betriebliche Übung auch bei Standortwechsel
Jeder Mitarbeiter bekommt zum Geburtstag einen Blumenstrauß und 1/2 Tag frei. Nun ist die Frage: Der Standort wechselt nun und werden diese betrieblichen Übungen mit übergehen? Wäre es vielleicht besser eine Regelungsabsprache mit dem Arbeitgeber zu machen?
Community-Antworten (9)
24.11.2020 um 11:50 Uhr
Wenn der Betrieb der gleiche bleibt und lediglich umzieht, dann gibt es für mich keinen Grund betriebliche Übungen zu stornieren. Eine Regelungsabsprache ist natürlich immer vorzuziehen. Ob der Arbeitgeber sich darauf einlässt ist eine andere Frage.
24.11.2020 um 13:30 Uhr
Ich würde das auch schriftlich festhalten. Was man hat, dass hat man. Nicht immer erinnern sich die AG an ihre Versprechungen. Und wie seehas schon geschrieben hat, wenn ihr nur umzieht ändert sich nichts.
24.11.2020 um 13:43 Uhr
Aber wieso Regelungsabrede; wenn ihr einen Rechtsanspruch für die Arbeitnehmer schaffen wollt, dann schon BV. Aber ich fände es besser, diesen Punkt auf kollektivrechtlicher Ebene nicht zu regeln. Die betriebliche Übung ist doch im Indidualrecht stark aufgestellt.
24.11.2020 um 14:19 Uhr
@UdoWoe
Der AG muss nichts versprechen und auch nichts halten. Wenn eine betriebliche Übung besteht, dann gilt sie.
Man kann sich da natürlich noch einmal etwas schriftlich geben lassen ... aber wofür?
24.11.2020 um 14:31 Uhr
@celestro: Aber genau das ist das Problem. Der AG muss nichts versprechen und nichts halten. Wir hatten auch mal eine Betriebliche Übung. Als der AG keine Lust mehr hatte, wurde diese einfach nicht mehr umgesetzt. Hätten wir in dieser Zeit etwas schriftliche gehabt, wäre es uns einfacher gefallen dagegen etwas zu unternehmen. Ich bin, leider aus Erfahrung ein BR geworden, der sich alles schriftlich geben lässt. Sorry.
24.11.2020 um 14:33 Uhr
wenn man einen Beweis braucht, macht das ggf. Sinn, natürlich.
24.11.2020 um 16:01 Uhr
Eine betriebliche Übung ist Individualrecht und muss von jedem AN einzeln eingeklagt werden, sofern er die Leistung daraus beanspruchen möchte, der AG jedoch die betriebliche Übung nicht mehr gewährt. Möchte der AG die Betriebliche Übung kündigen, muss er dies per Änderungskündigung für jeden einzelnen AN machen [oder mit dem BR eine BV abschließen, welche den Sachverhalt neu regelt - entfällt siehe folgende Beiträge].
Der Vorteil einer (freiwilligen) Betriebsvereinbarung wäre, den Anspruch im Zweifel kollektivrechtlich durchzusetzen, indem der BR den AG auffordert (notfalls per Gericht), die BV einzuhalten. Der Nachteil ist, dass sie durch den AG gekündigt werden kann. Falls dann keine Nachwirkung vereinbart wurde (bei freiwilligen BVn gilt keine gesetzliche Nachwirkung) oder innerhalb der Nachwirkung keine neue BV zustande kommt, ist sie im Zweifel einfacher weg, als eine betriebliche Übung.
Eine Regelungsabrede ist für den beschriebenen Zweck das falsche Mittel.
24.11.2020 um 16:27 Uhr
Nein rsddbr das ist falsch! Eine betriebliche Übung ist ein Individualanspruch jedes AN und kann nicht durch eine BV abgelöst werden.
24.11.2020 um 17:58 Uhr
Moreno, du hast recht. Eine BV dürfte nur günstiger für den Arbeitnehmer sein und würde dann nur für die Gültigkeitsdauer der BV die Betriebliche Übung verdrängen (weil günstiger für die AN).
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