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Arbeitszeitgesetz

B
Broesel
Jan 2021 bearbeitet

Ich unterliege dem TVÖD: Samstags und sonntags sind arbeitsfrei. Ist es richtig dass ich 19 Tage am Stück arbeiten darf ? Mir ist das mit der Sonntagsarbeit und ein Ersatz Ruhetag nicht ganz klar. Muss der Arbeitgeber wenn er mich sonntags beschäftigt zwingend innerhalb von zwei Wochen den Beschäftigungstag eingeschlossen ein Ersatz Ruhetag gewähren?Wenn es denn so wäre und ich würde Montag den 1 Februar anfangen zu arbeiten und würde bis zum 19. Februar einschließlich durcharbeiten, dann hätte ich 19 Tage am Stück gearbeitet. Muss der Arbeitgeber für die beiden Sonntage quasi den siebten und den 14. Februar zwei arbeitsfreie Tage gewähren das würde bedeuten das er mir gegebenenfalls den 22. und den 23. Februar also Montag und Dienstag freigeben müsste ??? Oder aber kann der Arbeitgeber den sowieso freien Samstag und Sonntag als Ersatztag für den gearbeiteten Sonntag werten ? Oder habe ich hier einen kompletten Denkfehler? Wer von euch kann mir hier weiterhelfen?

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Community-Antworten (3)

K
kratzbürste

30.01.2021 um 10:48 Uhr

Ersatztag kann auch ein ansich freier Tag sein.

D
DummerHund

30.01.2021 um 11:57 Uhr

§ 11 Abs. 3 ArbZG:

Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. auch mal zur Veranschaulichung.

https://www.arbeitszeitberatung.de/fileadmin/rechtstipps/Rechtstipps_Arbeitstage_in_Folge_1.pdf

A
alraune

30.01.2021 um 16:20 Uhr

EU-weit müssen Arbeitgeber ihren Angestellten mindestens in jeder Woche einen freien Tag gewähren. Variabel ist jedoch, auf welchen Tag dieser Ruhetag gelegt wird. Es muss nicht immer der letzte Tag der Woche sein. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer in der Europäischen Union zur Arbeit an bis zu 12 Tagen am Stück verpflichtet werden können, wenn der Arbeitgeber die Ruhetage entsprechend an den Anfang der ersten und das Ende der zweiten Arbeitswoche legt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 9. November 2017.

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