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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

§ 77-Absatz 3 des Betriebsverfassunggesetz - in Bezug auf Sonderzahlungen, wie Überstundenzuschlag, Leistungsprämien?

W
Wichtelhome
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Unternehmen besteht erst seit Januar 2010 ein Betriebsrat, nun sind wir alle noch ziemlich Jungfräulich was die Arbeit des BR angeht. Wir haben folgenden Konflikt mit dem § 77 Absatz 3, des Betriebsverfassungsgesetzes. Zitat:" Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen,die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein." Zitatende. Heisst das nun das der BR, diesbezüglich, keine BV ausarbeiten darf, welche Sonder-zahlungen, wie Überstundenzuschlag, Leistungsprämien und eine Finanzielle An- erkennung, für langjährige Betriebstreue, regelt ? Ist das Tatsächlich so, weil dies Tariflich geregelt werden "kann" oder üblicherweise geregelt wird, obwohl kein Tarifvertrag, im Unternehmen existiert?

1.01803

Community-Antworten (3)

L
Leica

24.03.2010 um 22:08 Uhr

Hallo Wichtelhome..... Ich verstehe es so, daß ihr dem Tarifvertrag nicht angebunden seid... Dann braucht Ihr Euch auch nicht danach richten.... Eure BVs dürfen Eure Kollegen nur nie schlechter Stellen als das Gesetz..... Solltet Ihr dem Tarifvertrag angebunden sein dürfen Eure BVs nicht schlechter sein als das Gesetz oder der Tarifvertrag..... Bei Sonderzahlungen hat der BR sogar MBR.... Die GL darf alleine bestimmen wie viel Geld in den Pott kommt.. aber die GL darf nicht alleine bestimmen wie er verteielt wird.

I
Immie

24.03.2010 um 22:25 Uhr

@Wichtelhome Könnte denn einer von all den existierenden Tarifverträge für euch gültigkeit haben? Welcher Art ist euer Betrieb? Gewerkschaft?

N
neskia

25.03.2010 um 02:15 Uhr

Die Sonderzahlungen wie auch die Lohngruppeneinteilung gehen in der Regel über §87 (1) Nr. 10 und 11.

Der AG will einen Betrag X ausschütten. Über die Regelungen kann man eine BV abschließen. Die Höhe des Betrages ist Sache des AG.

Ebenso ist die Höhe der Gehälter Sache der Tarifparteien und unterliegen er Regelungssperre des §77 (3). Das ist gut so, denn welche Rechte könnte der BR in den Verhandlungen verkaufen?

Auf der anderen Seite gibt es Betriebe in denen (auch mit Wissen des §77 (3)) BV über Gehaltsgrößen abgeschlossen werden. Das geht solange gut wie beide Parteien zufrieden sind. Denn an eine ungültige BV braucht sich der AG nicht zu halten. Deshalb Finger von Koppelgeschäften weg, wenn man eine BV über Gehaltsgrößen abschließen will.

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