Erstellt am 19.01.2010 um 22:19 Uhr von nicoline
Zur zügigen Beantwortung vieler Fragen, ist es sinnvoll, so früh wie möglich, folgende Angaben zu machen:
Ist im Arbeitsvertrag bzgl. der Fragen etwas vereinbart
Wird ein Tarifvertrag angewendet, wenn ja, welcher
Gibt es eine/n Betriebsrat/Personalrat/Mitarbeitervertretung
Erstellt am 19.01.2010 um 22:23 Uhr von JePilein
Ahoi,
nein, arbeitsvertraglich ist zu beiden Punkten nichts vereinbart. Einen Tarifvertrag gibt es ebenfalls nicht. Und ja, es gibt einen Betriebsrat (dem ich angehoere). Und der ist sich ueber die Rechtslage nicht im Klaren, mag aber auch nicht fuer jede Frage zum Anwalt laufen (weil das Kosten verursacht und nicht eben vertrauenserweckend wirkt ...).
Es gruesst das
JePilein
Erstellt am 19.01.2010 um 22:32 Uhr von nicoline
JePilein
*Vertraege ueber 40 Stunden-Wochen.*
Steht in den AV etwas über eine "durchschnittliche Wochenarbeitszeit"?
Erstellt am 19.01.2010 um 22:39 Uhr von erwin
>>> Der Arbeitgeber sieht dies als durch die Minderarbeit, die gelegentlich anfaellt, kompensiert.
Da liegt der AG aber vollkommen daneben. "Minderarbeit" wegen Auftragsmangel ist AG-Risiko dass nicht auf den AN abgewälzt werden darf. Der AN bietet seine Arbeitskraft in dem Umfang an wie i,m ArbV vereinbart, der AG muss diese annehmen oder zu mindest vergüten (BGB § 615)
§ 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html
Mehrarbeit unterliegt IMMER der MB, egal ob angeordnet oder geduldet und mus vergütet werden.
Ihr solltet euch als BR unebdingt die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen. Auch einmal ggf. Mehrarbeit nicht zustimmen. Dann wird der AG ggf. vom Arbeitsrichter aufgeklärt, wenn dann alles o.a. dort zur Sprache kommet. also auch das Thema "Minderarbeit". Denn ihr braucht dieses nur mit in euere Stellungnahme bei der Verweigerung der Zustimmung aufzunehmen, dann wird es Klagerelevant, auch wenn es ggf. nicht ganz so richtig ist, da es keine Grund der Verweigerung ist. Das stellt dann auch der Richter fest, wird aber dann dem AG den § BGB 615 erklären.
>> Allerdings werden die Arbeitnehmer im Schichtdienst eingesetzt; und zwar nach einem Plan, der vor Monatsbeginn bekanntgegeben wird
Auch hier seid ihr in der MB § 87 BertVG, also nutzut diese
Ihr habt allem Anschein nach dringenden Schulungsbedard. Diesen solltet ihr ausgleichen. alos gleich einmal bei WAF das Programm lesen und Beschlüsse fassen und dann schulen lassen.
Erstellt am 19.01.2010 um 22:46 Uhr von JePilein
nicoline,
im urspruenglichen Arbeitsvertrag stand:
Die regelmaessige Arbeitszeit betraegt 38 Stunden pro Woche.
Beginn und Ende der taeglichen Arbeitszeit sowie die Pausenregelung richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer im 3-Schichtdienst einsetzen. Schichtzulagen gelten mit der Verguetung als abgegolten. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet auch Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten, arbeitsfreie Tage werden nach Weisung des Arbeitgebers genommen.
Spaeter wurde eine Vereinbarung getroffen, die die Arbeitszeit von 38 auf 40 Stunden pro Woche erhoeht:
1. Es besteht Einvernehmen, dass die woechentliche Arbeitszeit ab de, 1. Januar 200X nunmehr 40 Stunden pro Woche betraegt.
2. Dadurch erhoeht sich Ihr Bruttogehalt auf monatlich X.XXX,XX Euro.
3. Alle uebrigen Regelungen Ihres Arbeitsgehaltes bleiben hiervon unberuehrt.
Es ist also nur von woechentlicher Arbeitszeit die Rede, nicht "durchschnittlich" und auch nicht mehr "regelmaessig" (dieser Zusatz wird in der Zusatzvereinbarung nicht mehr verwendet). Praktisch wird gelegentlich acht Tage am Stueck gearbeitet, manchmal sind es aber auch nur zwei. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dies wuerde genuegen; meiner / unserer Meinung nach ist es zu entgeltende Mehrarbeit.
