Betriebsferien und jetzt Kurzarbeit wegen Urlaubsmangel
Morgen zusammen,
wir als BR haben Anfang des Jahres mit dem AG Betriebsferien zw. Weihnachten und Silvester vereinbart. Jetzt hat der Arbeitgeber den Fehler gemacht und bei einigen zu viel Urlaub gewährt, die sie für die Betriebsferien bräuchten. Jetzt kam der AG mit dem Vorschlag, wir machen Kurzarbeit in den letzten beiden Kalenderwochen des Jahres. Die Arbeitnehmer ohne Urlaub könnten so in Kurzarbeit geschickt werden. Ich kenne mich mit einigen gesetzlichen Regelungen aus, auch das wir als BR hier ein Mitspracherecht haben.
Meine Frage ist aber, könnte diese Kombination trotzdem rechtlich umsetzbar sein - in einem angeordneten Betriebsferienzeitraum nachträglich Kurzarbeit beantragen?
Ich finde leider nichts im Internet hierfür. Ich persönlich bin dagegen, dann müsste aber jeder betroffene Arbeitnehmer seinen Annahmeverzug beim AG einfordern.
Kurzarbeit könnte man aufgrund der Auftragslage im Dez. bei uns beantragen und wir haben nichts gegen eine kleine Verlängerung der Betriebsferien, da eine Aufstockung zum Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Uns geht es aber um die Regelung in den Betriebsferien und wir wollen dem AG nicht unbedingt eine Lösung für sein Problem geben.
Danke im Vorfeld für eure Antworten.
Community-Antworten (5)
17.11.2020 um 09:25 Uhr
Ich denke, Kurzarbeit ist nicht zum Ausgleich der Planungsfehler des AG zu Lasten der Allgemeinheit gedacht.
17.11.2020 um 10:30 Uhr
Super, Kurzarbeit unter 100 prozentiger Lohnfortzahlung mit dem AG vereinbaren!
Natürlich nicht! Ich sehe es wie Kratzbürste. Jetzt hat der AG ein Problem.
17.11.2020 um 10:45 Uhr
wenn bereits Betriebsferien geplant wurden, kann der AG dafür keine KA mehr beantragen. Also ich als BRM würde bei so einem "Beschiss" nicht mitmachen.
18.11.2020 um 10:33 Uhr
Kurzarbeitergeld ist eine staatliche Leistung, um vorübergehenden Ausfall an Arbeit (saisonbedingt oder konjunkturell bedingt) und die damit verbundenen Lasten zu kompensieren. Ein Planungsfehler vom AG ist wohl kaum ein solcher Ausfall.
Das ist Betrug an staatlichen Leistungen. Vor den Karren würde ich mich nicht spannen lassen.
18.11.2020 um 13:23 Uhr
Natürlich hat der AG hier Mist gebaut, keine Frage. Betriebsferien zu planen und dann soviel Urlaub zu gewähren, dass es für die Betriebsferien nicht mehr reicht ist schon selten dämlich. Aber ganz so einfach, dass man das hier mit nur einem Satz beantworten könnte, ist es dann doch nicht. Ein Betrug läge nur dann vor, wenn der AG beim beantragen der Kurzarbeit falsche Angaben machen würde. Wer Urlaub hat bekommt kein Kurzarbeitergeld sondern Lohnfortzahlung vom AG (§ 11 BUrlG). D.h. wenn der AG für den Zeitraum der Betriebsferien Kurzarbeit beantragen würde (und natürlich korrekte Angaben macht), so wäre das kein Betrug, er würde nur schlicht und einfach keinen Cent dafür bekommen (weil ja alle Urlaub haben und er deshalb sowieso zahlen muss). Jetzt schreibst Du aber: "wir als BR haben Anfang des Jahres mit dem AG Betriebsferien zw. Weihnachten und Silvester vereinbart." Zwischen Weihnachten und Sylvester, also vom 28.12. bis zum 31.12. Und Du schreibst: "Jetzt kam der AG mit dem Vorschlag, wir machen Kurzarbeit in den letzten beiden Kalenderwochen des Jahres." Die letzten beiden Kalenderwochen, also vom 21.12. bis zum 31.12. Das deckt sich ja jetzt nicht so ganz. Für den Zeitraum außerhalb der Betriebsferien kann Kurzarbeit beantragt und Kurzarbeitergeld gezahlt werden, für den Zeitraum innerhalb der Betriebsferien aber nicht. Die Betriebsferien wird der AG auch nicht wieder los. Sie sind bereits genehmigter Urlaub und können nicht zurückgenommen werden, schon gar nicht um die MA stattdessen in Kurzarbeit zu schicken. Außerdem hätte der AG wissen MÜSSEN, dass er zuviel Urlaub gewährt. Er MUSS wissen wie viele Urlaubstage seine MA haben, er MUSS wissen wie viel er davon für die Betriebsferien zurückhalten muss, also MUSS er auch wissen wie viel Urlaub er maximal gewähren kann. Da würde ich mich als BR tapfer hinstellen und das als allgemeinen Urlaubsgrundsatz werten, Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG einfordern und den AG über folgendes informieren: Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubstage in sicherer Kenntnis der Tatsache gewährt, dass dem Arbeitnehmer der Urlaub gar nicht zusteht, ist eine Rückforderung von Leistungen nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach § 814 BGB kann eine Leistung nämlich dann nicht nach den §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden, wenn „der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war“. Dann kann man dem AG mitteilen, dass man auch über Kurzarbeit verhandeln kann, dass das aber ja nur für die vorletzte Kalenderwoche interessant ist, da in der letzten Kalenderwoche ja eh alle Urlaub haben und er sowieso Lohnfortzahlung leisten muss. Wie beschrieben eben auch für die Kollegen die eigentlich keine Urlaubstage mehr haben, weil er den Urlaub in dem Wissen genehmigt hat, dass er den entsprechenden MA nicht zusteht. Wenn man noch einen drauf setzen will kann man ihn auch fragen was er denn jetzt, im Namen der Gleichbehandlung, den Kollegen Gutes tun will, die keinen Extraurlaub geschenkt bekommen haben. Erst wenn das scheitert und der AG die Lohnfortzahlung für den "zu viel"- Urlaub im Rahmen der Betriebsferien verweigert, führt kein Weg mehr daran vorbei dass die einzelnen MA diese Lohnfortzahlung individualrechtlich einklagen müssen.
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