Nebengewerbe • Arbeitszeitgesetz
Hallo liebe WAF User & Userinnen,
Plane eine Nebentätigkeit als Gewerbetreibender ( Kleinunternehmerregelung )
Habe jetzt nur die Frage wegen dem Arbeitszeitgesetz.
38 Stundenwochen. Angenommen ich arbeite jetzt von 05:00 Uhr bis 13:15 Uhr.
Muss ich hier auch meine Ruhezeit einhalten, wenn ja wie lange? Oder Ausgleichszeiträume?
Oder bei Spätschicht 13:00 Uhr - 21:15 Uhr muss ich hier die Ruhezeiten einhalten, oder Ausgleichszeiträume.
Danke für eure Hilfe.
Community-Antworten (17)
19.01.2021 um 17:44 Uhr
AG und AN müssen auf das Arbeitszeitgesetz achten. Wenn Du allerdings nebentätig "Dein eigener Chef bist" gilt das nicht.
19.01.2021 um 17:49 Uhr
Nur so nebenbei: Das ArbZG geht von 48 Stunden/Woche aus und ist löchrig wie ein Schweizer Käse. 38 dürfte Tarifvertrag sein.
19.01.2021 um 17:59 Uhr
@Celestro sicher dass es so ist, wie du das sagst.
19.01.2021 um 18:03 Uhr
Muss ich denn die Ruhezeiten von 11 Stunden, sowie Ausgleichszeiträume einhalten.
10 Stunden nicht Überstreiten Tätigkeit Hauptberuflich 8 Stunden Nebengewerbe 2 Stunden Gilt das dann pro Tag? Darf ich jeden Tag 2 Stunden meiner Nebentätigkeit nachgehen.
19.01.2021 um 18:40 Uhr
Geht man nach:
oder:
https://freiberufler-werden.de/freiberufliche-nebentaetigkeit/
müsstest Du ALLES einhalten, ja.
20.01.2021 um 07:32 Uhr
Deine Frage wird in § 1und §2 des ArbZG beantwortet. Wenn du selber ein Gewerbe angemeldet fällt die Zeiten nicht unter das ArbZG.
20.01.2021 um 08:37 Uhr
BRHamburg Lese mal Celestros eingestellte Links durch.
20.01.2021 um 09:07 Uhr
und andere links sagen genau das Gegenteil
https://www.erfolg-als-freiberufler.de/arbeitszeitgesetz-freiberufler/
Arbeit als Selbstständiger fällt nicht unter das ArbZG
20.01.2021 um 10:54 Uhr
Man sollte aber auch sehen, das meine Links vom "Spagat" zwischen Angestelltenverhältnis und Freiberufler sprechen. Als reiner Freiberufler hat man keine Grenzen, richtig.
20.01.2021 um 12:17 Uhr
Als Selbständiger fällt man, nach dem Text des Gesetzes, nicht unter die Regelungen des ArbZG. Ob ich noch einen Job als Arbeitnehmer habe spielt dafür keine Rolle. Ansonsten würde mich der Paragraf im Arbeitszeitgesetz interessieren.
20.01.2021 um 12:24 Uhr
Ich zitiere mal:
"BRHamburg Lese mal Celestros eingestellte Links durch."
Zustimmung!
20.01.2021 um 12:29 Uhr
celestro hat doch völlig recht. Sicher gilt das ArbZG an dieser Stelle nicht. Der Umfang der Tätigkeit kann aber trotzdem von Bedeutung sein. (siehe auch unter dem Punkt "Wann ist eine Nebentätigkeit wegen Gefährdung des Hauptarbeitsvertrags unzulässig?" https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html#tocitem3).
20.01.2021 um 12:40 Uhr
Die Frage war aber nach den Regelungen des ArbZG. Das es andere Hindernisse geben kann war nicht das Thema.
