400.- EUR Teilzeitkraft als BR-Mitglied
Ich bin Teilzeitkraft und arbeite im Servicebereich einer Klinik grundsätzlich in einem Zeitraum zwischen 17.00-19.00 Uhr. Meine zukünftige BR-Tätigkeit wird sich deswegen zukünftig grundsätzlich, ausserhalb meiner eigentlichen Arbeitszeit befinden. Das Problem ist, das ich kein Festgehalt habe, sondern nur rein nach Stunden bezahlt werde, weswegen eine Freizeitabgeltung im Sinne von Freizeitausgleich nicht möglich ist. Ich habe zwar eine vertraglich zugesicherte Mindeststundenzahl von je eine Stunde je Arbeitstag, jedoch werden alle Stunden bis zu 400.- EUR netto ausbezahlt. Deswegen meine Frage, wie verhält es sich bei ein solchen Arbeisverhältnis mit dem § 37 Betriebsverfassunggesetz aus, da eine entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, ja so nicht möglich ist, weil es für mich auch keine festgelegten Arbeitstage gibt, da wir von Mo.-So von Monat zu Monat unterschiedlich eingeteilt werden.
Community-Antworten (3)
03.07.2012 um 19:00 Uhr
Warum muss die BR-Arbeit grundsätzlich außerhalb von 17.00 - 19.00 Uhr liegen? Das es zumindest teilweise so kommen wird -o.k.
Dann gelten die Vorschriften des § 37 BetrVG auch für 400,-Euro-Kräfte. Ein Zeitausgleich wird möglich sein; ggf. muss der AG zahlen. Die Frage die sich mir stellt ist die, ob die BR-Tätigkeit nicht den zulässigen Rahmen für Minderbeschäftigte sprengt.
Vielleicht erörterst Du diesen Punkt einmal mit dem BR und der Personalabteilung. Auch der Rat eines Fachanwalts und/oder Steuerberaters wäre nicht schlecht. Wo ein Wille ist - ist eine Lösung.
03.07.2012 um 19:20 Uhr
Wenn es hier gem. § 37 (3) zur Barauszahlung kommt, kann dieses für Beide, also AG und AN unangenehm werden, weil dann die 400 € Grenze unzulässigerweise verletzt wird. Dann voll Sozial und Steuerabgabepflichtige Beschäftigung.
Also, ggf. auch einmal mit der MiniJob-Zentrale sprechen die beraten auch.
03.07.2012 um 19:29 Uhr
so wie ich es sehe leistest du Arbeit auf Abruf, deshalb stelle ich den § 12 TzBfG ein. Solltest mal überlegen ob du genau so weiter arbeiten willst.
§ 12 Arbeit auf Abruf (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
Was deine eigentliche Frage angeht, sehe ich das Problem nicht so richtig. Du darfst nicht benachteiligt werden, weder als Betriebsrat noch als Teizeitkraft. Ich bin der Überzeugung das du die geleisteten Stunden im BR auch entsprechend deiner jetzigen Vergütung für eine Stunde bezahlt bekommen musst. Das es dabei nicht über 400,-€ ( demnächst 450 € hinausgehen darf versteht sich von selbst.
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