Anlässlich eines Arbeitsunfalls folgende Frage:
Welche Vorschriften gelten für das Arbeiten unter Zuhilfenahme von Steighilfen?
Ein Mitarbeiter sollte in einer Höhe von 2,50 Metern an einem Bauteil auf einem Fahrzeug eine Dichtnaht mit Druckluftpistole anbringen. Er wählte eine normale Bockleiter ohne Stehfläche für diese Arbeit aus (möglicherweise, weil alle alternativen Leitern in Benutzung waren). Während der Tätigkeit stand er also mit 1 Fuß auf einer der Stufen, mit dem anderen da, wo die beiden Leiterteile oben zusammenkommen. Nachdem er mit der Dichtnaht fertig war, wollte er von der Leiter absteigen (mit Druckluftpistole in der Hand) und trat mit 1 Bein ins Leere. Er stürzte ab und zertrümmerte sich das Fersenbein.
Es gibt in der Werkstatt sehr viele solcher Bockleitern, und die Kollegen arbeiten regelmäßig in der Weise, wie es der verunfallte Kollege tat. Es sind auch Steighilfen mit Arbeitsbühne bzw. Geländer vorhanden bzw. Tritte mit Stehfläche. Mal passen diese Geräte and Fahrzeug, manchmal aber auch nicht.
Nun frage ich mich, ob man überhaupt Bockleitern ohne Arbeitsbühne / Stehfläche in der Werkstatt erlauben sollte...
In welchen Vorschriften könnte ich hierzu etwas finden?
PS: AGU-Begehungen finden regelmäßig statt, wobei der Schwerpunkt bislang noch nie auf diesem Thema lag.