20.01.2021 um 12:59 Uhr
echt? noch gar nicht gemerkt.... Ironiemodus aus ich wollte nur darauf hinweisen, dass es eben etwas kurz gesprungen ist, nur auf das Gesetz zu schauen. Auch aus anderen Gründen kann es Probleme geben und ich denke es ist nur sinnvoll darauf hinzuweisen. Das Leben besteht nicht nur aus schwarz und weiß... es gibt eben noch ganz viel grau und das sollte man auch betrachten
20.01.2021 um 13:08 Uhr
Sehe ich auch anders. Hier gibt es keine Rechtsberatung und diesen Anspruch sollte man auch nicht haben. Wenn ich hier also eine Frage nach einem Teilproblem stelle, kann ich auch nur Antworten zu diesem Teil erwarten.
20.01.2021 um 14:43 Uhr
Mal von dieser Seite; https://www.kleingewerbe.de/kleingewerbe-faq.htm den Ausschnitt; Arbeitnehmer mit Nebengewerbe Frage: Muss ich das Nebengewerbe meinem Arbeitgeber melden? Brauche ich sogar seine Genehmigung?
Antwort: In den meisten Fällen nicht. Vorausgesetzt natürlich, Sie machen Ihrem Chef keine Konkurrenz und vermeiden auch sonst alle möglichen Interessenkonflikte. Insbesondere darf Ihre Nebentätigkeit selbstverständlich nicht zulasten Ihrer Leistungsfähigkeit oder gar Ihrer Anwesenheit am Arbeitsplatz gehen.
Was Sie nach Feierabend machen, geht Ihren Arbeitgeber hingegen grundsätzlich nichts an. Sie müssen aber dafür sorgen, dass Schlaf und Erholung nicht zu kurz kommen. Als Anhaltspunkt dafür, ob sich die zeitliche Belastung durch Haupt- und Nebenberuf insgesamt in vertretbarem Rahmen hält, dient im Zweifel das Arbeitszeitgesetz. Das dient zwar dem Arbeitnehmerschutz und ist für Gewerbetreibende üblicherweise nicht bindend. Sofern die Gesamtarbeitszeit auf Dauer jedoch höher ist, als laut Arbeitszeitgesetz zulässig (Anhaltpunkt: 48 Stunden pro Woche), darf Ihnen der Chef Ihre gewerbliche Nebentätigkeit durchaus untersagen.
20.01.2021 um 14:47 Uhr
Ich könnte es noch weiter führen mit weiteren Links.
Verwandte Themen
Muss Nebengewerbe dem BR gemeldet werden?
ÄlterHallo, der Betriebsrat hat etwas läuten hören, dass eine Kollegin sich mit einem Geschäftsführer von uns (unser Laden hat finanzielle Probleme) zusätzlich selbständig gemacht hat. Der Rest der Geschäf
Befangenheit?
ÄlterHallo an alle Meine Frage: Darf ein Betriebsratsmitglied oder gar Vorsitzender welcher aktiv in dem Unternehmen arbeitet (Unternehmensgröße: 45 Personen), auch noch mit seinem Nebengewerbe, Auf
Wochenendlehrgang fällt aus, Verdienstausfall im Nebenerwerb
ÄlterMoin Moin, ein Kollege der Selbstständig nebenberuflich tätig ist war für einen Staplerscheinlehrgang angemeldet. Dieser sollte am übernächsten Wochenende stattfinden. Der Vorgesetzte hat die Anmeld
Umsetzung Arbeitszeitgesetz im Krankenhaus. Wer kann uns hier weiterhelfen?
ÄlterHabe eine dringende Frage zum Thema Arbeitszeitgesetz! Wir sind eine Krankenhaus gGmbH seit 1999 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten also nicht tarifgebunden bzw. BAT '98 in der Nachwirkung. Nu
Erlaubte Überstunden im Arbeitszeitgesetz?
ÄlterIm Arbeitszeitgesetz wird von 6 Werktagen ausgegangen. Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten (§3). Die Arbeitszeit kann bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb v