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Urlaubsanträge

B
bumerli
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir sind ein relativ neuer Betriebsrat. Als einer der ersten Schritte haben wir mit der Geschäftsleitung neue Listen für die Urlaubsplanung. Zuvor war es immer so das man am Anfang von Jahr Formulare mit Durchschlag ausgefüllt hat, diese dann abgab und es dann meistens so war das man generell bis zum letzten Arbeitstag nicht wussten ob wir die Genehmigung bekommen oder nicht. Wir haben zu diesen Formularen mit Durchschlag ein seperates Formular angefertigt in dem die Vorgesetzten neben den gewünschten Urlaubstagen ihre mit genehmigt oder verweigert aus betrieblich Gründen abzeichnen könnten. lLeider haben wir in der Belegschaft immer noch das Problem, obwohl man sie darauf hingewiesen hat das wenn die Genehmigung auf dem einen Formular steht sie nicht mehr auf das Formular mit Durchschlag warten müssen. jetzt habe ich schon mehrmals zur Antwort bekommen das die Meister darauf bestehen bzw. das es Schwierigkeiten geben wird wenn man in Urlaub geht ohne das zweite Formular abzuholen.

Im Gestztbuch konnte ich leider keien definitive Formulierung finden, und wie gesagt unseren Kollegen reicht es nicht wenn ich sage genehmgt ist genehmigt. Werden in der nächsten Zeit einen BV einberufen und da würde ich gerne dieses Thema abklären

danke schon im Vorraus für eure Hilfe

97502

Community-Antworten (2)

B
brkevin

08.03.2010 um 13:48 Uhr

@bumerli

Vorschlage wäre! ein Urlaubsrahmenplanung-Betriebsvereinbarung mit der GL abschliessen.

  1. die eingereichte Urlaubszetteln an die Vorgesezten wird von der Vorgesetzten eine Abzeichen bestätigt. Das heißt "er hat die Urlaubsantrag der MA in diesen Tag erhalten hat".
  2. Die Vorgesezten hat 14 Tageszeit zu entscheiden ob der Antrag ablehnen oder genehmigen würde. Wenn der Antrag nach 14 Tageszeit kein Antwort von der Vorgesetzten ohne Einrede genehmigt wird. Wenn der Antrag von der Vorgesetzten abgelehnt würde, dann musst er an der BR mit der Begründung Bescheid geben. Dann der BR es nachprüfen kann, ob die abgelehnte Begründung der Vorgesetzter gerecht ist oder nicht.

vielleicht meine Vorschlag hilft Dir etwas.

BRKevin

S
StuWa

08.03.2010 um 15:14 Uhr

Hallo,

im Gesetz werdet Ihr hierzu auch keine Formulierung finden, da dies lediglich davon ausgeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub auf Antrag nach dessen Wunsch genehmigen soll/muss, soweit nicht betriebliche Belange entgegenstehen.

In Betrieben mit BR ist es daher tatsächlich der richtige und vernünftige Weg, diese Frage durch eine BV zu regeln. Hier wird dann geregelt, wer zuständig ist, welche Fristen gelten sollen und ob und wie hierfür Formulare eingeführt werden sollen. Die Bandbreite ist da groß - aber auch die Gestaltungsmöglichkeit für den BR zum Wohl der Belegschaft. Aus der BV erwachsen dann für den einzelnen Arbeitnehmer gerichtlich durchsetzbare, also einklagbare Individualansprüche - allerdings nur, soweit es nicht die Urlaubshöhe, sondern lediglich die Umsetzung betrifft. Die Höhe des Urlaubsanspruchs ist einer BV nicht zugänglich (§ 77 III BetrVG); die BV selber ist aus § 87 Nr.5 BetrVG erzwingbar mitbestimmungspflichtig.

Als neuer BR werdet Ihr in der nächsten Zeit noch einen ganzen Haufen bislang unerledigter Baustellen finden, zu denen Ihr dann auch BVen schließen müsst bzw. wollt. Denkt immer daran, dass Ihr euch da notfalls auch externen Sachverstand hinzuziehen könnt - sei es durch das Institut hier oder durch einen Anwalt oder ggfls. beides.

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