Erstellt am 12.02.2021 um 08:08 Uhr von Mathias8282
Es gibt es seit dem 24.01.2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/5QH1uegEXs2GTWXKeln/content/5QH1uegEXs2GTWXKeln/BAnz%20AT%2022.01.2021%20V1.pdf?inline
In der ist alles geregelt, §3 "Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken ... zur Verfügung zu stellen"
"Die Beschäftigten haben die nach Satz 1 vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen. "
Damit sind die Stoffmasken hinfällig.
Erstellt am 12.02.2021 um 09:06 Uhr von Krambambuli
Es gibt aber eben nicht nur "die zwei" Masken. Auch Stoffvarianten mit entsprechenden Einlagen erfüllen die vorgeschriebenen Kriterien.
Erstellt am 12.02.2021 um 09:09 Uhr von Mathias8282
Krambambuli davon hat Katerpaule nichts geschrieben, da steht "Stoffmaske" und nicht medizinische Stoffmaske mit entsprechenden Einlagen.
Erstellt am 12.02.2021 um 09:43 Uhr von ganther
so strikt ist es nicht, wie es Matthias hier darstellt. Schön, dass er den Link hier einstellt. Demnach:
Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn
1. die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können, oder
2. der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
3. bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
Die Beschäftigten haben die nach Satz 1 vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen.
FFP2 oder Medizinische-Masken sind also zu tragen, wenn die genannten Punkte nicht gegeben sind. Man kann aber mit dem BR entscheiden, dass es darüber hinaus eine Maskenpflicht im Unternehmen gibt. Z.B. in einem umfassenden Hygienekonzept. Dann kann es weiterhin sein, dass in den Bereichen in denen es genug Abstand gibt etc. man Communitymasken vorschreibt. Oder es gibt Bundesländer die haben eine Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden. Dazu zählen auch Betriebsgebäude. Diese Maskenpflicht ist aber immer noch eine Pflicht zum Tragen von Communitymasken. Erst wenn weitere Voraussetzungen gegeben sind (zB. über die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) gibt es die Pflicht zum Tragen der FFP2 bzw. OP Masken
Erstellt am 12.02.2021 um 10:37 Uhr von Mathias8282
ganther, du hast aber schon gelesen, dass Katerpaule schreibt "... Unser AG sagt bei Unterschreiten von 1,5m ..."
Somit ist es in diesem Fall sehr wohl so strikt.
Erstellt am 12.02.2021 um 11:00 Uhr von Katerpaule
Es geht nur einfach da drum ob Stoffmaske erlaubt ist oder nicht bei Unterschreiten der 1,5m Abstand oder wenn der Raum nicht die 10qm pro Person hat? Den Rest bitte außer Acht lassen.
Erstellt am 12.02.2021 um 11:09 Uhr von IlkaB
Katerpaule, bei den von dir explizit genannten Punkten zieht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und es sind OP- oder FFP2-Masken zu tragen. Stoffmasken sind in *diesen* Situationen nicht mehr zulässig.
Erstellt am 12.02.2021 um 11:09 Uhr von Mathias8282
Das ist doch Quatsch, "den Rest außer Acht lassen".
Fakt, in diesem Fall:
- Der AG sagt es müssen Masken getragen werden wenn 1,5m Abstand nicht eingehalten wird oder Raum zu voll ist.
- Ein AN will in diesem Fall an seinem Schnuffeltuch festhalten und keine medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken tragen.
ALSO:
Ist es nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung strikt geregelt. <-Punkt ;)
Erstellt am 12.02.2021 um 11:46 Uhr von Katerpaule
Danke, das meinte ich, Stoffmaske sind tabu laut Verordnung.
Schönes Wochenende