Erstellt am 05.02.2010 um 15:22 Uhr von rolfo
Nein, gibt es nicht, der BR hat da aber Mitbestimmungsrechte. Sowas kann auch in einer BV geregelt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung genügen 3 Tage
Erstellt am 05.02.2010 um 15:26 Uhr von Solarkrieger
Mitbestimmung bei Schichtwechsel
Leitsatz: Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von einer Schicht in die andere umgesetzt werden können, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG.
(BAG 27. 6.1989 - 1 ABR 33/88, ebenso 29.9.2004 - 5 AZR 559/03)
Mitbestimmung bei Schichtdauer
Das Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen umfasst auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Änderung der Schichtdauer.
(BAG vom 26.03.1991 - 1 ABR 43/90)
Euer BR sollte da auf jeden Fall aktiv werden.
Erstellt am 05.02.2010 um 15:39 Uhr von nicoline
Laufschuh,
laut Gesetz gibt es keine Ankündigungsfrist.
Aber:
§ 106 GewO
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. ***Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.***
Billiges Ermessen > Definition der Rechtssprechung
Billigem Ermessen entspricht, was unter Berücksichtigung
_____der Interessen beider Parteien_____
und des in vergleichbaren Fällen üblichen festzustellen ist.
Die Gerichte richten sich bei der Ankündigungsfrist von Arbeit gerne nach dem § 12 TzBfG Arbeit auf Abruf = 4 Tage.
Etwas anderes könnte sein, wenn es einen Dienstplan, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt. Habt Ihr einen Betriebsrat ?
Erstellt am 05.02.2010 um 17:30 Uhr von peanuts
"laut Gesetz gibt es keine Ankündigungsfrist."
Arbeitsrichter greifen in solchen Fällen sehr gerne auf den § 12 TzBfG zurück, welcher analog angewandt werden kann ...
Aber wenn der Dienstplan für die Folgewoche am Mittwoch mitgeteilt wird, ist dagegen rein rechtlich nichts einzuwenden. Es sei denn, längere Ankündigungsfristen sind per TV/BV geregelt.
Erstellt am 05.02.2010 um 17:39 Uhr von nicoline
peanuts
##seit einiger Zeit den Mitarbeitern am Mittwoch mitgeteilt das sie in der nächsten Woche ***anstatt*** Frühschicht Spätschicht machen müssen##
ich würde davon ausgehen, wenn es einen Dienstplan gibt, der schon vorgesehen hatte, dass Frühschicht zu arbeiten ist, ist dieser verbindlich und kann ohne Einverständnis des MA nicht geändert werden, außer in absoluten Notfällen. Ob es aber einen Dienstplan gibt, ist noch nicht bekannt.