W.A.F. LogoSeminare

Pflegefall in der Familie

M
MD85CD
Mrz 2021 bearbeitet

Ich sitze beim Betriebsrat auf der Ersatzbank.

Wie sieht ihr die Sachlage?

Und zwar habe ich eine Tochter 12 Jahre alt Pflegegrad 3 und ein Behindertenschein von 80%. Bin unteranderem auch geschieden und meine Tochter lebt bei mir. In mein Arbeitsvertrag steht eingestellt als Bedienen von Maschinen und Anlagen 40 Std Woche. Bin seit 4 Jahren aus diesen Grund in der Dauernachtschicht.

Jetzt kommt der Arbeitsgeber an und sagt meine Arbeitsplatz muss nicht mehr in der Nachtschicht bedient werden. Nur noch Früh oder Spätschicht. Nur ich kann Übertag nicht weil ich muss für meine Tochter da sein.

In der Firma wird an anderen Plätzen Nachtschicht und Dauernachtschicht angeboten.

MUSS der Arbeitgeber mich dann versetzen. Was ich auch gerne machen würde, da ich ja flexible bin.

Ich habe hier ja alles vorliegen das mit meiner Tochter, aber muss ich alles im Detail beim Arbeitsgeber preisgeben.

Darf der Arbeitgeber mich in der Nachtschicht halten ob freiwillig und gewollt ohne Zulagen. Bei uns in der Firma wird schon immer Zulagen bezahlt.

Andere Frage:

Darf eigentlich ein Arbeitnehmer mit 50% Behinderung in der Nachtschicht arbeiten. In diesen Fall geht es darum das der Arbeitnehmer Nachtschicht machen möchte

Vielen Dank

32104

Community-Antworten (4)

B
BRHamburg

12.03.2021 um 05:02 Uhr

Ich denke nicht, daß der AG hier in der Pflicht ist. Auf welcher Rechtsgrundlage soll das sein? Es dürfte auch keine Rolle spielen ob du nun Zulagen haben möchtest oder nicht. Ich persönlich halte es auch nicht für rechtliche möglich auf die Zulagen zuverzichten.

X
XYZ68

12.03.2021 um 08:42 Uhr

Hier sollte man immer ein Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Rein rechtlich mag man keinen Anspruch haben, aber meist lässt sich eine Lösung finden. Auf die Zulagen in der Nachtschicht kann man nicht verzichten. Laut Arbeitszeitgesetz muss es einen Ausgleich für die Nachtarbeit geben. Dieser kann allerdings auch in Freizeit erfolgen.

K
Kjarrigan

12.03.2021 um 08:47 Uhr

Ich she hier auch keine Rechtsgrundlage, aber ein offenes Gespräch mit dem AG sollte / könnte da doch evtl. Abhilfe schaffen. Das man dem AG die Situation erklären muss ist doch selbstverständlich - was du allerdings mit ALLEN Details macht, verschließt sich mir.

C
Catweazle

12.03.2021 um 17:16 Uhr

Quelle Bund-Verlag

Der Arbeitgeber ist beispielsweise aufgrund seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) berechtigt, die Arbeitsleistung seiner Angestellten näher zu bestimmen und Inhalt, Ort und Zeit festzulegen, sofern dies nicht durch Arbeits-, Tarifvertrag oder Gesetz erfolgt. Dabei hat der Arbeitgeber einen Ermessenspielraum, den er aber »billig« ausüben muss. Das heißt: er muss in angemessener Weise die Interessen der Beschäftigten berücksichtigen. Dazu gehört auch, privaten Lebensumständen, besonderen Vorlieben, Abneigungen und Kenntnissen der Beschäftigten Rechnung zu tragen.

Aber auch das Betriebsverfassungsgesetz kennt den Begriff der »Billigkeit«: Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Betriebsrat muss überwachen, dass alle Beschäftigten im Betrieb nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden (vgl. § 75 Abs. 1 BetrVG).

Ihre Antwort