Erstellt am 26.11.2019 um 07:46 Uhr von Kratzbürste
Ja natürlich - warum denn nicht. Die Kollegen werden dann in euren Tarif eingruppiert.
Erstellt am 26.11.2019 um 08:15 Uhr von seehas
Wenn die Kollegen "übernommen" werden, bedeutet das dann, dass sie einen neuen Arbeitsvertrag in eurem Betrieb bekommen? In diesem Fall müssen sie natürlich in euer Tarifwerk eingruppiert werden.
Bleiben Sie beim alten Betrieb angestellt und sollen bei euch nur beschäftigt werden? Dann greifen vermutlich die Ausnahmeregelungen aus § 1(3), Absatz 2 des AÜG. Damit wird ein Freiraum geschaffen für den Austausch von Arbeitnehmern zwischen Unternehmen eines Konzerns.
Erstellt am 26.11.2019 um 11:18 Uhr von Pjöööng
"... bedeutet das dann, dass sie einen neuen Arbeitsvertrag in eurem Betrieb bekommen? In diesem Fall müssen sie natürlich in euer Tarifwerk eingruppiert werden."
Ist das wirklich so? Auf welcher Rechtsgrundlage?
Erstellt am 26.11.2019 um 12:59 Uhr von seehas
Erstellt am 26.11.2019 um 13:14 Uhr von Pjöööng
§3 TVG? Hast Du den auch gelesen? Da steht ja nun etwas ganz anderes drin als Du hier geschrieben hast.