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Urlaubsanspruch nach laaaangjähriger Krankheit !!!

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vulki007
Nov 2016 bearbeitet

Guten Tag Kolleginnen/Kollegen Vorab die Situation:Ein MA ( gewerblich ) erleidet einen Arbeitsunfall Anfang Juli 2007 und beginnt die Wiedereingliederung Anfang Januar 2010. Meine Frage 1:Besteht in irgendeiner Form Urlaubsanspruch für die Jahre 2008/2009 ,abgesehen von dem Restanspruch für 2007??? Meine Frage 2: Sollte sich in irgendeiner Form Frage 1 bestätigen,wie sieht es dann mit Anspruch Urlaubsgeld aus ??? In Kürze soll im Bundesurlaubsgesetz eine Neuregelung bezüglich Urlaubsanspruch verabschiedet werden.Die oben genannte Situation befindet sich jedoch im Zeitraum vor dieser Neuregelung;bitte dies bei meinen Fragen zu berücksichtigen. Vorab möchte ich mich für die zu erwartende Resonanz herzlichst bedanken.

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Community-Antworten (3)

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Erwin

18.02.2010 um 15:18 Uhr

suche oder erkundige dich einmal nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH / BAG zum Thema, Gesetzlicher Urlaubsanspruch gem. dem Bundesurlaubsgesetz kan aus Gründen der AN/ Krankheit nicht mehr verfallen.

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Erwin

18.02.2010 um 15:42 Uhr

ach ja, man muss was das Geld betrifft unterscheiden zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld. Das eine ist der Lohn der auch im Urlaub gezahlt wird und dass andere ist ein zusätzliche Urlaubsgeld (Taschengeld). Beim letzteren hängt es davon ab, was im hier zu Grunde liegenden TV oder ArbV geregelt ist.

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rolfo

18.02.2010 um 16:03 Uhr

Nach der neueren Rechtssprechung des BAG haben Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn der Urlaubsanspruch auf Grund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums nicht gewährt werden kann. Dies gilt jedoch nicht für fortbestehende Arbeitsverhältnisse. Ein Abgeltungsanspruch und damit auch ein von der Urlaubsgewährung abhängiger Urlaubsgeldanspruch scheidet hier nach § 7 Abs. 4 BurlG aus.

Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Bezugnahme findet der Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz (vom 17.03.1992) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Hier ist unter anderem ein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgelds in Höhe von 60 Prozent des Urlaubsentgelts vor.

Im Februar 2005 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall und war in Folge dessen über den 31. März 2006 hinaus arbeitsunfähig. Er verlangte mit seiner Klage die Zahlung des tariflichen Urlaubsgelds für das Jahr 2005. Er hatte ursprünglich einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht, den Antrag aber nach einem Hinweis des Gerichts entsprechend umgestellt. Er machte als Begründung geltend, der Tarifvertrag sei dahingehend auszulegen, dass der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld unabhängig vom Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe.

Die Klage hatte keinen Erfolg in allen Instanzen. Somit hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Urlaubsgelds.

Mit seinem Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 hat der Senat entschieden, dass § 7 Abs. 3 und 4 BurlG - entgegen der bisherigen ständigen Rechtssprechung - gemeinschaftsrechtskonform auszulegen sind. Demnach erlöschen Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Dies wurde jedoch in einem Fall entschieden, in dem die Arbeitnehmerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig war.

Das Arbeitsverhältnis besteht dagegen im Streitfall fort. Die Beklagte schuldet bei dieser Sachlage derzeit keine Urlaubsabgeltung. Das folgt aus § 7 Abs. 4 BurlG. Demnach ist der Urlaub nur dann abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch dann kein Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld, wenn dieser unabhängig von einem etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruch ist. Das tarifliche Urlaubsgeld ist im Streitfall akzessorisch mit der Urlaubsvergütung verknüpft. Daher ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist.

BAG, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 477/07

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