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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ist eine Gefährdungsbeurteilung mündlich rechstkräftig??

T
Thosie
Mai 2020 bearbeitet

Also, es geht um alleinarbeit. Hierzu gab es bei uns eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung das es in unserer Abteilung zwar erlaubt es alleine zu arbeiten, jedoch darf man weder die Maschine betreten (ca. 70 cm hohes Podest, Absturzgefahr) noch schwere Teile heben. PC arbeiten und leichte Tätigkeiten erlaubt.

Jetzt musste ich aber alleine arbeiten und musste auf die Maschine gehen um ein Bauteil zu spannen. Ich sagte das darf ich nicht, weil ich alleine bin, darauf sagte der Chef: "Doch das dürfen sie es gibt eine neue, mündliche Gefährdungsbeurteilung die erlaubt es ihnen"

Und wenn ich jetzt stürze, dann ziehen sie die schriftliche vor und sagen, ich hätte zuwieder gehandelt und dann selber schuld oder was???

Das darf doch nicht sein oder?

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Community-Antworten (6)

C
celestro

19.05.2020 um 17:34 Uhr

lass Dich nicht auf so einen Mist ein. Wenn es eine neue gibt, dann soll man die gefälligst schriftlich machen. Klingt eher nach "Chef will, dass das jetzt gemacht wird und es wird schon nichts passieren".

K
Kjarrigan

19.05.2020 um 18:05 Uhr

Eine Gefährdungsbeurteilung per se hat erst einmal überhaupt keine Rechtskraft.

Vielleicht erst einmal hier lesen, was eine Gefährdungsbeurteilung ist. https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefaehrdungsbeurteilung/Grundlagenwissen/Was-ist-eine-Gefaehrdungsbeurteilung/Was-ist-eine-Gefaehrdungsbeurteilung_dossier.html?pos=1

Die Schlüsse / Ma0nahmen und Anweisungen (Direktionsrecht) die der AG daraus ableitet sind die wichtigen Dinge. Wenn der AG schriftlich Angeordnet hat, dass aufgrund der Höhen Gefährdung (Absturz, Elektrik, Umgang mit gefährlichen Stoffen etc) nicht alleine gearbeitet werden darf, dann würde ich mir es auch schriftlich geben lassen, wenn ich die Anweisung eines Vorgesetzten das anders zu machen. Grundsätzlich kann der Vorgesetzte durch Übertragung des Direktionsrecht vom AG eine solche Anweisung zwar erteilen, die Probleme treten auf, wenn etwas passiert, die BG (als Versicherer) den Unfallhergang klären will, der AG sich damit herausredet, das es ja die schriftliche Anweisung (als Maßnahme aus der Gefährdungsbeurteilung) gab, und der MA fahrlässig oder grob fahrlässig gehandelt hat.

K
kratzbürste

19.05.2020 um 18:08 Uhr

§ 6 ArbSchG zum Thema Dokumentation

F
Freeplay

20.05.2020 um 08:05 Uhr

Am 17.05. haben Sie noch gemeint, es wären 60cm, am 19.05. sind es auf einmal 70cm .. Vielleicht sollten Sie Ihre Messvorrichtung, die Sie im ersten Beitrag beschrieben haben, nochmal alles prüfen lassen ;)

Zudem besteht in dieser "Höhe" keine "Absturzgefahr", denn: "Gemäß Ziffer 2.1 "Schutz vor Absturz" des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung i.V.m. der ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen besteht grundsätzlich dann eine Absturzgefahr, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist."

K
kratzbürste

20.05.2020 um 11:22 Uhr

Der Beitrag von Freeplay ist ein Beispiel einer "Ferngefährdungsbeurteilung" im Blindflug. Es geht doch bei einer G-Beurteilung nicht um Vorschriften, sondern um die betriebliche Realität. Und "grundsätzlich" heißt auch immer "aber...".

P
Pjöööng

20.05.2020 um 11:41 Uhr

Freeplay kann ja mal daheim die Wohnzimmerdecke neu streichen, auf einem Bierzelt-Tisch stehend. Die sind etwa 80 cm hoch... Wenn er, nachdem die ganze Decke gestrichen ist, immer noch der Überzeugung ist, da bestehe keine Absturzgefahr, dann ist er eine ziemlich coole Socke.

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