Erstellt am 08.04.2021 um 11:22 Uhr von rtjum
zu welchen Zeiten arbeitet die Nachtschicht denn sonst?
Es gibt natürlich Ausnahmen im ArbZG die solche Zeiten möglich machen, lese das mal komplett evtl findest Du da ja direkt die "passende" Ausnahme.
Und wieso machen die, aufgrund eines Feiertages, denn Minusstunden?
Erstellt am 08.04.2021 um 11:28 Uhr von Kjarrigan
Ob Eurer Unternehmen die Erlaubnis zu Sonn- und Feiertagsarbeit hat, solltet ihr Euren AG fragen.
Erstellt am 08.04.2021 um 11:57 Uhr von Markus Biermann
zu welchen Zeiten arbeitet die Nachtschicht denn sonst?
nachtschicht von 22:00 - 06:15
Es gibt natürlich Ausnahmen im ArbZG die solche Zeiten möglich machen, lese das mal komplett evtl findest Du da ja direkt die "passende" Ausnahme.
Und wieso machen die, aufgrund eines Feiertages, denn Minusstunden?
Erstellt am 08.04.2021 um 12:34 Uhr von rtjum
also die Nachtschicht arbeitet immer von 22 Uhr an?
Wo ist dann das Problem oder beginnt ihr sonst immer erst Montags abends?
Gibt es bei euch keine BV dazu? Müsst ihr als BR den Schichtplänen nicht zustimmen?
Fragen über FRagen und das werden nicht weniger wenn Du nur ein paar klein Schnipsel an Infos weitergibst!
Erstellt am 08.04.2021 um 12:55 Uhr von BRHamburg
Das ist überhaupt keine Sonntagsarbeit
Ein Verstoß gegen §87 BetrVG bleibt aber.
Erstellt am 08.04.2021 um 12:57 Uhr von Markus Biermann
Wir haben aktuell keine BV über Arbeitszeiten.
Unser Gremium besteht erst seit 5 Jahren und wir arbeiten uns voran.
Normalerweise arbeiten die von Montags abends 22 Uhr - Samstag morgen 06:15
Erstellt am 08.04.2021 um 13:59 Uhr von celestro
"Das ist überhaupt keine Sonntagsarbeit"
Warum sind 2 Stunden am Sonntag arbeiten, keine "Sonntagsarbeit"? *wunder*
"Unser Gremium besteht erst seit 5 Jahren und wir arbeiten uns voran."
"Erst" 5 Jahre? Was habt Ihr denn die ganze Zeit gemacht?
Erstellt am 08.04.2021 um 15:13 Uhr von Markus Biermann
sagen wir mir so , wir sind noch zu arbeitgeber freundlich
wie würdet ihr denn vorgehen ?
Erstellt am 08.04.2021 um 15:50 Uhr von Dummerhund
Mal von Haufe geklaut,
was natürlich nicht mit den angeblichen 2 Minusstunden zu tun hat.
Arbeitsrecht
1 Grundsätzliches Arbeitsverbot
Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Die Dauer der Ruhezeit des einzelnen Arbeitnehmers muss sich mit dem Kalendersonntag decken und für jeden Sonntag mindestens 24 Stunden betragen. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 2 Stunden vorverlegt werden.
Erstellt am 09.04.2021 um 08:37 Uhr von rtjum
"wie würdet ihr denn vorgehen ?"
Eine Sitzung einberufen, Beschlüsse fassen:
1. Verhandlungen zu einer BV Arbeitszeit aufnehmen
2. Beauftragung eines Anwaltes zur Durchsetzung der Rechte des BR (Mitbestimmung Arbeits und Schichtzeit., diese gibt es auch ohne BV)
3. Schulungen im BetrVG für alle BRM
4. Schulungen im Arbeitszeitrecht für alle BRM
ein vernünftiger Anwalt gibt euch beim Erstkontakt eine Beschlußvorlage und das kostenfrei.