W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

freiwillig verspätet in Mutterschutz - wie ist die Rechtslage?

H
hornissse
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich habe mal eine Frage zum Mutterschutz; eine unserer Kolleginnen (Zeitarbeit) Ist schwanger, ihr Mutterschutz würde in zwei wochen beginnen, sie teilte uns mit, dass sie länger arbeiten wird und nicht zum Termin in Mutterschutz geht. Wie ist hier die Rechtslage? Kann sie weiterarbeiten, so lange sie willoder muß sie zum Termin in Mutterschutz gehen; wenn nicht, gibt es hier irgendetwas von uns (BR) zu beachten?

vielen Dank für die Unterstützung

1.33903

Community-Antworten (3)

B
blackjack

06.09.2011 um 14:07 Uhr

@hornissse die Beschäftigung werdender Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ist grundsätzlich verboten. Die Schwangere kann sich jedoch jederzeit frei widerruflich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären und damit das Beschäftigungsverbot außer Kraft setzen (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

G
gironimo

06.09.2011 um 15:43 Uhr

ja - ist leider so. Es scheint mir immer öfter vorzukommen, dass Frauen ihre Schutzfristen vor und nach der Geburt freiwillig "unterbieten".

F
Freibeuter

06.09.2011 um 16:37 Uhr

Ich hoffe mal, dass die Kollegin nicht von der Zeitarbeitsfirma unter Druck gesetzt wurde, so nach dem Motto "wir wollen dem Entleiher keinen Wechsel zumuten...".

Wenn es Ihre freie Entscheidung ist, dann kann ich als BR das nur akzeptieren und würde vielleicht noch darauf hinweisen, dass eine weiterarbeit während der Schutzfrist nicht immer problemlos ist und auch Gefahren für die Schwangere und das ungeborene Kind bestehen können. Und noch drauf hinweisen, dass sie jederzeit die Erklärung zur weiterarbeit widerrufen kann, falls es ihr doch nicht gut geht.

Ihre Antwort