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Zusätzliche Urlaubstage bei Schwerbehinderung

B
betriebsraetin
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen zusammen, wie sieht hier die rechtliche Lage aus: Eine MA bekommt im Juli 2009 den Grad der Behinderung von 50%. Wieviele zusätzliche Urlaubstage stehen ihr für 2009 zu? 5 oder 2,5 Tage? Vielen Dank für eine Antwort.

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Community-Antworten (7)

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Erwin

23.02.2010 um 10:02 Uhr

5 12_tel von 5 Tagen

§ 125 Zusatzurlaub SGB IX

Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Habt ihr eine SBV? Die sollte euch hier auch Rat geben können.

N
niemand

23.02.2010 um 10:22 Uhr

@erwin deine antwort ist falsch.

Es kommt beim Tag der Berechnung nicht auf das Datum der Feststellung an, sondern auf das Datum ab dem der SB behindert ist. Wenn im Feststellungsbescheid ein Datum in der Vergangenheit angegeben ist gibt es ab diesem Datum auch Sonderurlaub. Wenn die Schwerbehinderung wird im Normalfall immer mindestens zum Termin der Antragstellung anerkannt. Die Anträge können recht lange brauchen bis zur Anerkennung. Manchmal wird sogar noch bis zu einem mehrere jahre zurückliegenden Datum anerkannt. Den Zusatzurlaub gibt es aber nur für das laufende Jahr. Wir können somit mit den hier vorliegenden Angaben keine Aussage über die Anzahl der Urlaubstage treffen.

@Betriebsrätin der MA ist nicht 50% behindert sondern hat einen GdB 50. der GdB ist eine Maßeinheit und nicht eine Prozentuale Aussage was ein Behinderter noch zu leisten vermag.

E
Erwin

23.02.2010 um 11:04 Uhr

Niemand

Ich schätze einmal Du bist zuzeit wegen deinem selbtsgemachten Streß wegen der BR-Wahl geblendet und kannst nicht mehr richtig lesen oder denken.

Denn meine Antwort ist 10000% richtig. Denn es ist nur der Gesetzesabdruck!!

Denn die Fragestellerin schreibt ja "im Juli 2009", also unterstellt man, dass dieses der Tag ist ab dem die Schwerbehinderung zuerkannt wurde. Nicht der Tag des Einganges oder Erstellung des Schreibens.

Sollte sie (Fragestellerin) hier den Tag des EInganges/Erstellung des Schreibens gemeint haben, erkennt sie ja aus dem Abdruck des Gesetzestextes, dass es ab Tag der Zuerkennung der Schwerbehinderung gilt. Der kann übrigens auch vor dem Tag der Antragstellung liegen. Und bei offenkundiger (z.B Querschnitt, Blindheit usw.) Schwerbehinderung bedarf es gar keines Antrages.

Letztlich noch der Hinweis. Wenn der Schwerbehinderte den Zusatzurlaub nicht im Urlaubsjahr 2009 geltend gemacht hat beim AG kann der AG auch berechtugt sagen "Anspruch verfallen". Denn das Gesetz verlangt eine Geltungmachung.

Denn es besteht zwar ein Rechtsanspruch auf den Zusatzurlaub, aber keine Pflicht ihn zu nehmen. Und wie immer wenn ein Anspruch besteht, besteht auch ein Pflicht diesen geltend zu machen und dieses innerhanlb einer hierfür geltenden Frist. Da gilt dann die Frist der Geltungmachung wie beim tarriflich oder gesetlichen Urlaub und da ist die Frist das Urlaubsjahr und ggf. die Regelungen betreffend der Übetragung ins nächste Urlaubsjahr.

Wenn Du aber meinst, dass Gesetz wäre falsch, was dir ja offensteht, dann müsstest Du dich bekanter Wiese an die Gesetzgebnung wenden mit Deinem Einwand!

N
niemand

23.02.2010 um 11:49 Uhr

ich zweifle auch nicht den Gesetzestext an. Den kannst auch du richtig kopieren.

ich halte "5 12_tel von 5 Tagen" für falsch.

mehr als 100% ist schlichtweg dummes Geschwätz.

Sollte Betriebsrätin das Datum wirklich so gemeint haben, wäre deine Antwort richtig. Man kann das aber durchaus auf so auffassen, dass der Bescheid an diesem Datum zugestellt wurde. Deshalb halte ich einen Hinweis darauf immer noch für notwendig, da man ja aus der frage sehen kann, daß sich Betriebsrätin mit diesem Thema überhaupt nicht auskennt. Das andere Problem schränkt mich in meiner Wahrnehmungs und Denkfähigkeit in keiner weise ein.

Deine überhebliche Antwort ist hier völlig unangemessen. Deine Manieren scheinen wohl etwas eingeschränkt zu sein.

E
Erwin

23.02.2010 um 15:10 Uhr

Niemand

Nein, wenn Du die Aussage der BRtin anders auslegst, was man ja auch kann, dann wäre eine Aussage RICHTIG gewesen, dass es mit den 5/12 teln nur stimmt wenn Deine Auslegung der Aussage der BRtin zutrifft. Also nicht meine Aussage falsch. Dieses hätte ich dann auch unwiedersprochen hingenommen.

Anders nur, wenn du den Feststellungsbescheid kennst oder die allwissende Glaskugel hättest, welche diese Aussage als "Sollte Betriebsrätin das Datum wirklich so gemeint haben, wäre deine Antwort richtig" falsch erkannt häte.

da man ja aus der frage sehen kann, daß sich Betriebsrätin mit diesem Thema überhaupt nicht auskennt. JA aber BRtinen, können Bescheide lesen und darin steht ja dann Anerkennung der Schwwrbehinderung ab...."

daß sich Betriebsrätin mit diesem Thema überhaupt nicht auskennt. Du aber möglicher weise auch nicht, denn sonst hätte es ja lauten müssen ggf. auch weiter rückwirken und vielleicht auch Anspruch verfallen weil nicht rechtzeitig geltend gemacht.

B
betriebsraetin

23.02.2010 um 15:45 Uhr

Hallo, ich habe den Bescheid nicht gelesen und ein Kollege fragte mich für seine Bekannte, die nicht bei uns im Betrieb arbeitet. Die Aussage von ihm: Die MA hat den Bescheid im Juli 2009 bekommen. Somit ist der Antrag logischerweise wohl auch länger her. Gruss, Betriebsraetin, (die sich leider überhaupt nicht auskennt und deshalb hier nachfragen muss......)

N
niemand

23.02.2010 um 15:53 Uhr

Na dann ist es ja gut daß ich noch was gesagt habe, bevor da etwas falsches weiter gegeben wird :-)

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