Erstellt am 13.03.2010 um 13:39 Uhr von ridgeback
häschen,
mit der Urlaubserteilung ist die Erfüllungshandlung in Form einer Willenserklärung vorgenommen worden und kann durch den AG nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Er kann daher den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Der einmal erteilte Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung.
Zulässig ist dagegen eine freiwillige Vereinbarung nach Urlaubsgewährung, in der sich der AN damit einverstanden erklärt, den Urlaub abzubrechen.
Propaganda gegen eine Wahl, stellt keine Behinderung dar.
Erstellt am 13.03.2010 um 13:41 Uhr von peters
Widerruf vor Urlaub (kurz gesagt):
Nur zulässig, wenn wirklich quasi die Firma fast am Zusammenbrechen ist, und das ist bei einem normalen Krankeitsausfall nicht der Fall. Und wenn es trotzdem gemacht wird, dann unter voller Erstattung der Kosten für evtl. gebuchte Reisen usw.
"Ihr braucht nicht zur BR-Wahl zu gehen...":
Das ist kein Wahlkampf sondern Wahlverhinderung und somit nicht zulässig.
- Der Leiterin mitteilen, dass sie das zu unterlassen hat.
- Ggf. eine Betriebsversammlung einberufen (oder andere Informationsmöglichkeiten nutzen)und klarstellen, dass dies eine Falschinformation ist.
(Manche Leute glauben in einer Bananenrepublik zu leben, in der jeder seine eigenen Gesetze macht.)
Erstellt am 13.03.2010 um 13:45 Uhr von ridgeback
peters,
*"Ihr braucht nicht zur BR-Wahl zu gehen..."
Wird hierdurch der Wähler in seiner freien Meinungsbildung, ob er zur Wahl geht oder nicht, eingeschränkt?
Das ist reine Propaganda und erlaubt.
Erstellt am 13.03.2010 um 13:50 Uhr von peters
Das ist ein Versuch, durch eine Falschinformation die Wahlteilnahme zu verhindern.
Die freie Meinungsbildung hat der Wähler nicht mehr, wenn ihm falsche Informationen präsentiert werden.
Propaganda wäre es z.B., wenn sie sagen würde, "Wählt den BR nicht, weil er keine Ahnung hat."
Erstellt am 13.03.2010 um 13:54 Uhr von diealte
>>> Auf der einen Etage sagt die WBL zu den MA : " ihr braucht nicht zur BR Wahl zu gehen, der wird eh aufgelöst
Die beste Art hier zu handeln und ihr auch sehr deutlich zu machen, dass sie sich hier nun ein Eigentor geschossen hat, ist eine außerordentliche Betriebsversammlung einberufen. Das wird ihr es sehr deutlich machen, dass es sehr sehr ungeschickt war. Denn nun fallen einige AN für eine Zeot aus, weil sie berechtigt zur Betriebsversammlung gehen. Man kann dann auch ggf. dieses als Abteilungsversammlung machen.
Man sollte der GF/ Leitung des Hauses auch den Grund der außerordentlichen Betriebsversammlung mitteilen und auch warum nun, also wer es wie verursacht haben. DAss wir die GF/ Leitung des Hauses bestimm erfreuen und der " WBL " vermutlich nicht gerade Pluspunkte einbringen
Erstellt am 13.03.2010 um 13:56 Uhr von ridgeback
peters,
leg mal die Scheuklappen weg.
Erstellt am 13.03.2010 um 14:33 Uhr von nicoline
häschen,
*jetzt wurden zwei MA aus dem Urlaub geholt damit die Dienste noch irgendwie abzudecken sind.*
Die Leidensfähigkeit dieser Berufsgruppe scheint ohne Grenzen, ich glaube manchmal, hier handelt es sich um einen genetischen Defekt, der zu Sprachlosigkeit führt, wenn das Wort "NEIN" aus dem Mund kommen sollte. Und nie wird sich etwas ändern, solange dieser genetische Defekt nicht behandelbar ist. Die Forschung macht da irgendwie keine Fortschritte!