Und ewig gruesst das
JePilein
Erstellt am 19.01.2010 um 23:19 Uhr von nicoline
JePilein
Nun gut, das sind ja schon mal Auskünfte.
Wenn also im AV "statisch" und nicht "durchschnittlich" 40 Std. vereinbart sind, gerät der AG, nach meiner Ansicht, in der Tat in Annahmeverzug, wenn er weniger Arbeit vorplant.
Bezgl. der Mehrarbeit und Überstunden ist es, zumindest, wenn es nicht in einem TV oder AV definiert ist, nicht so einfach, wie man sich das denken könnte. Nachfolgend zwei links, die Du Dir mal ansehen solltest.
http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Mehrarbeit%2C+%DCberstunden#DefinitionMehrarbeit
http://www.juraforum.de/lexikon/Mehrarbeit
Was die Verbindlichkeit des Dienstplanes angeht, bin ich vollkommen Deiner Meinung. Ob, wenn man mit weniger als 8 Std. eingeplant ist und mehr arbeitet, oder wenn man einspringt, zuschlagspflichtige Mehrarbeit entsteht, würde ich wirklich rechtlich abklären lassen, denn es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge für geleistete Überstunden und die Definition von AG ist eben häufig anders als die des BR. So ganz nebenbei gefragt, wessen Vertrauen wollt Ihr verlieren, wenn Ihr einen Anwalt zu Rate zieht???????
Zu Frage 2:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
http://lexetius.com/2009,291
Erstellt am 19.01.2010 um 23:55 Uhr von JePilein
Hmm ...
... wenn also der AG anordnet, dass ein AN an solchen Tagen Dienst versieht, an denen er lt. Dienstplan eigentlich frei gehabt haette, ist es nicht *automatisch* eine Ueberstunde, wenn er noch unter dem vertraglichen Limit von 40 Stunden in dieser Woche liegt?
Anwalt / Ansehen ... ach. Der AG laesst im Moment nix unversucht, uns maessig subtil als tumbe Deppen dastehen zu lassen. Mancher Vorgesetzte, der das Ende der Monarchie noch nicht verwunden hat, macht sich dabei nur zu gerne zum Erfuellungsgehilfen. Handeln wir nun falsch oder gar nicht, erfuellen wir dieses Klischee. Geehn wir zum Anwalt, werden wir als Kostenfaktor wahrgenommen. Deshalb die Frage in diesem Forum ...
Fruss vom
JePilein
Erstellt am 20.01.2010 um 17:30 Uhr von nicoline
Hallo JePilein
ich noch mal ;-))
tja, wie ich schon schrieb, ohne TV ist das ganze nicht so einfach, da könnt ihr Euch als BR noch nicht mal auf § 80 berufen. Solange die Überstunde/Mehrarbeit nicht eindeutig im AV definiert ist, kann der AG sonst was behaupten und es ist dann nur individualrechtlich möglich, dagegen vorzugehen.
Da Ihr aber nach 87 Abs. 1 Nr. 2 in der MB seid, könnt ihr hier den AG "richtig" ärgern und zwar so, wie erwin es geschrieben hat. Zustimmungsverweigerung zu Mehr- oder Minderarbeit, mehrmals hintereinander und den AG zu Verhandlungen zu einer BV auffordern, wo dann auch die Überstunde und Mehrarbeit definiert werden kann!
Und glaub mir, wenn Ihr da wenig Erfahrung habt und das vernünftig verhandeln wollt, braucht ihr Unterstützung.
Aber der letzte Link hat geholfen?
Erstellt am 20.01.2010 um 18:04 Uhr von JePilein
nicoline,
Danke fuer Deine Antwort.
Am Mittwoch ist das naechste turnusmaessige Treffen des BR; wir werden da hoffentlich u. a. beschliessen, eine BV zu Ueberstunden zu erreichen. Unseren "Standard-Anwalt" habe ich ausserdem um eine Stellungnahme zum Thema gebeten (damit wir da nicht nur ueber heisse Luft und Bauchgefuehle reden).
Und Ja, der 2te Link war in der Tat hilfreich; der AN hat wohl tatsaechlich Anspruch auf Auszahlung des vertraglich geschuldeten Zuschlages.
Another question - muss der BR die Vorlage von Dienstplaenen beim AG ausdruecklich verlangen oder ist dieser auch ohne entsprechende Aufforderung in der Bringschuld? Denn auch das -surprise, surprise- sieht der AG ja gaaaaaaaanz anders. Der BR muesse lediglich einem "Grundgeruest" (das es nicht gibt) zustimmen (was er nicht getan hat, weil er nie gefragt wurde).
