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Betriebliche Übung bei minutengenauer Abrechnung

BL
Betriebsrat LM
Dez 2020 bearbeitet

Eine Frage zur Minutenabrechnung Zeiterfassung. Wir haben eine BV wo eine 15 Minuten Zeiterfassung vorliegt, seid 2012. Diese wurde 2014 geändert auf minutengenauer Abrechnung durch den alten Geschäftsführer. Leider hat der BR keine Unterlagen darüber. Fermutlich wurde von dem alten BRV die Reglung mündlich vereinbahrt. Nun wurde im Oktober 2020 die BV gekündigt vom AG. Da der AG und der BR sich nicht einigen können will der AG einfach die alte BV aushängen und diese für gültig erklären. Daher die Frage, ob es sich hier um eine betriebliche Übung handelt, die Nachwirkung hat, bis eine neue BV vereinbahrt wird. Hat jemand hier evtl § zur Hand dafür?

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Community-Antworten (4)

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Catweazle

02.12.2020 um 21:17 Uhr

§§ Was passiert wenn der BR Unterlagen verklüngelt hat? Wohl kaum. Betriebsvereinbarungen können grundsätzlich nur schriftlich vereinbart werden. Meines Wissens schließt eine BV eine betriebliche Übung aus.

C
celestro

02.12.2020 um 22:12 Uhr

"Weiterhin hat der Betriebsrat direkte Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der Arbeitgeber eine neue technische Einrichtung einführen will, die zur Mitarbeiterüberwachung geeignet ist. Hierbei geht es auch um Zeiterfassungssysteme und technische Zutrittskontrollen.

https://www.betriebsrat.com/arbeitszeiterfassung"

und weiter:

"Ha­ben Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat in den Fällen, in de­nen der Be­triebs­rat ei­ne Re­ge­lung über das Ei­ni­gungs­stel­len­ver­fah­ren er­zwin­gen könn­te, ei­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung ab­ge­schlos­sen, kann der Ar­beit­ge­ber sie zwar frist­ge­recht kündi­gen, und ein sol­ches Kündi­gungs­recht steht selbst­verständ­lich auch dem Be­triebs­rat zu. Al­ler­dings gel­ten sol­che Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen, auch nach­dem die Kündi­gungs­frist ab­ge­lau­fen ist, gemäß § 77 Abs.6 Be­trVG wei­ter, „bis sie durch ei­ne an­de­re Ab­ma­chung er­setzt wer­den“.

https://www.hensche.de/Betriebsvereinbarung_Arbeitsrecht_Betriebsvereinbarung.html#tocitem12"

daraus folgt, das die BV in die Nachwirkung eingetreten ist.

Und für den BR heißt das ... Beschluss fassen, das man die Verhandlungen für gescheitert erklärt und bezüglich einer Neuregelung die Einigungsstelle anrufen wird. Diesen Beschluss dem AG mitteilen und wenn der auch nur ein bißchen Ahnung von der Materie hat (also wie teuer das wird und das er unterliegen wird), dann habt Ihr ganz schnell eine wesentlich bessere Verhandlungsposition.

S
seehas

03.12.2020 um 08:27 Uhr

Allerdings gilt dann die 15 Minuten Regelung, denn die ist in der BV festgelegt. Mündliche Änderungen in Absprache mit dem BRV gehen nicht und haben auch keine Geltung. BV kann nur wirksam mit der formellen Zustimmung des BR vereinbart werden. Auch Änderungen der BV bedürfen der Zustimmung des BR.

K
kratzbürste

03.12.2020 um 09:34 Uhr

Die minutengenaue Abrechnung ist ohnehin wohl ein Anspruch. Der 15 Minuten- Rhythmus stammt aus der Zeit, wo ein Computer noch einen ganzen Raum einnahm.

Im Übrigen- auf kollektivrechtlicher Ebene gibt es keine betriebliche Übung.

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