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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zwangsurlaub

C
Chrispi
Feb 2019 bearbeitet

Hallo Kollegen,

bei uns steht ein Zwangsurlaub bzw. Betriebsferien vor der Tür.

Meine Fage ist jetzt was ist mit Mitarbeitern die keinen Urlaub oder Überstunden mehr haben, und entweder Minusstunden oder zusätzliche Einarbeitungstage bringen müssten wegen den Betriebsferien.

Im Internet habe ich 2 verschieden Aussagen gefunden und bin jetzt etwas unsicher was richtig ist?

Aussage 1: Der Chef will nach Weihnachten Betriebsferien anordnen und der Mitarbeiter hat keinen Resturlaub mehr? Pech für den Chef: Schließlich hat er den Urlaub selbst genehmigt. Der Chef hat nun zwei Möglichkeiten, fasst Anwalt Birkhahn zusammen: „Entweder er lässt die Leute trotzdem kommen, macht also keine Betriebsferien, oder er stellt die Leute bezahlt von der Arbeit frei.“

Aussage 2: Will der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub außerhalb der Betriebsferien nehmen und gibt der Arbeitgeber diesem Wunsch statt (worauf der Arbeitnehmer im Regelfall keinen Anspruch hat), ist damit die Beschäftigungpflicht abbedungen; der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entgelt, wenn der Arbeitgeber ihn während der Betriebsferien nicht beschäftigt.

Was ist jetzt zutreffend? Von Tarifvertrag und BV mal abgesehen. Mich interessiert was hier die korrekte Aussage ist.

Danke für eure Hilfe

48304

Community-Antworten (4)

C
celestro

04.10.2018 um 22:11 Uhr

Ich könnte mir vorstellen, daß beides richtig ist. Aussage 1 sieht aus nach: "AG kommt plötzlich auf die Idee". Aussage 2 eher nach "die Beschäftigten wissen zu Jahresanfang wo die Betriebsferien liegen, der MA will aber TROTZDEM woanders Urlaub haben".

B
BRHamburg

05.10.2018 um 00:15 Uhr

So würde ich das auch sehen.

K
kratzbürste

05.10.2018 um 01:07 Uhr

Der Chef kann vielleicht daran denken, sich mit dem BR auf Betriebsferien im kommenden Jahr verständigen. Über dieses Jahr wäre ich nicht gesprächsbereit.

E
Erbsenzähler

05.10.2018 um 11:40 Uhr

Beide Antworten sind richtig! Wirklich! Hat der AN keinen Urlaub mehr zur freien Verfügung (also schon genehmigt) und der AG kommt auf die Idee (kurzfristig) Betriebsurlaub zu machen kommt der AG in Annahmeverzug. Hat der AN aber noch (nicht genehmigte) Urlaubswünsche und der AN möchte zu anderen Zeiten Urlaub machen muss er entweder unbezahlten Urlaub machen oder Überstunden abfeiern.

guckst du: http://www.arbeitsratgeber.com/betriebsferien/

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