Erstellt am 25.01.2021 um 16:52 Uhr von rsddbr
Sehr wahrscheinlich ja (falls keine Regelungen anwendbar sind, welche du hier nicht genannt hast).
Die Einstellung der Schwägerin erfolgte vor Einführung der Kurzarbeit. Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach die Kurzarbeit auf alle Mitarbeiter*innen gleich verteilt werden muss. Einen Betriebsrat habt ihr aufgrund der Betriebsgröße nicht. Deshalb wurde die Kurzarbeit einzelvertraglich geregelt. Wer wann welche Arbeit verrichtet etc. entscheidet der Arbeitgeber entsprechend §106 GewO.
Erstellt am 25.01.2021 um 17:32 Uhr von celestro
"Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach die Kurzarbeit auf alle Mitarbeiter*innen gleich verteilt werden muss."
In diesem Link:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/coronavirus-wer-muss-kurzarbeiten-wer-nicht-darf-der-chef-frei-waehlen_168254.html
findet sich mMn eine grundsätzlich andere Ansicht.
Erstellt am 26.01.2021 um 08:54 Uhr von RudiRadeberger
Grundsätzlich unterliegt der AG bei der Verteilung der Arbeitszeit während Kurzarbeit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das heißt, er muss im Vorfeld eine entsprechende sachliche Abwägung treffen. Wenn Mitarbeiter über die gleiche fachliche Qualifikation verfügen und die gleichen Tätigkeiten ausüben, muss er gerecht verteilen.
Ist aber nur graue Theorie. Er wird da in der Regel immer ein Begründungsschlupfloch finden.
Erstellt am 26.01.2021 um 08:55 Uhr von xyz68
@ Celesto,
prinzipiell hast du Recht, Einteilung muss nach "billigen Ermessen", also ohne Bevorzugung oder Benachteiligung erfolgen. Was erreiche ich aber in einen Betrieb dieser Größe mit einer Klage gegen den Arbeitgeber.
Seid ihr ein eigenständiges Geschäft oder gehört ihr einer Kette an? Das könnte hier schon interessant sein.