§ 77-Absatz 3 des Betriebsverfassunggesetz - in Bezug auf Sonderzahlungen, wie Überstundenzuschlag, Leistungsprämien?
In unserem Unternehmen besteht erst seit Januar 2010 ein Betriebsrat, nun sind wir alle noch ziemlich Jungfräulich was die Arbeit des BR angeht. Wir haben folgenden Konflikt mit dem § 77 Absatz 3, des Betriebsverfassungsgesetzes. Zitat:" Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen,die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein." Zitatende. Heisst das nun das der BR, diesbezüglich, keine BV ausarbeiten darf, welche Sonder-zahlungen, wie Überstundenzuschlag, Leistungsprämien und eine Finanzielle An- erkennung, für langjährige Betriebstreue, regelt ? Ist das Tatsächlich so, weil dies Tariflich geregelt werden "kann" oder üblicherweise geregelt wird, obwohl kein Tarifvertrag, im Unternehmen existiert?
Community-Antworten (3)
24.03.2010 um 22:08 Uhr
Hallo Wichtelhome.....
Ich verstehe es so, daß ihr dem Tarifvertrag nicht angebunden seid... Dann braucht Ihr Euch auch nicht danach richten.... Eure BVs dürfen Eure Kollegen nur nie schlechter Stellen als das Gesetz..... Solltet Ihr dem Tarifvertrag angebunden sein dürfen Eure BVs nicht schlechter sein als das Gesetz oder der Tarifvertrag.....
Bei Sonderzahlungen hat der BR sogar MBR.... Die GL darf alleine bestimmen wie viel Geld in den Pott kommt.. aber die GL darf nicht alleine bestimmen wie er verteielt wird.
24.03.2010 um 22:25 Uhr
@Wichtelhome Könnte denn einer von all den existierenden Tarifverträge für euch gültigkeit haben? Welcher Art ist euer Betrieb? Gewerkschaft?
25.03.2010 um 02:15 Uhr
Die Sonderzahlungen wie auch die Lohngruppeneinteilung gehen in der Regel über §87 (1) Nr. 10 und 11.
Der AG will einen Betrag X ausschütten. Über die Regelungen kann man eine BV abschließen. Die Höhe des Betrages ist Sache des AG.
Ebenso ist die Höhe der Gehälter Sache der Tarifparteien und unterliegen er Regelungssperre des §77 (3). Das ist gut so, denn welche Rechte könnte der BR in den Verhandlungen verkaufen?
Auf der anderen Seite gibt es Betriebe in denen (auch mit Wissen des §77 (3)) BV über Gehaltsgrößen abgeschlossen werden. Das geht solange gut wie beide Parteien zufrieden sind. Denn an eine ungültige BV braucht sich der AG nicht zu halten. Deshalb Finger von Koppelgeschäften weg, wenn man eine BV über Gehaltsgrößen abschließen will.
Verwandte Themen
Lohntarife
ÄlterIch habe mal eine Frage zu unserer Tarifpolitik , hier um den Lohntarifvertrag SHK 2009 wie im Anhang. 1 Frage lautet : § 6 Absatz 1 sagt doch aus , das der AG die Kosten für öffentliche Verkehr
Absatz in Betriebsvereinbarung rechtens?
ÄlterHallo, habe gerade unsere neue BV zur Arbeitszeit gelesen. Ein Absatz ist mir etwas suspekt. "Soweit das Zeitkonto eines Arbeitnehmers einen negativen Saldo aufweist, ist dieses in Abstimmung mit dem
Ablehnung einer personellen Einstellung aufgrund einer fehlender Ausschreibung im Betrieb, § 99 Absatz 2 Nr. 5 BetrVG.
ÄlterHallo zusammen, wer kann mir kurz helfen? wollen die EInstellung vom stellv. Direktor verhindern. Wir wissen, dass es sich um keinen leitenden Angestellten handelt. Unser Chef hat bei der Ei
Kündigungsfrist §622 BGB und §622 BGB Absatz 2
ÄlterEin Kollege hat in seinem Vertrag stehen :"Es gelten beiderseits die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß §622 BGB. Die längeren Kündigungsfristen gemäß §622 Absatz 2 BGB gelten auch bei Kündigung dur
400.- EUR Teilzeitkraft als BR-Mitglied
ÄlterIch bin Teilzeitkraft und arbeite im Servicebereich einer Klinik grundsätzlich in einem Zeitraum zwischen 17.00-19.00 Uhr. Meine zukünftige BR-Tätigkeit wird sich deswegen zukünftig grundsätzlich, aus