Beurteilungsgrundsätze
Allgemeine Beurteilungsgrundsätze nach § 94 Abs. 2 BetrVG sind einheitliche Regelungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer feststellen sollen, um somit eine Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern herzustellen.
Welche Vor- und Nachteile die Festlegung von Beurteilungsgrundsätzen hat und welche Mitbestimmungsrechte für den Betriebsrat gelten, erfahren Sie in diesem Artikel.
Begriff der Beurteilungsgrundsätze
Allgemeine Beurteilungsgrundsätze nach § 94 Abs. 2 BetrVG sind einheitliche Regelungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer feststellen sollen, um somit eine Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern herzustellen (F.K.H.E. § 94, RdNr. 28, 20. Auflage).
Der Betriebsrat kann die Einführung von Beurteilungsgrundsätzen nicht erzwingen. Will der Arbeitgeber Beurteilungsgrundsätze einführen, so erstreckt sich die Mitbestimmung des Betriebsrats auf die Einführung und Ausgestaltung, z.B. durch Fragebögen.
Ausgeschlossen von der Mitbestimmung sind individuelle Beurteilungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, die keiner Systematik unterliegen.
Bei Beurteilungsgrundsätzen mit Entgeltauswirkung kommt des Weiteren ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter der Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Ziff. 10, bzw. 11 in Betracht.
Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Einführung und/oder Anwendung von Beurteilungsgrundsätzen nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der beiden Parteien die Einigungsstelle.
Dies gilt auch für die Änderung von Beurteilungsgrundsätzen.
Vor- und Nachteile von Beurteilungsgrundsätzen
Die Festlegung von Beurteilungsgrundsätzen durch Betriebsrat und Arbeitgeber kann Vorteile aber auch große Nachteile haben. Das sollte sich insbesondere der Betriebsrat stets vor Augen führen. Beurteilungskriterien sind Regelungen mit deren Hilfe das Verhalten und die Leistungen von Arbeitnehmern beurteilt werden sollen.
Ziel ist dabei eine möglichst objektive Betrachtung. Um diese zu erreichen, sind einheitliche Maßstäbe festzulegen. Dadurch wird nicht nur eine einheitliche Vorgehensweise vorgegeben, sondern auch die Vergleichbarkeit von Beurteilungsergebnissen ermöglicht. Außerdem soll sichergestellt werden, dass eine Beurteilung nicht in das Belieben einzelner Vorgesetzter gestellt wird. Andererseits können solche Beurteilungen später in Gerichtsverfahren kaum angegriffen werden.
Das können Beurteilungskriterien sein:
- Durchsetzungsfähigkeit
- Einsatzbereitschaft
- Entscheidungsfähigkeit
- Führungsqualität
- Qualität der Arbeit
- Selbstständigkeit
- Sorgfalt der Arbeitsführung
- Verantwortungsbewusstsein
Beurteilungsgrundsätze kommen in unterschiedlicher Art und Form zur Anwendung. Denn zu ihnen zählen auch die jeweiligen Methoden und Verfahren durch den der den Beurteilungen zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt wird.
Beispiele für Beurteilungsgrundsätze:
- Beurteilungsformulare
- Führungsrichtlinien
- Personalfragebogen
- Psychologische Tests
- Zielvereinbarungen
Bei den Beurteilungsgrundsätzen aus § 94 BetrVG geht es nicht um eine konkrete Beurteilung im Einzelfall. Es geht vielmehr darum, dass der Arbeitgeber allgemeine und abstrakte Beurteilungsgrundsätze aufstellt. Dazu gehören auch die Beurteilungskriterien in Zielvereinbarungen. Solche Beurteilungsgrundsätze sind ein wichtiges Hilfsmittel bei der Personalplanung.
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Beurteilungsgrundsätzen
Die Beurteilungsgrundsätze unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 94 Abs. 2 i.V.m. § 94 Abs. 1 BetrVG. Bei diesem Mitbestimmungsrecht handelt es sich um ein Zustimmungsverweigerungsrecht. Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber alleine darüber entscheidet, ob er Beurteilungsgrundsätze einführen und verwenden möchte oder nicht. Der Betriebsrat hat also kein Initiativrecht für die Einführung der Grundsätze. Dazu gibt es allerdings eine Ausnahme: Wenn die Beurteilungsgrundsätze in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Entlohnungsfragen stehen, kommt ein Initiativmitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG zum Tragen.
Hat sich der Arbeitgeber aber für die Einführung von Beurteilungsgrundsätzen entschieden, bestimmt der Betriebsrat mit. Er hat ein Mitbestimmungsrecht über die Frage,
- welche Grundsätze eingeführt werden sollen und
- welchen Inhalt sie haben sollen sowie
- welche Kriterien gelten sollen, welche Gewichtung sie haben und
- welche Beurteilungsverfahren angewendet werden.
Sind erst einmal Beurteilungsgrundsätze eingeführt worden, bestimmt der Betriebsrat auch bei der Änderung mit.
Beurteilungskriterien in Personalfragebögen
Viele Arbeitgeber verwenden Personalfragebögen. Diese enthalten meist auch Beurteilungsgrundsätze. Denn das Ziel der Arbeitgeber dabei ist es, die fachliche und persönliche Eignung von Beschäftigten und Bewerbern festzustellen.
Der Arbeitgeber muss sich bei den Fragen auf die Aspekte beschränken, auf die er ein berechtigtes Auskunftsinteresse hat. Der Betriebsrat kann dafür sorgen, dass der Arbeitgeber dies einhält. Denn er hat auch dabei ein Mitbestimmungsrecht. Er muss einem Personalfragebogen nach § 94 BetrVG zustimmen. Stimmt er nicht zu, entscheidet die Einigungsstelle. Gerade im Hinblick auf Personalfragebögen sollte der Betriebsrat berücksichtigen, dass Voraussetzung einer sachgemäßen Beurteilung der Leistungen ist, dass für die Arbeitsplätze detaillierte Stellenbeschreibungen vorliegen. Aus diesen sollten sich die Rechte und Pflichten ergeben.
Beurteilungsgrundsätze und Betriebsrat
Am besten kann der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sichern, wenn er eine Betriebsvereinbarung zu Beurteilungsgrundsätzen abschließt. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in § 77 BetrVG geregelt. Eine Betriebsvereinbarung ist nichts anderes als ein Vertrag zwischen dem Betriebsrat und seinem Arbeitgeber.
Praxis-Tipp
Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist in jedem Fall zu empfehlen, um u. a. die Transparenz zu gewährleisten. In vielen Tarifverträgen gibt es Regelungen über Beurteilungsgrundsätze, die vom Betriebsrat zu beachten sind, bzw. ihm gewisse Beteiligungsrechte einräumen.