Erstellt am 25.02.2008 um 11:02 Uhr von Der alte Heini
Muss in diesem Zusammenhang ein Tarifvertrag oder
eine Betriebsvereinbarung beachtet werden?
Nimmt der BR überhaupt seine Mitbestimmungsrechte
gem. § 87 Abs.1, Ziffer 2+3 BetrVG wahr?
Erstellt am 26.02.2008 um 13:13 Uhr von Andreas_5
Hallo Monti,
schau mal bitte im TzBfG §12 (2) nach da steht was von einer Vorankuendigungsfrist von min. 4 Tagen
Mfg.
Andreas_5
Erstellt am 27.02.2008 um 14:13 Uhr von Der alte Heini
Andreas_5
für welche Arbeitnehmergruppe gilt den das
Teilzeit- und Befristungsgesetz?
Der von Dir genannte § behandelt die Arbeit auf Abruf.
Somit dürfte deine Antwort, in dieser Angelegenheit
nicht zutreffen und Monti den falschen Weg zeigen.
Erstellt am 27.02.2008 um 14:36 Uhr von Petrus
Monti: Wie Heini sicherlichmit seinem ersten Posting sagen wollte, heißt der Weg zur Lösung (so kein TV einschlägig ist): Abschluss einer entsprechenden BV, notfalls per E-Stelle. Und in dieser BV könnt ihr Ankündigungs- bzw. Änderungsfristen zum Schichtplan vereinbaren, etc. pp.
Mit anderen Worten: Tobt euch aus.