Beurteilungsgrundsätze § 94 Abs. 2 BetrVG - Individual PIP
Liebe Kollegen,
in meinem Unternehmen gibt es keine BV zum Thema Leistungsbeurteilung / PIP (Performance Improvement Plan). Einem Kollege von mir wurde nun ein Individual Performance Improvement Plan vorgelegt, den er unterschrieben hat. Sollte er die "actions" bzw. Ziele nicht erfüllen drohen im weitere Folgen.
Wie gesagt, der BR hat keine BV zu diesem Thema. Der AG sagt, dass er freies Recht hat diesen Weg mit dem Kollegen zu gehen, da es sich um individuelle und nicht um allgemeine Beurteilungskriterien handelt. Daher sei der BR nicht mitbestimmungspflichtig und habe somit nichts beizutragen. Wenn ich mir folg. Seite anschaue 'https://www.betriebsrat.com/beurteilungsgrundsaetze' finde ich folgendes:
Allgemeine Beurteilungsgrundsätze nach § 94 Abs. 2 BetrVG sind einheitliche Regelungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer feststellen sollen, um somit eine Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern herzustellen (F.K.H.E. § 94, RdNr. 28, 20. Auflage) ... Ausgeschlossen von der Mitbestimmung sind individuelle Beurteilungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, die keiner Systematik unterliegen. Bei Beurteilungsgrundsätzen mit Entgeltauswirkung ...
Q1: Die Frage ist nun, verstehe ich das richtig, dass der AG einfach alle Personen mit einem - wie er sagt - individuellen PIP angehen kann ohne dass der BR etwas unternehmen kann? Q2: Was wäre wenn wir eine BV hätten. Kann er dann trotzdem einen individuellen PIP initiieren ohne, dass der BR dagegen etwas machen kann? Q3: Mir ist bewusst, dass hier dennoch BetrVG §87 (1) Absatz 6 beschnitten wird. Daher hat der BR die Möglichkeit zumindest die Software zu kontrollieren und ggf. hier auf Unterlassung zu klagen. Kennt jemand weitere Möglichkeiten die dem Kollegen bzw. dem BR helfen könnten?
Ich bin grad ein wenig ratlos.
Danke für euer Feedback!
Community-Antworten (2)
23.03.2021 um 10:58 Uhr
Wie immer "es kommt darauf an". Ja, wenn es rein individuell bleibt, dann hat der BR hier nichts zu melden. Aber wenn z.B. überall die Software eingesetzt wird, ist man schnell weg von der "Individualität". Am besten durch einen Fachanwalt beraten lassen.
24.03.2021 um 10:47 Uhr
Die Frage ist, ob man wirklich eine Leistungsbeurteilung ohne Systematik erstellen kann. Gäbe es keine Systematik wäre jegliches Leistungsziel ja völlig willkürlich, und damit ganz grundsätzlich hinterfragbar. Aber wenn man ein Leistungsziel definiert dass sich an irgendeinem Wert orientiert, dann hat man die Systematik, und dann ist der BR in der Mitbestimmung.
Ich würde daher mal sagen das wird schwer für den AG, das zu verargumentieren. Besonders, wenn der BR aus seinem MBR besteht und dafür nötigenfalls auch einen Rechtsstreit riskiert.
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