Mitbestimmung gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG (Beurteilungsgrundsätze
ich habe eine grundsätzliche Frage zur Mitbestimmung bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG:
Gilt diese Mitbestimmungspflicht auch für Beurteilungskritierien, die bereits vor der Konstituierung unseres neu gegründeten Betriebsrates vom Arbeitgeber verwendet wurden, d.h. kann der Betriebsrat hier Änderungen fordern oder ist die Mitbestimmung nur relevant, wenn es neue Beurteilungskritierien gibt bzwl die bisherigen geändert wurden?
Community-Antworten (3)
30.01.2019 um 16:10 Uhr
Die Mitbestimmung besteht, sofern diese Beurteilungsgrundsätze jetzt immer noch angewandt werden.
30.01.2019 um 17:43 Uhr
der BR kann (und m.E. sollte er auch) sein MBR einfordern. Du wirst Dich nur schwertun ggf. eine Unterlassung durch einstweilige Verfügung zu erreichen
30.01.2019 um 18:25 Uhr
Einstweilige Verfügung? Halte ich bei Beurteilungskriterien grundsätzlich für ausgeschlossen.
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