FA-Tage planen während Krankheit
hallo, eine ma war längere zeit krank.bei der erstmeldung äußerte sie fairerweise das die erkrankung längere zeit andauern würde(wegen der personalplanung)inzwischen trat der folgende dienstplan in kraft,auf dem sie mit etlichen fa-tagen geplant wurde.da sie ja krank war hatte sie folglich keinen nutzen von diesen"freien tagen". ist es rechtlich in ordnung mitarbeiter auf diese art und weise von den überstunden runter zuholen?oder besteht eine möglichkeit ihr diese stunden zurückzubuchen und an anderer stelle zu gewähren damit sie einen tatsächlichen erholungswert an ihrem frei hat?
Community-Antworten (2)
24.03.2010 um 14:16 Uhr
Wenn sie in der Zeit krankgeschrieben ist kann nicht für angeblich freie Tage Guthaben vom Zeitkonto entnommen werden. Ich nehme an dass sie aus der Lohnfortzahlung raus ist und Krankengeld bezieht.
24.03.2010 um 18:49 Uhr
aischa ist es rechtlich in ordnung mitarbeiter auf diese art und weise von den überstunden runter zuholen? Nein, ist es nicht. Grundsätzlich gilt, krank ist wie gearbeitet, deshalb kann es im laufenden Dienstplan, also dem, der vor der Erkrankung erstellt wurde,auch so sein, dass, wenn frei "im Gesund" vorgeplant wurde man auch "Frei im Krank" hat. Ist bei der Erstellung des nächsten Dienstplanes bekannt, dass die Erkrankung fortdauert, ist kein FZA einzuplanen!
BAG 7. Senat am 4.9.1985, 7 AZR 531/82
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Ein vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren.
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Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten. (LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06)
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