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Nebengewerbe • Arbeitszeitgesetz

SB
Stellv. BV
Jan 2021 bearbeitet

Hallo liebe WAF User & Userinnen,

Plane eine Nebentätigkeit als Gewerbetreibender ( Kleinunternehmerregelung )

Habe jetzt nur die Frage wegen dem Arbeitszeitgesetz.

38 Stundenwochen. Angenommen ich arbeite jetzt von 05:00 Uhr bis 13:15 Uhr.

Muss ich hier auch meine Ruhezeit einhalten, wenn ja wie lange? Oder Ausgleichszeiträume?

Oder bei Spätschicht 13:00 Uhr - 21:15 Uhr muss ich hier die Ruhezeiten einhalten, oder Ausgleichszeiträume.

Danke für eure Hilfe.

1.418017

Community-Antworten (17)

C
celestro

19.01.2021 um 17:44 Uhr

AG und AN müssen auf das Arbeitszeitgesetz achten. Wenn Du allerdings nebentätig "Dein eigener Chef bist" gilt das nicht.

K
krambambuli

19.01.2021 um 17:49 Uhr

Nur so nebenbei: Das ArbZG geht von 48 Stunden/Woche aus und ist löchrig wie ein Schweizer Käse. 38 dürfte Tarifvertrag sein.

SB
Stellv. BV

19.01.2021 um 17:59 Uhr

@Celestro sicher dass es so ist, wie du das sagst.

SB
Stellv. BV

19.01.2021 um 18:03 Uhr

Muss ich denn die Ruhezeiten von 11 Stunden, sowie Ausgleichszeiträume einhalten.

10 Stunden nicht Überstreiten Tätigkeit Hauptberuflich 8 Stunden Nebengewerbe 2 Stunden Gilt das dann pro Tag? Darf ich jeden Tag 2 Stunden meiner Nebentätigkeit nachgehen.

B
BRHamburg

20.01.2021 um 07:32 Uhr

Deine Frage wird in § 1und §2 des ArbZG beantwortet. Wenn du selber ein Gewerbe angemeldet fällt die Zeiten nicht unter das ArbZG.

D
DummerHund

20.01.2021 um 08:37 Uhr

BRHamburg Lese mal Celestros eingestellte Links durch.

K
Kjarrigan

20.01.2021 um 09:07 Uhr

und andere links sagen genau das Gegenteil

https://www.erfolg-als-freiberufler.de/arbeitszeitgesetz-freiberufler/

Arbeit als Selbstständiger fällt nicht unter das ArbZG

C
celestro

20.01.2021 um 10:54 Uhr

Man sollte aber auch sehen, das meine Links vom "Spagat" zwischen Angestelltenverhältnis und Freiberufler sprechen. Als reiner Freiberufler hat man keine Grenzen, richtig.

B
BRHamburg

20.01.2021 um 12:17 Uhr

Als Selbständiger fällt man, nach dem Text des Gesetzes, nicht unter die Regelungen des ArbZG. Ob ich noch einen Job als Arbeitnehmer habe spielt dafür keine Rolle. Ansonsten würde mich der Paragraf im Arbeitszeitgesetz interessieren.

C
celestro

20.01.2021 um 12:24 Uhr

Ich zitiere mal:

"BRHamburg Lese mal Celestros eingestellte Links durch."

Zustimmung!

P
paula

20.01.2021 um 12:29 Uhr

celestro hat doch völlig recht. Sicher gilt das ArbZG an dieser Stelle nicht. Der Umfang der Tätigkeit kann aber trotzdem von Bedeutung sein. (siehe auch unter dem Punkt "Wann ist ei­ne Ne­bentätig­keit we­gen Gefähr­dung des Haupt­ar­beits­ver­trags un­zulässig?" https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html#tocitem3).

B
BRHamburg

20.01.2021 um 12:40 Uhr

Die Frage war aber nach den Regelungen des ArbZG. Das es andere Hindernisse geben kann war nicht das Thema.

P
paula

20.01.2021 um 12:59 Uhr

echt? noch gar nicht gemerkt.... Ironiemodus aus ich wollte nur darauf hinweisen, dass es eben etwas kurz gesprungen ist, nur auf das Gesetz zu schauen. Auch aus anderen Gründen kann es Probleme geben und ich denke es ist nur sinnvoll darauf hinzuweisen. Das Leben besteht nicht nur aus schwarz und weiß... es gibt eben noch ganz viel grau und das sollte man auch betrachten

B
BRHamburg

20.01.2021 um 13:08 Uhr

Sehe ich auch anders. Hier gibt es keine Rechtsberatung und diesen Anspruch sollte man auch nicht haben. Wenn ich hier also eine Frage nach einem Teilproblem stelle, kann ich auch nur Antworten zu diesem Teil erwarten.

D
DummerHund

20.01.2021 um 14:43 Uhr

Mal von dieser Seite; https://www.kleingewerbe.de/kleingewerbe-faq.htm den Ausschnitt; Arbeitnehmer mit Nebengewerbe Frage: Muss ich das Nebengewerbe meinem Arbeitgeber melden? Brauche ich sogar seine Genehmigung?

Antwort: In den meisten Fällen nicht. Vorausgesetzt natürlich, Sie machen Ihrem Chef keine Konkurrenz und vermeiden auch sonst alle möglichen Interessenkonflikte. Insbesondere darf Ihre Nebentätigkeit selbstverständlich nicht zulasten Ihrer Leistungsfähigkeit oder gar Ihrer Anwesenheit am Arbeitsplatz gehen.

Was Sie nach Feierabend machen, geht Ihren Arbeitgeber hingegen grundsätzlich nichts an. Sie müssen aber dafür sorgen, dass Schlaf und Erholung nicht zu kurz kommen. Als Anhaltspunkt dafür, ob sich die zeitliche Belastung durch Haupt- und Nebenberuf insgesamt in vertretbarem Rahmen hält, dient im Zweifel das Arbeitszeitgesetz. Das dient zwar dem Arbeitnehmerschutz und ist für Gewerbetreibende üblicherweise nicht bindend. Sofern die Gesamtarbeitszeit auf Dauer jedoch höher ist, als laut Arbeitszeitgesetz zulässig (Anhaltpunkt: 48 Stunden pro Woche), darf Ihnen der Chef Ihre gewerbliche Nebentätigkeit durchaus untersagen.

D
DummerHund

20.01.2021 um 14:47 Uhr

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