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Mitbestimmung gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG (Beurteilungsgrundsätze

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CGMunich2019
Feb 2019 bearbeitet

ich habe eine grundsätzliche Frage zur Mitbestimmung bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG:

Gilt diese Mitbestimmungspflicht auch für Beurteilungskritierien, die bereits vor der Konstituierung unseres neu gegründeten Betriebsrates vom Arbeitgeber verwendet wurden, d.h. kann der Betriebsrat hier Änderungen fordern oder ist die Mitbestimmung nur relevant, wenn es neue Beurteilungskritierien gibt bzwl die bisherigen geändert wurden?

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Community-Antworten (3)

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celestro

30.01.2019 um 16:10 Uhr

Die Mitbestimmung besteht, sofern diese Beurteilungsgrundsätze jetzt immer noch angewandt werden.

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paula

30.01.2019 um 17:43 Uhr

der BR kann (und m.E. sollte er auch) sein MBR einfordern. Du wirst Dich nur schwertun ggf. eine Unterlassung durch einstweilige Verfügung zu erreichen

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Pjöööng

30.01.2019 um 18:25 Uhr

Einstweilige Verfügung? Halte ich bei Beurteilungskriterien grundsätzlich für ausgeschlossen.

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