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Befristung auf Befristung eines Arbeitsvertrages

G
Grete
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen

Eine Mitarbeiterin war in unserem Betrieb mit einem befristeten ARBEITSVERTRAG von 2004 bis 2006 beschäftigt. Kurz vor Ablauf der Befristung musste Sie aus familiären Gründen kündigen. Mutter wurde Pflegefall.

Ein 1/2 Jahr später fing sie wieder bei uns an. Wieder erhielt sie einen befristeten Vertrag auf zwei Jahre. Dieser Vertrag läuft zum 31.10.2009 aus. Von der Firma erhielt sie die Mitteilung, dass der Vertrag nicht verlängert wird. Der Arbeitsverhältniss wurde von Seiten der Firma gekündigt.

Meine Frage:

Ich habe mal gehört, dass Befristung auf Befristung (ohne Sachgrund) nicht geht.

Gilt dieser Grundsatz auch dann wenn die Mitarbeiterin selbst gekündigt hat?? Ist die Nichtverlängerung des zweiten Arbeitsvertrages überhaupt rechtens, oder besteht nach wie vor ein Arbeitsverhältnis????

Vielen Dank

Grete

5.71704

Community-Antworten (4)

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pitsieben

06.10.2009 um 13:28 Uhr

@ Grete, im § 14 TzBfG Abs. 2 steht nur, dass eine Befristung ohne Sachgrund nicht zulässig ist, wenn mit dem AG vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Wie das Arbeitsverhältnis gelöst werden muss, ist nicht beschrieben. Ist die Befristung unwirksam, kann der AG frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen(§ 16 TzBfG).

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Grete

06.10.2009 um 14:52 Uhr

Vielen Dank

Damit ist eigentlich alles gesagt und der MA hat urplötzlich ganz gute Karten :-)

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didius

06.10.2009 um 14:54 Uhr

@ Grete Schau mal im Teilzeit- und Befristungsgesetz unter § 14 Abs. 2 nach. Da steht: Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Eure Mitarbeiterin ist nicht mehr zu befristen gewesen und kann sich einklagen.

P
paula

06.10.2009 um 14:57 Uhr

das würde ich so ungeprüft noch nicht so sagen! Vielleicht gab es ja einen Sachgrund und wir sprechen über eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Eine Sachgrundbefristung könnte nämlich durchaus so wie hier vereinbart werden und der Arbeitgeber muss den Sachgrund bei begründung des AV nicht angeben

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