Es gruesst das
JePilein
Erstellt am 20.01.2010 um 21:00 Uhr von nicoline
JePilein
*m Mittwoch ist das naechste turnusmaessige Treffen des BR; wir werden da hoffentlich u. a. beschliessen, eine BV zu Ueberstunden zu erreichen. Unseren "Standard-Anwalt" habe ich ausserdem um eine Stellungnahme zum Thema gebeten (damit wir da nicht nur ueber heisse Luft und Bauchgefuehle reden).*
Na das ist doch 'n Anfang!
*Und Ja, der 2te Link war in der Tat hilfreich; der AN hat wohl tatsaechlich Anspruch auf Auszahlung des vertraglich geschuldeten Zuschlages.*
Hat er!
*Another question - muss der BR die Vorlage von Dienstplaenen beim AG ausdruecklich verlangen oder ist dieser auch ohne entsprechende Aufforderung in der Bringschuld? Denn auch das -surprise, surprise- sieht der AG ja gaaaaaaaanz anders.*
Tja, es heißt: Der AG kann einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand nicht ohne die Zustimmung des BR regeln. Wenn er es aber trotzdem tut, was bleibt übrig: MB einfordern, sofort und immer wieder!
*Der BR muesse lediglich einem "Grundgeruest" (das es nicht gibt) zustimmen (was er nicht getan hat, weil er nie gefragt wurde).*
Sicher kann man in einer BV ein Grundgerüst vereinbaren, dass dem AG dann eine gewissen Spielraum lässt, ob man das in Eurem Fall raten soll, wage ich mal zu bezweifeln! Bis es eine BV gibt hat er JEDEN Dienstplan zur Zustimmung vorzulegen und jede Dienstplanänderung.
Jetzt noch mal eine Gegenfrage: wie lange seid Ihr im Amt?
Erstellt am 20.01.2010 um 21:51 Uhr von JePilein
Seit Ende Oktober.
Ein Crashkurs ueber betriebliche Mitbestimmung, ein paar eher emotional gefuehrte Diskussionen mit dem AG und leider sehr unterschiedliche, recht egoistisch motivierte Erwartungshaltungen der Kollegen (und gelegentlich auch BR-Mitglieder), was der BR denn nun eigentlich tun solle - das wars bisher. Denn da gibt es die Kollegen, die recht gut dastehen und im Grunde erwarten, dass wir moeglichst wenig tun (den BR also quasi als Reservegremium fuer Regenzeiten sehen) und dann gibt es eben die, die eher nicht so gut dastehen und viel akuten Handlungsbedarf sehen (katastrophale Schichtplanung, keine Nachtzuschlaege, ...). Zu welcher Fraktion ich gehoere - Du kannst es Dir wohl denken ;) . Das groesste Problem ist im Moment eigentlich, ueberhaupt konsensfaehige Positionen zu finden. Vorher macht es wenig Sinn darueber zu sinnieren, wie die durchgesetzt werden koennen.
Ja, ich weiss: Schulungen. Prima Idee, zeitlich aber *enorm* schwierig zu realisieren - weil manche Abteilungen aus einem Arbeitnehmer bestehen. Natuerlich kann man auf die Vorrangigkeit der BR-Arbeit pochen. Nur wuerde das niemand verstehen (und waere es letztlich wohl wirklich kontraproduktiv den Laden zum Stillstand statt nach vorne zu bringen).
Es gruesst mal wieder das
JePilein
Erstellt am 20.01.2010 um 22:08 Uhr von nicoline
JePilein
*Seit Ende Oktober.*
Hab ich mir schon so ähnlich gedacht. Ich werde jetzt keine Standpauke halten ;-)) und mir ist schon klar, wie schwierig das alles ist: neu, Einzelarbeitsplätze, Vorrang der BR Arbeit, Kollegen etc. Aber über eines müsst Ihr Euch im Klaren sein: BR Arbeit bedeutet ganz häufig ganz viel Überzeugungsarbeit bei den Kollegen und ich finde es auch in Ordnung, wenn man die betrieblichen Abläufe im Auge hat, aber...... Ihr müsst echt auch lernen, Kante zu zeigen, sonst nimmt Euch der AG nie für voll und je mehr Wissen Ihr habt, desto weniger kann der AG tun was er will.
Darfst Du ein Auto fahren, ohne Führerschein???????
Zeig das mal Deinen Kollegen, im BR, in der Firma und dem AG:
Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich jedes Betriebsratsmitglied auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorzubereiten hat. Aus diesem Grund ist jedes Betriebsratsmitglied verpflichtet, sich die dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82). Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass verantwortungsvolle Arbeit im Betriebsrat nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Betriebsrat über das erforderliche Mindestwissen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt. Diese Kenntnisse sind vor allem durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 - 6 ABR 50/79).