Erstellt am 30.11.2020 um 11:46 Uhr von ganther
selten so einen Quatsch gelesen. Der Betriebsleiter hat keine Ahnung! Soll sich mal die Definition von betrieblicher Übung anschauen. Der BR ist beim Betriebsurlaub in der Mitbestimmung und sollte diese unter allen Umständen (!) ausüben, um mitgestalten zu können
Erstellt am 30.11.2020 um 11:58 Uhr von celestro
Solange eine BV besteht und etwas regelt, kann überhaupt keine betriebliche Übung entstehen.
Erstellt am 30.11.2020 um 12:03 Uhr von UdoWoe
Sehe dies genau wie ganther. Der BR ist hier bei einem Betriebsstillstand voll in der Mitbestimmung. Als BR sollte ausgehandelt sein, dass schon am Anfang des Jahres alle MA auf diesen Betriebsstillstand hingewiesen wird um sich entsprechenden Urlaub/Überstunden ect. aufzuheben bzw. anzusparen.
Wobei ich mir die Frage stelle, ob hier nicht der AG in der Pflicht sogar zu zahlen. Immerhin bieten die MA ja ihr Arbeitskraft an. Wenn bei uns die Klimaanlage oder die Heizung ausgefallen ist, dann hat der AG die MA nach Hause geschickt. Ohne Abzug von Urlaub oder Überstunden. Da sollte man sich mal bei einem RA schlau machen.
Erstellt am 30.11.2020 um 12:11 Uhr von Ocrim
Zur Info noch. Es wurde jedes Jahr eine neue BV verfasst, da der Zeitraum immer etwas variiert und der Personenkreis, der anwesend sein muss ein anderer sein kann.
Somit gab es für die Jahre 2017,2018,2019 und 2020 eine BV. Für 2021 weiß die Abteilung auch, wann der Stillstand ist und der Betriebsleiter sagt nun, dass dann auch klar sein muss, dass in dieser Zeit der Urlaub zu nehmen ist. "Wie immer".
Erstellt am 30.11.2020 um 12:52 Uhr von moreno
Netten Brief schreiben mit dem Hinweis, dass er es zu unterlassen hat, Betriebsurlaub ohne BV anzuordnen! Vielleicht muss ihm ja ein Arbeitsrichter die Gesetzeslage erklären?
Erstellt am 30.11.2020 um 13:06 Uhr von Dummerhund
Hier wäre es vielleicht ratsam eine BV so zu gestalten eine BV so zu gestalten das ein Zeitraum benannt wird wie lange die Überholung der Anlagen dauert ohne einen festen Termin zu benennen. In der BV genaue Termin zum Anfang des Jahres den MA bekannt gegeben werden muss. Weiter würde ich noch festschreiben lassen das so und so viel MA für die Überholung benötigt werden und auch diese Personen am Anfang eines Jahres benannt werden. So hat man eine dauerhafte BV. Es kann ja immer man sein das eine Person aus der Instandhaltung den Betrieb verlässt und eine neue eingestellt wird.
Erstellt am 30.11.2020 um 13:10 Uhr von UdoWoe
Wieso wurde jedes Jahr eine neue BV abgeschlossen? Sinnlos in meinen Augen. Man erstellt eine BV in der festgehalten wird, dass es zu Ausfallszeiten ("Betriebsurlaub") kommt. Dann wird festgehalten, dass die Termine jedes Jahr neu mitgeteilt und veröffentlicht werden. Dann brauch man nicht jedes Jahr eine neue BV zu erstellen, sondern nur noch den Termin bekannt zugeben.
Und, wie moreno schon geschrieben hat, Betriebsurlaub ohne Absprache mit dem BR geht gar nicht. Auf die Diskussion das es ja eine "betriebliche Übung" ist, auf diese würde ich mich nicht einlassen.
Ich würde trotzdem mal überprüfen lassen, ob es in diesem Fall nicht Annahmeverzug ist und kein Urlaub oder Überstunden zu nehmen sind. Zumal wenn es auch nur einen kleinen Teil von MA und dann auch nur über einen kurzen Zeitraum von einer Woche ist.
Erstellt am 30.11.2020 um 13:39 Uhr von celestro
"Dann wird festgehalten, dass die Termine jedes Jahr neu mitgeteilt und veröffentlicht werden. Dann brauch man nicht jedes Jahr eine neue BV zu erstellen, sondern nur noch den Termin bekannt zugeben."
Und dann kann der AG das mal in den Sommer und mal in den Winter legen ... und mal 10 Tage und mal nur 5 Tage. Ne, also da sollte man schon etwas Vertrauen in die Ersteller der BV legen, dass die das auch gutem Grund so machen.
Erstellt am 30.11.2020 um 14:11 Uhr von Kjarrigan
1. Wenn in der BV für 2020 der Zeitraum definiert ist, gilt die BV eben nur für 2020 und nicht für 2021.
2. Man kann natürlich eine "Rahmenvereinbarung" über den Betriebsurlaub abschließen und jedes Jahr eine neue Anlage dazu anfertigen.
Aber als BR würde ich doch die Dinge die ich mitzubestimmen habe, nicht aus der Hand geben. Es gibt doch immer wieder geänderte Bedingungen, z.B. Zeitraum, große oder kleine Revision, Dauer der Maßnahme, welcher MA genau / müssen es immer dieselben MA sein (für einige ist das vielleicht ein Nachteil (Selbstbestimmungsrecht des Urlaubes) dann müsste man mal schauen das abgewechselt wird oder fallen Überstunden oder Minderarbeit an etc.
Erstellt am 30.11.2020 um 14:42 Uhr von Kratzbürste
Was bekommen denn die Arbeitnehmer als Gegenleistung dafür, dass sie dem AG den Annahmeverzug abnehmen? Mindestens mal ein "Bonbon" sollte drin sein.
Und wenn schon "Betriebsurlaub": Der muss eigentlich schon vor dem Beginn der Urlaubsplanung feststehen. Sonst kann ja niemand gescheit planen.
Erstellt am 30.11.2020 um 21:11 Uhr von Moreno
Selbstbestimmungsrecht des Urlaubs? Gibt es nicht! Natürlich kann der AG Betriebsurlaub einführen aber nur mit BR zusammen notfalls über die Einigungsstelle
Erstellt am 01.12.2020 um 20:16 Uhr von tante frieda
Ein Arbeitgeber kann niemals eine betriebliche Übung geltend machen, das kann nur die Arbeitnehmerseite.