstellt am 29.03.2010 um 18:17 Uhr von StuWa
Gemäß § 80 Abs.3 BetrVG kann sich der BR auch externen Sachverstand holen, den der Arbeitgeber zahlen muss - dass kann ein Gewerkschafter, ein Berater, wie etwa hier vom Institut oder auch ein Anwalt. Denkt nur dran, einen ordentlichen Beschluss dazu zu fassen, zu dem auch rechtzeitig per Einladung in der Tagesordnung informiert wird und dass die Besetzung bei Beschlussfassung die richtige ist - Arbeitgeber freuen sich nicht immer unbedingt über Kosten, die durch den BR ausgelöst werden ;-)
Erstellt am 30.03.2010 um 01:04 Uhr von limes
zum 80 III gehört aber auch die Zustimmung des AG. Nicht einfach einladen! Der AG muss schonnoch nicken oder das Gericht das nicken ersetzen
Erstellt am 30.03.2010 um 01:47 Uhr von rainerw
Hier kommt es auch auf die Größe der Belegschaft an, ob der AG abnicken muß oder nicht.