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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Bestandsschutz Altverträge

V
Vinaigrette
Apr 2021 bearbeitet

Wir waren in unserem Unternehmen (seinerzeit unter, heute über 100 MA) bis 2010 nur in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen tätig (15 Jahre und länger - projektgebunden) mit einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden Vollzeitstelle. Danach erhielten alle MA unbefristete Verträge (Übernahme von befristet in unbefristet). Es bestand die Möglichkeit auf 40 Stunden bei entsprechender Lohnsteigerung zu gehen. Für die langjährigen Mitarbeiter galt Bestandsschutz, warum Urlaub seither weiterhin 30 Tage (20 gesetzlich + 10 bezahlt) im Gegensatz zu 28 Tagen bei Neuverträgen beträgt. Ein Tarifvertrag besteht nicht. Nun erhielten wir in Anlehnung an den TVÖD eine 1,4 %-Erhöhung, mindestens aber 50 Euro. Dass es sich um eine Tariferhöhung in Anlehnung an den TVÖD handelt, wurde uns nicht mitgeteilt. Stattdessen beinhaltete das entsprechenden Schreiben den Hinweis, dass wir zum 01.04. mehr Gehalt bekommen. Bei denen, die 38,5 Stunden (was immer als Vollzeitstelle galt), wurden die 50 Euro entsprechend gekürzt. Es handelt sich dabei zwar nur um Kleckerbeträge, mir geht es hier aber ums Prinzip und möchte ich gerne wissen, ob das wohl rechtens ist. Oder ob hier nicht auch Bestandsschutz Vollzeitstelle greifen müsste.

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Community-Antworten (6)

P
Pickel

08.04.2021 um 12:56 Uhr

Wenn Altverträge die MA besser stellen als die mit neuen Verträgen, und jetzt bei Anpassungen diese Differenz reduziert wird, ist daran zunächst einmal moralisch und rechtlich nichts auszusetzen.

E
EDDFBR

08.04.2021 um 13:52 Uhr

Moin,

deiner Schilderung entnehme ich, dass sich das Unternehmen beim Entgelt lediglich an den TVÖD "anlehnt". Das ist erstmal nur eine einseitige Handlungsweise des Arbeitgebers. Rein rechtlich gesehen seid ihr damit nicht tarifgebunden (es sei denn es gib zu dieser "Anlehnung" z.B. eine BV, deren Inhalt und Vorschriften man dann kennen müsste).

In nicht tarifgebundenen Unternehmen hat der Betriebsrat ein umfassenden Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung und Ausgestaltung von Entlohnungsgrundsätzen. Die Rechtsprechung geht hier vom "Topfprinzip" aus, d.h. das Gesamtvolumen aller Entgelte und Entgeltbestandteile unterliegt dieser Mitbestimmung.

Die Mitbestimmung erstreckt sich allerdings nicht auf die absolute Höhe eines Gehalts oder eines definierten Prozentsatzes. Vielmehr geht es um allgemeine Regelungen über die Grundsätze, nach denen Entgelte ermittelt und verteilt werden. Das bedeutet, wenn z.B. der Arbeitgeber 1,4% mehr Gehalt zahlen möchte, dann ist dieser Wert seine freie Entscheidung. Die Ermittlung, wem diese Erhöhung zusteht und wem nicht, d.h. die Regeln auf denen diese Entscheidung basiert, die dürft ihr mit dem Arbeitgeber erzwingbar aushandeln (Erzwingbar: MBR nach §87 (1) 10). Die entsprechende Kommentierung findet sich im Fitting ab RN 407. Insbesondere RN 411 definiert das MBR bei nicht tarifgebundenen Unternehmen.

V
Vinaigrette

08.04.2021 um 15:11 Uhr

@Pickel Die MA mit neuen Verträgen haben die 20 Jahre befristete Verträge mit Kündigungswellen, Stundenreduzierung, Ungewissheit und Nachteilen etc. nicht hinter sich. Und bekommen die 1,5 Stunden Mehrarbeit pro Woche selbstverständlich bezahlt. Sie haben halt nur die 2 Tage Urlaub weniger.

V
Vinaigrette

08.04.2021 um 15:14 Uhr

@ EDDFBR Danke für die aufschlussreiche Antwort. Wir haben leider keinen Betriebsrat, sind aber dabei, einen zu gründen.

K
Kjarrigan

08.04.2021 um 15:49 Uhr

Wenn ihr keinen BR habt kann der AG Euch soviel Lohnerhöhung geben wie er möchte. Wenn es dazu auch keine Tarifbindung und/oder andere Rechtsgrundlagen gibt ist er doch in seinen Entscheidungen völlig frei. und hier begründet er ja sogar nachvollziehbar Die mit 40 h erhalten 50 € mehr die mit 38,5 h erhalten 38,5/40 von 50 €

M
Moreno

08.04.2021 um 17:04 Uhr

ich bin der Meinung ohne den genauen Wortlaut der Arbeitsverträge kann man nur orakeln! :-)

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