Urlaub/Frei - aus welchen Gründen kann der AG den AN holen?
Der AG kann einen AN bekanntlicherweise nur bedingt aus dem geplanten Urlaub holen oder aus dem Frei...meine Frage, aus welchen Gründen kann der AG den AN holen und unter welchen Gestzestexten kann ich das finden.
Community-Antworten (2)
13.03.2007 um 12:26 Uhr
Also, bei http://internetratgeber-recht.de ich habe folgendes gefunden: "Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückgerufen werden. Auch eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, auf Rückruf den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, ändert an diesem Sachverhalt nichts. Eine solche Vereinbarung ist unzulässig und verstößt gegen das zwingende Recht auf Urlaub."
Und: Ist man denn verpflichtet, dem AG seinen Aufenthaltsort während des Urlaubs anzugeben, damit dieser ihn im Notfall auch erreichen kann? Das wäre mir neu. Ein Rückruf aus dem Urlaub dürfte sich also in den allermeisten Fällen für den AG als schwierig erweisen ;-)
Gruß, Olaf
13.03.2007 um 12:33 Uhr
Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dem stehen berechtigte Wünsche anderer Arbeitnehmer oder betriebliche Gründe entgegen. Ist der Urlaubsbeginn einmal festgelegt, so kann der Arbeitgeber nur bei dringenden betrieblichen Gründen die einmal getroffene Entscheidung widerrufen. Das gilt um so mehr, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub bereits angetreten hat. Ein Rückruf des Arbeitnehmers aus dem Urlaub ist nur in ausgesprochenen Notfällen zulässig. Die von dem im Urlaub befindlichen Arbeitnehmer zu fordernden Arbeitsaufgaben müssen zeitlich unaufschiebbar und der Arbeitnehmer muss dazu persönlich unabkömmlich sein. Das kann sich aus der Art seiner Tätigkeit und dem Grad seiner Verantwortung im Betrieb ergeben. Nachträglich auftretende Gründe, die den Arbeitgeber ansonsten berechtigen würden, den Urlaubsantritt des Arbeitnehmers zu dem vereinbarten Zeitpunkt abzulehnen (z.B. Engpässe bei der fristgerechten Auftragserfüllung, plötzlich auftretende Produktionsnachfragen usw.) rechtfertigen einen Rückruf nicht. In jedem Fall ist auch die Abwägung aller Umstände und betrieblichen Möglichkeiten durch den Arbeitgeber erforderlich. Dem aus dem Urlaub zurückgerufenen Arbeitnehmer bleibt der Urlaubsanspruch in voller Höhe erhalten. Tage der Anreise zum Betrieb und der Rückreise an den Urlaubsort zählen nicht als Urlaubstage. Der entsprechende Urlaub ist nachzugewähren. Weiterhin muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle aus dem Rückruf erwachsenden Kosten ersetzen. Die Kostenerstattung kann sich gegebenenfalls auch auf die Kosten für die mitgefahrende Ehefrau und die Kinder erstrecken. Hierzu gehören insbesondere diejenigen Kosten, die sich aus abgeschlossenen Reiseverträgen ergeben.
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