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Abgeltung/Auszahlung von Überstunden keine Tarifbindung

B
brmitglied
Jan 2018 bearbeitet

Laut Arbeitszeitgesetz § 3 darf die Arbeitszeit innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreiten. Wie verhält man sich denn als Betriebsrat richtig, wenn der Arbeitgeber von Arbeitnehmern Mehrarbeit fordert, diese inklusive Zuschlägen ausbezahlt und es laut Arbeitgeber dann keinen Freizeitausgleich mehr geben soll? Es bleibt hier doch bei der Überschreitung des Durchschnitts von 8 Stunden im Halbjahr?

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Community-Antworten (3)

E
Erwin

08.02.2010 um 17:16 Uhr

brmitglied

für das Arbeitszeitgesetz ist die erbrachte Arbeitszeit entscheidend. Weiter muss Mehrarbeit mitbestimmt werden.

Also, welche Frage bleibt dann noch?? Weiter, ist der BR der Überzeugung, dass gegen das ArbZG verstoßen wird, kann er die zuständigen Aufsichtsbehörde einschalten. Diese ermittelt dann und handelt ggf. PS: Sie gibt auf Wunsch nicht bekannt wer sie eingeschaltet hat. Es kann auch jeder AN dieses tun.

M
Maveric

08.02.2010 um 17:16 Uhr

8.3 AZG Wie werden Überstunden vergütet?

  1. In Tarifverträgen, aber auch in Einzelverträgen, ist oftmals geregelt, dass die geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Eine Vergütung in Geld findet dann nicht statt.
  2. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, kann sich ein Anspruch auf Vergütung der Überstunden nur aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenvergütung gibt es seit 1994 nicht mehr. Fragen Sie ihren Betriebsrat oder die Gewerkschaft, inwieweit entsprechende Regelungen bestehen.

entweder zeit oder geld. beides geht nicht^^

S
sanifair

09.02.2010 um 01:49 Uhr

in sehr vielen firmen ist der samstag der ausgleichstag! das gesetz geht ja von der sechs-tage-woche aus. die findet man heute aber nur noch selten in unternehmen

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