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Urlaubsanspruch - bei Mutterschutz?

K
kikki
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, eine Kolleginn hat bis zum 13.01. gearbeitet, dann begann ihr Mutterschutz. Meiner Meinung nach hat sie für diese 13 Tage noch Anspruch auf min. 1 Tag Urlaub. Wie seht Ihr das? Kikki

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Community-Antworten (5)

S
Solarkrieger

19.01.2010 um 11:17 Uhr

Hallo,

sehe es genauso wie du. Man könnte rechnerich ran gehen. Urlaubsanspruch geteilt durch 12, ergibt in der Regel mindestens 2. Wenn man davon ausgeht dass ein Monat 20 oder 22 Arbeitstage hat, hat sie die Hälfte davon auf jeden Fall gearbeitet. Somit, wie du schon erwähnst mindestens 1 Tag Urlaub

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Petrus

19.01.2010 um 12:04 Uhr

Bekommt auch für die Zeit des Mutterschutzes Erholungsurlaub (guckst Du §17 MuSchG). Macht in kikkis Fall in Summe wohl ca. 1/3 des Jahresurlaubs...

K
kikki

19.01.2010 um 12:18 Uhr

Wie schaut es denn aus wenn die Kollegin bis August 2011 in Elterzeit geht.

Nach einem Urteil des EUGH darf Urlaub aufgrund von Krankheit ja nicht verfallen. Wie schaut es denn i.d. Fall aus? Wenn es nicht so wäre dann müßte ihr ja der Urlaub ausgezahlt werden. gruß kikki

P
Petrus

19.01.2010 um 12:27 Uhr

Guckst du §17 (2+3) BEEG

E
Erwin

19.01.2010 um 12:44 Uhr

Mutterschutz kürzt/ verringert nicht den Anspruch auf Urlaub

Bei den Schutzfristen im Mutterschutzgesetz handelt es sich um ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter. Da Sie in diesen Zeiten gar nicht arbeiten dürfen, selbst wenn Sie es wollten, hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass Ihnen daraus keine Nachteile entstehen. Die Fehlzeiten aufgrund der Schutzfristen vor und nach der Geburt gelten deshalb als Beschäftigungszeit - als wenn Sie während dieser Zeit arbeiten würden. Ihre Ansprüche auf Jahresurlaub werden also nicht gekürzt. Sie haben nach Ende der Mutterschutzfristen weiterhin Anrecht auf Ihre 25 Tage Jahresurlaub. Diesen Anspruch können Sie sogar noch länger geltend machen als üblich. Denn normalerweise verfällt nicht genommener Urlaubsanspruch zu einem festen Zeitpunkt im folgenden Jahr. Diesen Termin legt für gewöhnlich der Arbeitgeber fest. Doch Urlaub, der sich aus der Zeit des Mutterschutzes angesammelt hat, und den Sie beispielsweise wegen anschließender Elternzeit noch nicht genommen haben, können Sie entweder im laufenden oder im gesamten Folgejahr geltend machen. Wenn Sie ihn dann allerdings nicht nehmen, verfällt er.

http://www.babycenter.de/pregnancy/familiewerden/urlaubsanspruch_experte/

Weiter, Mutterschutz oder Schwangerschaft ist KEINE Krankheit (i.d.R.) daher greift auch hier das EuGH Urteil nicht

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