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Zwangsurlaub?

R
reni15
Nov 2020 bearbeitet

Eine Kollegin hat fristgemäß zum 1.6.2021 gekündigt, weil ich vorzeitig in Rente gehen möchte.

Mit Beginn der Kündigungsfrist fällt sie, aus der zur Zeit bestehenden Kurzarbeit heraus. Jetzt wird es aber so sein, dass das Ladengeschäft nach der Inventur ab 19.12.2020 bis 3.1.2021 geschlossen wird. Die "freien" Tage sollen mit Urlaubstagen (dieses Jahr 7 Urlaubstage) und/oder Überstunden verrechnet werden. Nun ist es bei ihr so, dass sie nur noch 2 Urlaubstage hat und natürlich aufgrund der Kurzarbeit bis Ende diesen Monats keine Überstunden hat. Bei der Urlaubsplanung zu Beginn des Jahres konnte man nicht davon ausgehen, dass man mehr als 2-3 Tage "über" haben sollte, da die Schließung für o.g.Zeitraum nicht bekannt bzw. frühzeitig angekündigt war. Minusstunden aufbauen geht im Rahmen der allgemeinen Kurzarbeit glaube ich nicht. Wie ist das jetzt für die Restzeit, wenn sie ihre 2 Urlaubstage verbraucht hat? Tritt hier §615 BGB ein?

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Community-Antworten (2)

K
kratzbürste

26.11.2020 um 16:36 Uhr

Im Prinzip ja.

U
UdoWoe

27.11.2020 um 08:35 Uhr

In meinen Augen ist dies ein Problem des AG. Wie oben schon geschrieben, tritt hier §615 BGB ein. Habt ihr einen BR? Dann müsste dieser auch seine Zustimmung zum "Betriebsurlaub" gegeben haben.

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